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KirchStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.11.1994
Art. 23
Genehmigung der Steuerordnung
1Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat spätestens zwei Monate vor In-Kraft-Treten zur Genehmigung vorzulegen. 2Für die Änderung der Steuerordnungen gilt diese Bestimmung entsprechend.