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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.11.1999
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Verordnung zur Regelung der Mitgliedschaft der Leiter von klinischen Einrichtungen in den Fakultätsräten der medizinischen und tiermedizinischen Fakultäten
Vom 16. November 1999
(GVBl. S. 514, ber. 2002 S. 583)
BayRS 2210-1-2-WK

Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Regelung der Mitgliedschaft der Leiter von klinischen Einrichtungen in den Fakultätsräten der medizinischen und tiermedizinischen Fakultäten vom 16. November 1999 (GVBl. S. 514, BayRS 2210-1-2-WK), die zuletzt durch § 1 Abs. 192 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert
Auf Grund des Art. 40 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), geändert durch § 5 des Gesetzes vom 22. Juli 1999 (GVBl S. 300), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Bestimmung der Fachgebiete
(1) Fachgebiete im Sinn des Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG sind:
1.
Anästhesiologie,
2.
Augenheilkunde,
3.
Chirurgie,
4.
Diagnostische Radiologie,
5.
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
6.
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
7.
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
8.
Herzchirurgie,
9.
Humangenetik,
10.
Immunologie,
11.
Innere Medizin,
12.
Kinderchirurgie,
13.
Kinderheilkunde,
14.
Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie,
15.
Laboratoriumsmedizin/klinische Chemie,
16.
Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie,
17.
Mund- Kiefer- Gesichtschirurgie,
18.
Neurochirurgie,
19.
Neurologie,
20.
Nuklearmedizin,
21.
Orthopädie,
22.
Pathologie,
23.
Physikalische und Rehabilitative Medizin,
24.
Psychiatrie/Psychotherapeutische Medizin einschließlich Psychosomatik,
25.
Strahlentherapie,
26.
Urologie,
27.
Virologie,
28.
Zahnmedizin.
(2) Fachgebiete im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG sind:
1.
Innere Medizin der Kleintiere,
2.
Chirurgie und Gynäkologie der Kleintiere,
3.
Innere Medizin, Chirurgie und Gynäkologie des Pferdes,
4.
Innere Medizin, Chirurgie und Gynäkologie der Wiederkäuer,
5.
Innere Medizin, Chirurgie und Gynäkologie des Schweines,
6.
Innere Medizin und Chirurgie der Vögel,
7.
Innere Medizin und Chirurgie der Fische und Reptilien,
8.
Pathologie,
9.
Mikrobiologie,
10.
Parasitologie.
(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet im Benehmen mit den Hochschulen über die Zuordnung der klinischen Einrichtungen, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befassen, zu den Fachgebieten nach Absatz 1.
§ 2
Leiter klinischer Einrichtungen
Leiter klinischer Einrichtungen im Sinn dieser Verordnung sind
1.
der vom Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayUniKlinG bestellte Leiter einer klinischen Einrichtung, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befasst,
2.
das von Mitgliedern der kollegialen Leitung einer klinischen Einrichtung der medizinischen und tiermedizinischen Fakultäten nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 3 BayHSchG aus ihrer Mitte bestimmte Mitglied der Leitung.
§ 3
Bestimmung der Vertreter der jeweiligen Fachgebiete
(1) 1Sind für ein Fachgebiet nach § 1 ein, für die Fachgebiete Chirurgie und Innere Medizin zwei Leiter klinischer Einrichtungen bestellt, sind diese Vertreter des jeweiligen Fachgebiets. 2Andernfalls bestimmen die Leiter klinischer Einrichtungen des jeweiligen Fachgebiets aus ihrer Mitte einen Vertreter. 3Sind für das Fachgebiet Chirurgie oder das Fachgebiet Innere Medizin im Fall des Art. 34 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayHSchG mehr als zwei Leiter klinischer Einrichtungen bestellt, bestimmen die jeweiligen Leiter der klinischen Einrichtungen für das jeweilige Fachgebiet abweichend von Satz 2 zwei Vertreter aus ihrer Mitte. 4Kommt eine einvernehmliche Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.
(2) 1Mit dem Verlust der Stellung als Leiter einer klinischen Einrichtung scheidet das betreffende Mitglied aus dem Fakultätsrat aus. 2War keine Wahl nach § 4 durchzuführen, bestimmen die Leiter der klinischen Einrichtungen des jeweiligen Fachgebiets für den Rest der Amtszeit des Fakultätsrats einen neuen Vertreter.
(3) Gewählte Mitglieder im medizinischen Fakultätsrat nach Art. 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayHSchG können nicht zugleich Vertreter der jeweiligen Fachgebiete im Sinn dieser Verordnung sein.
§ 4
Bestimmung der Vertreter der Leiter der klinischen Einrichtungen
(1) 1Übersteigt die Gesamtzahl der für die jeweiligen Fachgebiete bestimmten Vertreter der Leiter klinischer Einrichtungen, die sich aus § 3 ergeben, die Zahl der Mitglieder des medizinischen Fakultätsrats nach Art. 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayHSchG, sind die Vertreter der Leiter der klinischen Einrichtungen im medizinischen Fakultätsrat im Rahmen einer Briefwahl zu bestimmen. 2Bei der Bestimmung der Gesamtzahl der für die jeweiligen Fachgebiete bestimmten Vertreter nach Satz 1 bleiben die gewählten Mitglieder im medizinischen Fakultätsrat nach Art. 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayHSchG außer Betracht.
(2) 1Mit dem Verlust der Stellung als Leiter einer klinischen Einrichtung scheidet das betreffende Mitglied als Vertreter der Leiter klinischer Einrichtungen aus dem Fakultätsrat aus; in diesem Fall rückt ein Ersatzvertreter nach. 2Die Vertreter der Leiter klinischer Einrichtungen werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt. 3Die Wahlen finden unverzüglich nach der Wahl der Vertreter der Mitglieder des Fakultätsrats nach Art. 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayHSchG statt und müssen bis zum Beginn der Amtszeit des neuen Fakultätsrats abgeschlossen sein. 4Der für die allgemeinen Hochschulwahlen eingesetzte Wahlleiter nimmt die mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahr. 5Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind Niederschriften zu fertigen; sie werden vom Wahlleiter unterzeichnet.
(3) 1Wahlberechtigt sind sämtliche Leiter der klinischen Einrichtungen. 2Wählbar sind die Vertreter der jeweiligen Fachgebiete gemäß § 3.
(4) 1Die Leiter der klinischen Einrichtungen werden schriftlich von dem Wahlleiter von der anstehenden Wahl informiert. 2Die Vertreter der jeweiligen Fachgebiete werden aufgefordert, bis zu dem vom Wahlleiter festgesetzten Termin schriftlich mitzuteilen, ob sie mit einer Kandidatur einverstanden sind. 3Die Aufnahme von Bewerbern in das Verzeichnis nach Absatz 5 ohne schriftliche Einverständniserklärung ist unzulässig.
(5) Die Vertreter der jeweiligen Fachgebiete nach § 3, die sich mit der Kandidatur schriftlich einverstanden erklären, werden vom Wahlleiter in einem Verzeichnis erfasst.
(6) 1Bei der Bestimmung der Zahl der Vertreter der klinischen Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 bleiben solche Leiter von klinischen Einrichtungen außer Betracht, die sich mit einer Kandidatur nicht einverstanden erklären. 2Stehen wegen einer oder mehrerer fehlender Einverständniserklärungen zur Kandidatur nicht mehr Vertreter der Leiter klinischer Einrichtungen als Mitglieder des Fakultätsrats nach Art. 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayHSchG zur Verfügung, findet eine Wahl nach Absatz 1 Satz 1 nicht statt. 3Leiter klinischer Einrichtungen, die sich mit einer Kandidatur nicht einverstanden erklären, werden in diesem Fall nicht Vertreter der Leiter der jeweiligen Fachgebiete nach § 3.
(7) 1Auf der Grundlage des Verzeichnisses nach Absatz 5 werden vom Wahlleiter die Stimmzettel erstellt. 2Die Reihenfolge der für eine Wahl zur Verfügung stehenden Vertreter der jeweiligen Fachgebiete auf dem Stimmzettel wird durch Los bestimmt.
(8) 1Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen wie Vertreter der Leiter klinischer Einrichtungen in den Fakultätsrat nach dieser Verordnung zu wählen sind. 2Sie kann Bewerbern innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl jeweils bis zu drei Stimmen geben (Häufelung). 3Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein Kreuz oder auf eine andere Weise eindeutig auf dem Stimmzettel erkennbar macht, welchen Bewerber er wählt; will er häufeln, setzt er vor den Namen des Bewerbers die Zahl der Stimmen, die er diesem Bewerber geben will, oder eine entsprechende Anzahl von Kreuzen. 4Gibt der Wähler einzelnen Bewerbern eines Wahlvorschlags weniger Stimmen als ihm insgesamt zustehen, verzichtet er damit auf seine weiteren Stimmen.
(9) Soweit in den Absätzen 1 bis 8 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 5, 7, 10 bis 12 der Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen (BayHSchWO) für das Wahlverfahren entsprechend anwendbar.
§ 5
Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses
(1) 1Unverzüglich nach der Stimmabgabe ist vom Wahlleiter die Auszählung der Stimmzettel vorzunehmen. 2Ungültig sind Stimmzettel,
1.
aus denen sich der Wille der abstimmungsberechtigten Person nicht zweifelsfrei ergibt,
2.
die als nichtamtlich erkennbar sind,
3.
die mit einem Zusatz versehen sind, der nicht der Kennzeichnung der gewählten Person dient, oder einen Vorbehalt enthalten,
4.
auf denen die der abstimmungsberechtigten Person zur Verfügung stehende Stimmenzahl überschritten wurde.
(2) 1Der Wahlleiter ermittelt die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmzettel, die Zahl der ungültigen Stimmzettel sowie die Zahl der Stimmen, die auf die einzelnen Bewerber eines Fachgebiets entfallen sind. 2Bei Zweifeln über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe entscheidet der Wahlleiter. 3Die Stimmzettel sowie die Niederschriften gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 sind bis zum Ablauf der Amtszeit der gewählten Vertreter aufzubewahren.
(3) 1Die Vertreter der Fachgebiete, auf die die meisten Stimmen entfallen, sind im Rahmen der den Leitern klinischer Einrichtungen kraft Amtes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG zur Verfügung stehenden Sitze gewählt. 2Die nicht gewählten Vertreter sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzvertreter. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) 1Der Wahlleiter hat die nach Absatz 3 Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl gegen Nachweis zu verständigen. 2Die Wahl ist angenommen, wenn nicht spätestens am dritten Tag nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlleiter eine schriftliche Ablehnung der Annahme aus wichtigem Grund vorliegt. 3Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Wahlleiter.
(5) Soweit in den Absätzen 1 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der §§ 13 bis 19 BayHSchWO für das Wahlverfahren entsprechend anwendbar.
§ 6
Bestätigung der Wahlen
(1) Die Bestimmung der im Fakultätsrat vertretenen Leiter von klinischen Einrichtungen nach §§ 4 und 5 ist durch die Gesamtheit der Leiter der klinischen Einrichtungen, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befassen, zu bestätigen.
(2) 1Der Wahlleiter unterrichtet zu diesem Zweck unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses die Leiter der klinischen Einrichtungen schriftlich vom Ausgang der Wahl der im Fakultätsrat gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG vertretenen Leiter klinischer Einrichtungen. 2Die Leiter der klinischen Einrichtungen sind zusammen mit der Unterrichtung vom Wahlausgang jeweils aufzufordern, das Ergebnis der Wahl innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Benachrichtigung nach Satz 1 schriftlich gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen.
(3) 1Die Bestätigung der Vertreter der Leiter der klinischen Einrichtungen im Fakultätsrat darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die eine Anfechtung der Bestimmung der Vertreter der jeweiligen Fachgebiete und der Wahl der Vertreter der Leiter der klinischen Einrichtungen entsprechend § 18 Abs. 2 BayHSchWO rechtfertigen. 2 § 18 Abs. 3 BayHSchWO gilt entsprechend. 3Erfolgt innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 2 weder eine Bestätigung noch eine Anzeige nach Absatz 4, so gilt die Bestätigung als erteilt.
(4) 1Zeigt ein Leiter einer klinischen Einrichtung schriftlich innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 2 an, dass die Bestätigung der in den Fakultätsrat gewählten Vertreter der Leiter der klinischen Einrichtungen abgelehnt wird, entscheidet der Wahlleiter. 2Die Bestimmung des § 18 Abs. 4 BayHSchWO über die Anfechtung der Wahl ist für das weitere Verfahren entsprechend anwendbar.
(5) Sofern eine Wahl nach § 4 nicht erforderlich ist, gelten die Absätze 1 bis 4 für die nach § 3 bestimmten Vertreter der jeweiligen Fachgebiete entsprechend.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
München, den 16. November 1999
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Hans Zehetmair, Staatsminister