KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 79
Haushaltsrechnung
(1) 1In der Haushaltsrechnung sind die in § 78 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Beträge für die einzelnen Haushaltsstellen nach der Ordnung des Haushaltsplans nachzuweisen. 2Den Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind die entsprechenden Haushaltsansätze gegenüberzustellen. 3Die über- und außerplanmäßig bewilligten Ausgaben sowie die nach § 17 gedeckten Mehrausgaben sind nachzuweisen.
(2) 1In der Haushaltsrechnung ist ferner bei den einzelnen Haushaltsstellen festzustellen, welche übertragbaren Ausgabemittel noch verfügbar sind und in welcher Höhe sie als Haushaltsausgabereste in das folgende Jahr übertragen werden. 2Haushaltseinnahmereste dürfen nur gebildet werden für Einnahmen
1.
nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, soweit der Eingang der Einnahmen im folgenden Jahr gesichert ist, oder
2.
aus der Aufnahme von Krediten, soweit der Eingang der Einnahmen während der Gültigkeitsdauer der Kreditermächtigung gesichert ist.
(3) 1Zur Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung sind die Soll-Einnahmen des Haushaltsjahres den Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres unter Berücksichtigung etwaiger Haushaltsreste gegenüberzustellen. 2Ein Überschuß ist in der abzuschließenden Jahresrechnung der allgemeinen Rücklage zuzuführen.