KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 21
Übertragbarkeit
(1) Die Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
(2) 1Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. 2Sie bleiben bis längstens ein Jahr nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind.
(4) Für die Übertragung von Kreditermächtigungen gilt Art. 71 Abs. 3 GO (Art. 65 Abs. 3 LKrO, Art. 63 Abs. 3 BezO).
(5) Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigung zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
(6) Übertragungen von Haushaltsermächtigungen sind zeitnah mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und Finanzhaushalt darzustellen.