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KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 11a
Kosten- und Leistungsrechnung
1Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung für alle Verwaltungsbereiche soll eine Kosten- und Leistungsrechnung geführt werden. 2Die Ausgestaltung ist nach den örtlichen Bedürfnissen durch Dienstanweisung zu regeln. 3Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.