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KirchStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.11.1994
Art. 25
Auskunftspflicht; Steuererklärungen
1Wer mit einer Kirchensteuer in Anspruch genommen wird, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft abhängt. 2Angehörige der in Art. 1 genannten Gemeinschaften haben darüber hinaus auch die zur Festsetzung der Kirchensteuern erforderlichen Erklärungen abzugeben. 3Einkommensteuererklärungen und Feststellungserklärungen nach Art. 13a Abs. 3 Satz 1 gelten als Erklärungen im Sinn von Satz 2.