KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 73
Sonderposten
Sonderposten sind zu bilden
- 1.
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für ertragswirksam aufzulösende Zuwendungen,
- 2.
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soweit sich Mehreinnahmen infolge einer Kostenüberdeckung bei der Gebührenbemessung kostenrechnender Einrichtungen ergeben,
- 3.
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für die jeweilige kostenrechnende Einrichtung für Mehrerlöse, die sich aus einer Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten gegenüber einer Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dadurch ergeben, dass Zuwendungen nicht in Abzug gebracht werden, einschließlich einer angemessenen Verzinsung, sowie
- 4.
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für Beiträge und ähnliche Entgelte.