KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 27
Berichtspflicht
(1) Der Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag entscheidet über Zahl und Umfang der unterjährigen Berichte.
(2) Der Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
- 1.
-
eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 28 verfügt worden ist,
- 2.
-
sich abzeichnet, dass sich das Planergebnis von Ergebnishaushalt oder Finanzhaushalt wesentlich verschlechtert, oder
- 3.
-
erkennbar wird, dass sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzhaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.