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BayKiBiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.07.2005
Art. 30
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten ist zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer Aufgabe oder für eine Förderung nach diesem Gesetz erforderlich ist oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Datenschutzrechtliche Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Im Falle der Leistung nach Art. 23a darf die zuständige Behörde zur Erleichterung der Antragstellung und zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung die im Rahmen des Vollzugs des Bayerischen Familiengeldgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes erhobenen personenbezogenen Daten soweit erforderlich verarbeiten.