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PrVbG
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 24.04.1978
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Gesetz über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband1)
(Prüfungsverbandsgesetz – PrVbG)
Vom 24. April 1978
(BayRS II S. 462)
BayRS 2023-5-I

Vollzitat nach RedR: Prüfungsverbandsgesetz (PrVbG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2023-5-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist

1) [Amtl. Anm.:] Vom 24. April 1978 (GVBl. S. 131, 139). Das Gesetz wurde als § 5 des Gesetzes über das kommunalwirtschaftliche Prüfungswesen und zur Änderung anderer kommunalrechtlicher Vorschriften erlassen und trat am 1. Mai 1978 in Kraft.
Art. 1
Rechtsform, Bedienstete
(1) 1Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er hat seinen Sitz in München.
(2) 1Der Prüfungsverband kann Dienstherr von Beamten sein. 2Mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) können Bedienstete, die keine Beamten sind, Berufsbezeichnungen führen.
Art. 2
Aufgaben
(1) 1Der Prüfungsverband führt bei seinen Mitgliedern die überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen durch (Art. 105 und 106 der Gemeindeordnung – GO2), Art. 91 und 92 der Landkreisordnung – LKrO3), Art. 87 und 88 der Bezirksordnung – BezO4)), er kann auch Abschlüsse prüfen (Art. 107 GO, Art. 93 LKrO, Art. 89 BezO). 2Auf Antrag seiner Mitglieder oder auf Ersuchen ihrer Rechtsaufsichtsbehörden nimmt er besondere Prüfungen vor.
(2) Der Prüfungsverband prüft auf Antrag der für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze zuständigen Behörden die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Selbstkostenrechnung und die sonstigen Voraussetzungen für die Festsetzung der Pflegesätze.
(3) Der Prüfungsverband fördert die Wirtschaftsführung seiner Mitglieder auf Antrag durch Beratung und durch die Erstellung von Gutachten.
(4) 1Der Prüfungsverband kann auf Grund von Einzelvereinbarungen auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht Mitglieder sind, im Sinn der Abs. 1 bis 3 tätig werden (sonstige Tätigkeit). 2Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den vorstehenden Absätzen ist der Prüfungsverband unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2020-1-1-I
3) [Amtl. Anm.:] BayRS 2020-3-1-I
4) [Amtl. Anm.:] BayRS 2020-4-2-I
Art. 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Prüfungsverbands sind
1.
die kommunalen Spitzenverbände,
2.
die kreisfreien Städte und die Großen Kreisstädte,
3.
die Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften, die das Staatsministerium bestimmt,
4.
die Landkreise,
5.
die Bezirke,
6.
die Zweckverbände und sonstigen öffentlich-rechtlichen kommunalen Zusammenschlüsse mit eigener Rechtspersönlichkeit, die das Staatsministerium bestimmt,
7.
die kommunalen Stiftungen, soweit sie von Mitgliedern nach Nummern 2 bis 5 verwaltet werden.
(2) 1Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht nach Absatz 1 Mitglieder sind, können als Mitglieder aufgenommen werden. 2Für Gemeinden und juristische Personen der in Absatz 1 Nrn. 3 und 6 bezeichneten Art bedarf es dazu der Genehmigung des Staatsministeriums. 3Eine solche Genehmigung ist auch erforderlich, wenn eine der in Satz 2 genannten Körperschaften die Mitgliedschaft beenden will.
(3) 1Bei der Bestimmung nach Absatz 1 Nrn. 3 und 6 ist auf den Umfang und die Schwierigkeit der anfallenden Prüfungsgeschäfte besondere Rücksicht zu nehmen. 2Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern sind in der Regel dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband zuzuweisen. 3Für die Einwohnerzahl ist Art. 119 Abs. 1 GO2) maßgeblich. 4Die Bestimmung der Mitgliedschaft wird mit der Bekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt oder einem in dieser Bekanntmachung bestimmten anderen Zeitpunkt wirksam. 5Der Prüfungsverband ist vorher zu hören; zusätzlich sind vor allgemeinen Regelungen die kommunalen Spitzenverbände, vor Bestimmungen im Einzelfall die betroffenen Körperschaften zu hören.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2020-1-1-I
Art. 4
Organe, Verfassung und Verwaltung
(1) Organe des Prüfungsverbands sind
1.
der Landesausschuß,
2.
der Vorstand,
3.
der Vorsitzende.
(2) 1Der Prüfungsverband unterhält eine Geschäftsstelle. 2Der Leiter der Geschäftsstelle und sein Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit sein. 3Sie müssen die Befähigung für das Richteramt haben sowie die für ihr Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.
(3) Der Prüfungsverband regelt seine Rechtsverhältnisse durch Satzung; soweit die Satzung keine Regelung enthält, gilt die Gemeindeordnung2) sinngemäß.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2020-1-1-I
Art. 55)
Aufbringung der Mittel
(1) 1Der Prüfungsverband erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge und für seine Tätigkeit Gebühren. 2Bei außerordentlichem Bedarf können Umlagen erhoben werden. 3Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Prüfungsverband erhält nach Maßgabe des Staatshaushalts jährlich eine Zuweisung, die aus der jährlichen Schlüsselzuweisungsmasse des Finanzausgleichs vorweg entnommen wird.

5) [Amtl. Anm.:] Art. 5 Abs. 2 neugefaßt mit Wirkung vom 1. Januar 1983 durch Art. 10 § 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1983 (GVBl. S. 508)
Art. 6
Aufsicht
(1) 1Die Aufsicht über den Prüfungsverband führt das Staatsministerium. 2Die Vorschriften über die Rechtsaufsicht über Gemeinden gelten entsprechend.
(2) Das Staatsministerium bestellt einen ständigen Beauftragten (Staatsbeauftragter), der zu allen Sitzungen des Landesausschusses und des Vorstands des Prüfungsverbands einzuladen ist und dort beratende Stimme hat.
(3) Die Satzung des Prüfungsverbands bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums; sie ist im Bayerischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.
Art. 7
Übergangsvorschriften
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Mitgliedschaften juristischer Personen des öffentlichen Rechts bleiben bestehen; für Mitglieder der in Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 6 genannten Art gilt das über den 31. Dezember 1978 hinaus nur mit Genehmigung des Staatsministeriums.