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BayKiBiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.07.2005
Art. 16
Bildungs- und Erziehungsarbeit bei Betreuung in Tagespflege
1Tagespflegepersonen haben die Aufgabe, die ihnen anvertrauten Kinder entwicklungsangemessen zu bilden, zu erziehen und zu betreuen. 2Sie haben dabei die erzieherischen Entscheidungen der Eltern zu achten.