KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976

Erster Unterabschnitt Allgemeines

§ 61 Grundsätze für die Buchführung
§ 62 Form und Sicherung der Bücher
§ 63 Besorgung der Buchführung durch Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung