BayKiBiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.07.2005
Art. 23
Zusätzliche staatliche Leistungen
(1) 1Der Staat unterstützt die Träger der Kindertageseinrichtungen bei der Verbesserung der Qualität. 2Hierzu wird der Basiswert bei Bemessung der staatlichen Förderung für Kindertageseinrichtungen an die Gemeinden und Landkreise (Art. 18 Abs. 2 und 3) um einen staatlichen Qualitätsbonus erhöht (Basiswert plus). 3Der Qualitätsbonus wird jährlich entsprechend der Entwicklung des Basiswerts durch das Staatsministerium angepasst und bekannt gegeben.
(2) Für jedes Kind, welches einen in der Ausführungsverordnung geregelten Vorkurs „Deutsch lernen vor Schulbeginn“ besucht, wird die staatliche Förderung zusätzlich erhöht.
(3) 1Zur Entlastung der Familien leistet der Staat neben der Förderung nach Art. 18 Abs. 2 einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die die Voraussetzungen des Art. 19 erfüllen. 2Der Zuschuss beträgt 100 Euro pro Monat und wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt. 3Der Zuschuss entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird. 4Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden im Rahmen der kindbezogenen Förderung. 5Die Gemeinden sind verpflichtet, den Förderbetrag an die von ihnen nach diesem Gesetz geförderten Träger weiterzureichen.