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BayKSG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.1996
Art. 4
Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe
(1) 1Die Katastrophenschutzbehörde stellt das Vorliegen und das Ende einer Katastrophe fest. 2Die Feststellung soll unverzüglich der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde hat die Aufsichtsbehörde und, soweit notwendig, auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden unverzüglich zu unterrichten.