KommZG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 20.06.1994
Art. 25
Wappenführung
1Der Zweckverband führt weder Fahne noch eigenes Wappen. 2Mit Zustimmung eines Verbandsmitglieds kann er dessen Wappen führen. 3Die Führung des kleinen Staatswappens regelt sich nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften.