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KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 11
Verfügungsmittel, Deckungsreserve
1Im Verwaltungshaushalt können in angemessener Höhe
1.
Verfügungsmittel,
2.
Mittel als Deckungsreserve
veranschlagt werden. 2Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.