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PrVbG
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 24.04.1978
Art. 1
Rechtsform, Bedienstete
(1) 1Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er hat seinen Sitz in München.
(2) 1Der Prüfungsverband kann Dienstherr von Beamten sein. 2Mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) können Bedienstete, die keine Beamten sind, Berufsbezeichnungen führen.