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BayKSG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.1996
Art. 5
Einsatzleitung
(1) 1Die Katastrophenschutzbehörde leitet den Einsatz und stellt dabei sicher, daß alle Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind. 2Sie kann allen für den Einsatzbereich zuständigen staatlichen Behörden und Dienststellen der gleichen oder einer niedrigeren Stufe, mit Ausnahme der obersten Landesbehörden, Weisungen erteilen. 3Das gleiche gilt gegenüber den sonstigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten und den eingesetzten Kräften. 4Das Sachweisungsrecht übergeordneter Fachbehörden bleibt unberührt.
(2) Leisten Kräfte des Bundes oder anderer Länder Katastrophenhilfe, so unterstehen auch sie für die Dauer ihrer Mitwirkung den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde.