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KirchStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.11.1994
Art. 4
Arten der Kirchensteuer
Die Kirchensteuern können unbeschadet Art. 16 Abs. 2 und Art. 22 Satz 5 einzeln oder nebeneinander erhoben werden
1.
in Form von Kirchenumlagen nach dem Maßstab der Einkommensteuer (veranlagte und im Abzugsverfahren erhobene Einkommensteuer) als Kircheneinkommen-, Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer, nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge als Kirchengrundsteuer,
2.
in Form von Kirchgeld,
3.
in Form von besonderem Kirchgeld von Umlagepflichtigen, deren Ehegatte keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.