Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.11.1999
§ 6
Bestätigung der Wahlen
(1) Die Bestimmung der im Fakultätsrat vertretenen Leiter von klinischen Einrichtungen nach §§ 4 und 5 ist durch die Gesamtheit der Leiter der klinischen Einrichtungen, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befassen, zu bestätigen.
(2) 1Der Wahlleiter unterrichtet zu diesem Zweck unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses die Leiter der klinischen Einrichtungen schriftlich vom Ausgang der Wahl der im Fakultätsrat gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG vertretenen Leiter klinischer Einrichtungen. 2Die Leiter der klinischen Einrichtungen sind zusammen mit der Unterrichtung vom Wahlausgang jeweils aufzufordern, das Ergebnis der Wahl innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Benachrichtigung nach Satz 1 schriftlich gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen.
(3) 1Die Bestätigung der Vertreter der Leiter der klinischen Einrichtungen im Fakultätsrat darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die eine Anfechtung der Bestimmung der Vertreter der jeweiligen Fachgebiete und der Wahl der Vertreter der Leiter der klinischen Einrichtungen entsprechend § 18 Abs. 2 BayHSchWO rechtfertigen. 2 § 18 Abs. 3 BayHSchWO gilt entsprechend. 3Erfolgt innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 2 weder eine Bestätigung noch eine Anzeige nach Absatz 4, so gilt die Bestätigung als erteilt.
(4) 1Zeigt ein Leiter einer klinischen Einrichtung schriftlich innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 2 an, dass die Bestätigung der in den Fakultätsrat gewählten Vertreter der Leiter der klinischen Einrichtungen abgelehnt wird, entscheidet der Wahlleiter. 2Die Bestimmung des § 18 Abs. 4 BayHSchWO über die Anfechtung der Wahl ist für das weitere Verfahren entsprechend anwendbar.
(5) Sofern eine Wahl nach § 4 nicht erforderlich ist, gelten die Absätze 1 bis 4 für die nach § 3 bestimmten Vertreter der jeweiligen Fachgebiete entsprechend.