KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 82
Aufbewahrung der Jahresrechnung, der Bücher und Belege, Aufbewahrungsfristen
(1) 1Die Bücher und Belege sind sicher und geordnet aufzubewahren. 2Begründende Unterlagen sind dann zu den Belegen zu nehmen, wenn sie nicht bei den anordnenden Stellen aufbewahrt werden.
(2) 1Die Jahresrechnung ist dauernd aufzubewahren, auch bei automatisierten Verfahren auch in ausgedruckter Form. 2Die Bücher sind zehn Jahre, die Belege sechs Jahre aufzubewahren. 3Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Aufstellung der Jahresrechnung folgenden Haushaltsjahres und enden frühestens sechs Monate nach der Beschlußfassung über die Entlastung. 4Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. 5Gutschriften und Lastschriften der Kreditinstitute sind wie Belege aufzubewahren.
(3) Werden Bücher in visuell lesbarer Form geführt, können diese und die Belege nach Abschluss der überörtlichen Prüfung auf elektronischen Speichermedien oder auf Bildträgern aufbewahrt werden.
(4) Werden automatisierte Verfahren, in denen Bücher und Belege gespeichert sind, geändert oder abgelöst, muss die maschinelle Auswertung der gespeicherten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen auch mit den geänderten oder neuen Verfahren oder durch ein anderes System gewährleistet sein.