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PrVbG
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 24.04.1978
Art. 4
Organe, Verfassung und Verwaltung
(1) Organe des Prüfungsverbands sind
1.
der Landesausschuß,
2.
der Vorstand,
3.
der Vorsitzende.
(2) 1Der Prüfungsverband unterhält eine Geschäftsstelle. 2Der Leiter der Geschäftsstelle und sein Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit sein. 3Sie müssen die Befähigung für das Richteramt haben sowie die für ihr Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.
(3) Der Prüfungsverband regelt seine Rechtsverhältnisse durch Satzung; soweit die Satzung keine Regelung enthält, gilt die Gemeindeordnung2) sinngemäß.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2020-1-1-I