Inhalt

BayKiBiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.07.2005
Art. 21
Umfang des Förderanspruchs der Gemeinde
(1) 1Die staatliche Förderung erfolgt kindbezogen. 2Sie wird für jedes Kind geleistet, das von der Gemeinde gefördert wird.
(2) Der jährliche staatliche Förderbetrag pro Kind an die Gemeinde errechnet sich als Produkt aus Basiswert, Buchungszeit- und Gewichtungsfaktor unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 23 Abs. 1.
(3) 1Der Basiswert ist der Förderbetrag für die tägliche über drei- bis vierstündige Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes. 2Er wird jährlich durch das Staatsministerium unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten bekannt gegeben.
(4) 1Über Buchungszeitfaktoren wird eine höhere Förderung für längere Buchungszeiten der Kinder gewährt. 2Die Buchungszeit gibt den von den Eltern mit dem Träger der Einrichtung vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig in der Einrichtung vom pädagogischen Personal gebildet, erzogen und betreut wird. 3Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt bei einer 5-Tage-Woche umgerechnet; krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließzeiten von bis zu 30 Tagen im Jahr bleiben unberücksichtigt. 4Buchungszeiten von bis zu drei Stunden täglich werden bei Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung nicht in die Förderung einbezogen. 5Der Träger kann Mindestbuchungszeiten von 20 Stunden pro Woche beziehungsweise 4 Stunden pro Tag sowie deren zeitliche Lage vorgeben.
(5) 1Über die Gewichtungsfaktoren wird für einen erhöhten Bildungs-, Erziehungs- oder Betreuungsaufwand eine erhöhte Förderung gewährt. 2Es gelten folgende Gewichtungsfaktoren:
1.
2,0 für Kinder unter drei Jahren,
2.
1,0 für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt,
3.
1,2 für Kinder ab dem Schuleintritt,
4.
4,5 für Kinder mit Behinderung oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, wenn ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung durch Bescheid gemäß § 120 Abs. 2 SGB IX festgestellt ist, eine Vereinbarung nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Bezirk geschlossen wurde und Leistungen hieraus erbracht werden. Entsprechendes gilt bei einem Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII unter Berücksichtigung einer Vereinbarung nach Maßgabe des Fünften Kapitels Dritter Abschnitt SGB VIII oder wenn der örtliche Träger für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen der Eingliederungshilfe entsprechenden Anspruch dem Grunde nach festgestellt hat,
5.
4,5 für einen Zeitraum von sechs Monaten für Kinder mit Behinderung oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, für die ein Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX oder § 35a SGB VIII zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gestellt ist, eine Vereinbarung nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Bezirk geschlossen wurde und Leistungen hieraus erbracht werden,
6.
1,3 für Kinder in Tagespflege unabhängig vom Alter des Kindes,
7.
4,5 für Kinder mit Behinderung oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, die nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung an eine Tagespflegeperson vermittelt wurden und diese für die Betreuung ein entsprechend erhöhtes Tagespflegeentgelt erhält,
8.
1,3 für Kinder, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind.
3Von dem Gewichtungsfaktor 4,5 kann bei integrativen Kindertageseinrichtungen (Art. 2 Abs. 3) zur Finanzierung des höheren Personalbedarfs im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde nach oben abgewichen werden. 4Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Gewichtungsfaktoren vor, gilt stets der höchste Gewichtungsfaktor. 5Vollendet ein Kind in einer Kinderkrippe das dritte Lebensjahr, gilt der Gewichtungsfaktor 2,0 bis zum Ende des Kindergartenjahres. 6Vollendet ein Kind in einer anderen Kindertageseinrichtung das dritte Lebensjahr und leistet die nach Art. 18 Abs. 2 berechtigte Gemeinde bis zum Ende des Kindergartenjahres weiterhin die kindbezogene Förderung mit dem Gewichtungsfaktor von 2,0, so fördert der Freistaat in gleicher Höhe.