KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 29
Berichtspflicht
Dem Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag ist unverzüglich zu berichten, wenn
- 1.
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eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 28 verfügt worden ist oder
- 2.
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sich abzeichnet, daß der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder
- 3.
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erkennbar wird, daß sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.