KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 29
Berichtspflicht
Dem Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag ist unverzüglich zu berichten, wenn
1.
eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 28 verfügt worden ist oder
2.
sich abzeichnet, daß der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder
3.
erkennbar wird, daß sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.