Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.11.1999
§ 4
Bestimmung der Vertreter der Leiter der klinischen Einrichtungen
(1) 1Übersteigt die Gesamtzahl der für die jeweiligen Fachgebiete bestimmten Vertreter der Leiter klinischer Einrichtungen, die sich aus § 3 ergeben, die Zahl der Mitglieder des medizinischen Fakultätsrats nach Art. 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayHSchG, sind die Vertreter der Leiter der klinischen Einrichtungen im medizinischen Fakultätsrat im Rahmen einer Briefwahl zu bestimmen. 2Bei der Bestimmung der Gesamtzahl der für die jeweiligen Fachgebiete bestimmten Vertreter nach Satz 1 bleiben die gewählten Mitglieder im medizinischen Fakultätsrat nach Art. 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayHSchG außer Betracht.
(2) 1Mit dem Verlust der Stellung als Leiter einer klinischen Einrichtung scheidet das betreffende Mitglied als Vertreter der Leiter klinischer Einrichtungen aus dem Fakultätsrat aus; in diesem Fall rückt ein Ersatzvertreter nach. 2Die Vertreter der Leiter klinischer Einrichtungen werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt. 3Die Wahlen finden unverzüglich nach der Wahl der Vertreter der Mitglieder des Fakultätsrats nach Art. 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayHSchG statt und müssen bis zum Beginn der Amtszeit des neuen Fakultätsrats abgeschlossen sein. 4Der für die allgemeinen Hochschulwahlen eingesetzte Wahlleiter nimmt die mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahr. 5Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind Niederschriften zu fertigen; sie werden vom Wahlleiter unterzeichnet.
(3) 1Wahlberechtigt sind sämtliche Leiter der klinischen Einrichtungen. 2Wählbar sind die Vertreter der jeweiligen Fachgebiete gemäß § 3.
(4) 1Die Leiter der klinischen Einrichtungen werden schriftlich von dem Wahlleiter von der anstehenden Wahl informiert. 2Die Vertreter der jeweiligen Fachgebiete werden aufgefordert, bis zu dem vom Wahlleiter festgesetzten Termin schriftlich mitzuteilen, ob sie mit einer Kandidatur einverstanden sind. 3Die Aufnahme von Bewerbern in das Verzeichnis nach Absatz 5 ohne schriftliche Einverständniserklärung ist unzulässig.
(5) Die Vertreter der jeweiligen Fachgebiete nach § 3, die sich mit der Kandidatur schriftlich einverstanden erklären, werden vom Wahlleiter in einem Verzeichnis erfasst.
(6) 1Bei der Bestimmung der Zahl der Vertreter der klinischen Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 bleiben solche Leiter von klinischen Einrichtungen außer Betracht, die sich mit einer Kandidatur nicht einverstanden erklären. 2Stehen wegen einer oder mehrerer fehlender Einverständniserklärungen zur Kandidatur nicht mehr Vertreter der Leiter klinischer Einrichtungen als Mitglieder des Fakultätsrats nach Art. 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayHSchG zur Verfügung, findet eine Wahl nach Absatz 1 Satz 1 nicht statt. 3Leiter klinischer Einrichtungen, die sich mit einer Kandidatur nicht einverstanden erklären, werden in diesem Fall nicht Vertreter der Leiter der jeweiligen Fachgebiete nach § 3.
(7) 1Auf der Grundlage des Verzeichnisses nach Absatz 5 werden vom Wahlleiter die Stimmzettel erstellt. 2Die Reihenfolge der für eine Wahl zur Verfügung stehenden Vertreter der jeweiligen Fachgebiete auf dem Stimmzettel wird durch Los bestimmt.
(8) 1Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen wie Vertreter der Leiter klinischer Einrichtungen in den Fakultätsrat nach dieser Verordnung zu wählen sind. 2Sie kann Bewerbern innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl jeweils bis zu drei Stimmen geben (Häufelung). 3Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein Kreuz oder auf eine andere Weise eindeutig auf dem Stimmzettel erkennbar macht, welchen Bewerber er wählt; will er häufeln, setzt er vor den Namen des Bewerbers die Zahl der Stimmen, die er diesem Bewerber geben will, oder eine entsprechende Anzahl von Kreuzen. 4Gibt der Wähler einzelnen Bewerbern eines Wahlvorschlags weniger Stimmen als ihm insgesamt zustehen, verzichtet er damit auf seine weiteren Stimmen.
(9) Soweit in den Absätzen 1 bis 8 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 5, 7, 10 bis 12 der Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen (BayHSchWO) für das Wahlverfahren entsprechend anwendbar.