KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 44
Zahlstellen
1Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Kasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 42 Abs. 2 und 3 übertragen werden. 2§ 42 Abs. 4 gilt entsprechend. 3Die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen werden durch Dienstanweisung geregelt.