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KommKredV
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 16.08.1995
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Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften des kommunalen Kreditwesens
(Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte – KommKredV)
Vom 16. August 1995
(GVBl. S. 812)
BayRS 2023-9-I

Vollzitat nach RedR: Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte vom 16. August 1995 (GVBl. S. 812, BayRS 2023-9-I), die durch Verordnung vom 25. November 2020 (GVBl. S. 703) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 72 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Art. 66 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern und Art. 64 Abs. 5 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Genehmigungsfreiheit bei Stundung
(1) Die Stundung von Zahlungsverpflichtungen der Gemeinden, der Landkreise, der Bezirke und der öffentlich-rechtlichen kommunalen Zusammenschlüsse ist genehmigungsfrei, wenn die Fälligkeit über das laufende Haushaltsjahr nicht hinausgeschoben wird.
(2) 1Die Stundung von Zahlungsverpflichtungen der in Abs. 1 bezeichneten Körperschaften über das laufende Haushaltsjahr hinaus ist genehmigungsfrei, wenn und soweit der einzelne Stundungsfall folgende Beträge nicht überschreitet:
bis zu 7 000 Einwohnern
50 000 €
mit mehr als 7 000 bis zu 20 000 Einwohnern
150 000 €
mit mehr als 20 000 bis zu 50 000 Einwohnern
500 000 €
mit mehr als 50 000 bis zu 300 000 Einwohnern
1 000 000 €
mit mehr als 300 000 Einwohnern
2 500 000 €
bei der Landeshauptstadt München
5 000 000 €.
2Für Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände gelten die halben Beträge, bezogen auf die Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden, höchstens jedoch 1 v. H. des Haushaltsvolumens.
§ 2
Genehmigungsfreiheit bei Leasingverträgen
Der Abschluß von Leasingverträgen über bewegliche Gegenstände ist genehmigungsfrei.
§ 3
Genehmigungsfreiheit bei Bürgschaften, Gewährverträgen und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften
Bürgschaften, Gewährverträge und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen für fremde Schuld oder für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände zum Gegenstand haben, sind genehmigungsfrei,
1.
wenn der Höchstbetrag der Einstandspflicht in dem jeweiligen Rechtsgeschäft nicht höher ist als der nach § 1 Abs. 2 zutreffende Betrag, solange der Gesamtbestand derartiger Verpflichtungen das Achtfache und die Summe der im laufenden Haushaltsjahr eingegangenen derartigen Verpflichtungen das Doppelte des nach § 1 Abs. 2 zutreffenden Betrags nicht übersteigt; die in Nrn. 2 bis 4 genannten Fälle bleiben außer Ansatz,
2.
wenn Sicherheiten zugunsten Dritter zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen im Vollzug des Städtebauförderungsrechts bestellt werden,
3.
zur Absicherung eines Rückzahlungsanspruchs im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen an juristische Personen, an denen die absichernde Körperschaft (§ 1 Abs. 1) nach Stimmen mehrheitlich beteiligt ist,
4.
wenn im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines Grundstücks Grundpfandrechte im Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung bestellt werden oder wenn ein mit einem Grundpfandrecht belastetes Grundstück erworben wird; dies gilt auch, wenn Grundpfandrechte in Ausübung einer Vollmacht bestellt werden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines Grundstücks zur Bestellung von Grundpfandrechten im Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung erteilt worden ist; Teilsätze 1 und 2 gelten im Falle des Erwerbs eines Grundstücks entsprechend für die Begründung der persönlichen Schuld zu einem solchen Grundpfandrecht.
§ 4
Schriftliche Feststellung
1Wenn ein Rechtsgeschäft nach dieser Verordnung von der rechtsaufsichtlichen Genehmigung freigestellt ist, hat der Vertretungsberechtigte eine schriftliche Feststellung zu den Verhandlungen zu nehmen, daß und auf Grund welcher Vorschriften der Abschluß des Rechtsgeschäfts genehmigungsfrei ist. 2Wird eine Vollmacht für ein genehmigungsfreies Rechtsgeschäft erteilt, ist es ausreichend, wenn die schriftliche Feststellung über die Erteilung der Vollmacht zu den Verhandlungen genommen wird.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
München, den 16. August 1995
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister