KommZG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 20.06.1994
Art. 47
Abwicklung
(1) 1Wird der Zweckverband aufgelöst, so hat er seine Geschäfte abzuwickeln. 2Das gilt auch, wenn er nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 aufgelöst ist, aber eine Gesamtrechtsnachfolge nicht eingetreten ist. 3Der Zweckverband gilt bis zum Ende der Abwicklung als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert.
(2) Abwickler ist die oder der Verbandsvorsitzende, wenn nicht die Verbandsversammlung etwas anderes beschließt.
(3) 1Der Abwickler beendigt die laufenden Geschäfte und zieht die Forderungen ein. 2Um schwebende Geschäfte zu beenden, kann er auch neue Geschäfte eingehen. 3Er fordert die bekannten Gläubiger besonders, andere Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung auf, ihre Ansprüche anzumelden.
(4) 1Der Abwickler befriedigt die Ansprüche der Gläubiger. 2Im übrigen ist das Verbandsvermögen nach dem Umlegungsschlüssel im Zeitpunkt der Auflösung auf die Verbandsmitglieder zu verteilen.
(5) 1Die Verbandssatzung kann für die Abwicklung etwas anderes vorschreiben. 2Die Abwicklung eines Zweckverbands mit überwiegend wirtschaftlichen Aufgaben soll die Verbandssatzung dem Handelsrecht anpassen.
(6) 1Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, so findet keine Abwicklung statt. 2Die Verbandssatzung kann vorschreiben, daß mit dem ausscheidenden Verbandsmitglied eine Auseinandersetzung stattzufinden hat; die Verbandssatzung eines Pflichtverbands muß Bestimmungen über die Auseinandersetzung enthalten.