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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 09.03.1923
Art. 5
(1) Die Nutzungen des Fonds fließen jeweils jenen Mitgliedern des vormaligen Königshauses zu, die bei fortdauernder Geltung der vor dem 8. November 1918 maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Leistungen des Staates hätten.
(2) 1Die Grundsätze über die Verteilung der Nutzungen und der Verteilungsmaßstab werden im Rahmen des Absatzes 1 vom Verwaltungsrat aufgestellt; sie bedürfen der Genehmigung der Staatsregierung. 2Die Festsetzung der Einzelbeträge erfolgt endgültig durch den Verwaltungsrat.