Inhalt

KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 47
Allgemeines
(1) Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit unbar abzuwickeln.
(2) 1Zahlungsmittel dürfen nur in den Räumen der Kasse und nur von den damit beauftragten Beschäftigten angenommen oder ausgehändigt werden. 2Außerhalb dieser Räume dürfen Zahlungsmittel nur von dazu besonders ermächtigten Personen oder mit Hilfe von Automaten angenommen oder ausgehändigt werden. 3Sie können mit einem Wechselgeldvorschuß ausgestattet werden.
(3) Die Kasse darf einem Beschäftigten der Gebietskörperschaft keine Zahlungsmittel zur Weitergabe an andere aushändigen, es sei denn, daß die Weitergabe der Zahlungsmittel zum Dienstauftrag des Bediensteten gehört oder er die Zahlungsmittel als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter in Empfang nehmen kann.