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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 09.03.1923
Art. 4
(1) Die Verwaltung des Fonds wird von einem Verwaltungsrat geführt, dessen Mitglieder vom vormaligen Königshaus ernannt werden; die Staatsregierung entsendet zwei Staatskommissare in den Verwaltungsrat.
(2) Die Staatsregierung hat die näheren Bestimmungen über die Einrichtung der Verwaltung des Fonds und seine ungeschmälerte Erhaltung zu treffen.