KommHV-Doppik
                        
                        
                            Text gilt ab: 01.02.2024
                        
                        
                            Fassung: 05.10.2007
                        
                        § 28
               Haushaltswirtschaftliche Sperre 
              
            Wenn die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen es erfordert, ist die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren.