Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.11.1999
§ 2
Leiter klinischer Einrichtungen
Leiter klinischer Einrichtungen im Sinn dieser Verordnung sind
1.
der vom Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayUniKlinG bestellte Leiter einer klinischen Einrichtung, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befasst,
2.
das von Mitgliedern der kollegialen Leitung einer klinischen Einrichtung der medizinischen und tiermedizinischen Fakultäten nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 3 BayHSchG aus ihrer Mitte bestimmte Mitglied der Leitung.