KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 28
Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, ist die Inanspruchnahme von Ausgabemitteln und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren.