BayKlimaG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2020
Art. 9
Klimabericht
1Der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz unterrichtet den Ministerrat jährlich über
- 1.
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die Minderung von Treibhausgasen in Bayern nach Art. 2,
- 2.
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Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 4 und
- 3.
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den Stand der Umsetzung des Bayerischen Klimaschutzprogramms und der Anpassungsstrategie nach Art. 5.
2Der Ministerrat leitet den Bericht dem Landtag zu.