BayKiBiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.07.2005
Art. 29
Bewilligungsbehörden, sachliche Zuständigkeit
(1) 1Bewilligungsbehörden für die staatliche Betriebskostenförderung an die kreisangehörigen Gemeinden sind die Kreisverwaltungsbehörden, für die staatliche Betriebskostenförderung an kreisfreie Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie für die Finanzhilfen nach Art. 28 die Regierungen. 2Sachlich zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 45 SGB VIII und Art. 9 Abs. 1 sind die Kreisverwaltungsbehörden, im Fall von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise die Regierungen.
(2) Für den Vollzug des Zuschusses nach Art. 23a ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.