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PrVbG
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 24.04.1978
Art. 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Prüfungsverbands sind
1.
die kommunalen Spitzenverbände,
2.
die kreisfreien Städte und die Großen Kreisstädte,
3.
die Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften, die das Staatsministerium bestimmt,
4.
die Landkreise,
5.
die Bezirke,
6.
die Zweckverbände und sonstigen öffentlich-rechtlichen kommunalen Zusammenschlüsse mit eigener Rechtspersönlichkeit, die das Staatsministerium bestimmt,
7.
die kommunalen Stiftungen, soweit sie von Mitgliedern nach Nummern 2 bis 5 verwaltet werden.
(2) 1Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht nach Absatz 1 Mitglieder sind, können als Mitglieder aufgenommen werden. 2Für Gemeinden und juristische Personen der in Absatz 1 Nrn. 3 und 6 bezeichneten Art bedarf es dazu der Genehmigung des Staatsministeriums. 3Eine solche Genehmigung ist auch erforderlich, wenn eine der in Satz 2 genannten Körperschaften die Mitgliedschaft beenden will.
(3) 1Bei der Bestimmung nach Absatz 1 Nrn. 3 und 6 ist auf den Umfang und die Schwierigkeit der anfallenden Prüfungsgeschäfte besondere Rücksicht zu nehmen. 2Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern sind in der Regel dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband zuzuweisen. 3Für die Einwohnerzahl ist Art. 119 Abs. 1 GO2) maßgeblich. 4Die Bestimmung der Mitgliedschaft wird mit der Bekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt oder einem in dieser Bekanntmachung bestimmten anderen Zeitpunkt wirksam. 5Der Prüfungsverband ist vorher zu hören; zusätzlich sind vor allgemeinen Regelungen die kommunalen Spitzenverbände, vor Bestimmungen im Einzelfall die betroffenen Körperschaften zu hören.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2020-1-1-I