BayKlimaG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2020
Art. 12
Ausschluss der Klagbarkeit
1Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch oder auf Grund dieses Gesetzes nicht begründet. 2Sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts.