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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 20.06.1994
Art. 52
Aufsichtsbehörden
(1) 1Aufsichtsbehörde ist
1.
das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration,
a)
wenn ein Bezirk oder der Freistaat Bayern beteiligt ist,
b)
wenn ein anderes Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt ist;
2.
die Regierung, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde beteiligt ist;
3.
im übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.
2Gehören die Beteiligten im Fall der Nr. 2 mehreren Regierungsbezirken oder im Fall der Nr. 3 mehreren Landkreisen an, so ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Zweckverband oder das gemeinsame Kommunalunternehmen seinen Sitz hat oder die Körperschaft liegt, der durch Zweckvereinbarung die Aufgabe übertragen ist.
(2) 1Wenn eine Gemeinde, ein Landkreis, ein Bezirk oder eine sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband Mitglied wird, der seinen Sitz außerhalb des Freistaates Bayern hat, so kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Vereinbarung mit der für den Sitz des Zweckverbands zuständigen obersten Aufsichtsbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmen. 2Für die Beteiligung einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines Bezirks an einem gemeinsamen Kommunalunternehmen mit Sitz außerhalb des Freistaates Bayern gilt Entsprechendes.
(3) 1Wenn das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration oder die Regierung Aufsichtsbehörden sind, können sie eine unmittelbar nachgeordnete Behörde zur Aufsichtsbehörde bestimmen. 2Die Bestimmung kann sich auch auf einzelne aufsichtliche Maßnahmen beschränken. 3Die Bestimmung einer anderen Behörde zur Aufsichtsbehörde und der Umfang der Bestimmung ist den Beteiligten mitzuteilen.
(4) Die Zuständigkeit der Fachaufsichtsbehörden bleibt unberührt.