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BayKiBiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.07.2005
Art. 27
Mitteilungspflichten
1Die Eltern sind verpflichtet, dem Träger bzw. dem nach Art. 20 zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten mitzuteilen:
1.
Name und Vorname des Kindes,
2.
Geburtsdatum des Kindes,
3.
Geschlecht des Kindes,
4.
Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern,
5.
Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern,
6.
Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe (Art. 21 Abs. 5) und
7.
Rückstellung des Kindes von der Aufnahmen in die Grundschule nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG.
2Änderungen sind dem Träger unverzüglich mitzuteilen. 3Der Träger bzw. die Tagespflegeperson hat die Eltern auf diese Pflichten und die Folgen eines Verstoßes hinzuweisen.