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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.02.2007
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Verordnung über die Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Körperschaftswaldes
(Körperschaftswaldverordnung – KWaldV)
Vom 9. Februar 2007
(GVBl. S. 196)
BayRS 7902-3-L

Vollzitat nach RedR: Körperschaftswaldverordnung (KWaldV) vom 9. Februar 2007 (GVBl. S. 196, BayRS 7902-3-L), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 511) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 19 Abs. 6 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313, BayRS 7902-1-L) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Verpflichtung zur Aufstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten
(1) 1Körperschaftswald ist vorbildlich zu bewirtschaften. 2Es sind dazu insbesondere standortgemäße, naturnahe, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu erhalten oder zu schaffen. 3Um diesen Zielen gerecht zu werden, muss die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes auf Forstwirtschaftspläne, bei kleineren Wäldern auf Forstbetriebsgutachten, gestützt sein.
(2) 1Als kleinere Wälder gelten Wälder bis zu einer Größe von 100 Hektar; maßgebend für diese Flächen sind alle Wälder einer Körperschaft, auch wenn sie räumlich nicht zusammenhängen. 2Für Wälder unter fünf Hektar Größe entfällt die Verpflichtung, Forstbetriebsgutachten aufzustellen, auch wenn sie räumlich nicht zusammenhängen; in diesen Fällen stellt die untere Forstbehörde die Nutzungsmöglichkeiten im Einvernehmen mit der Körperschaft jeweils für zehn Jahre gutachtlich fest.
(3) Für Waldflächen im Eigentum einer Körperschaft können mehrere Forstwirtschaftspläne oder Forstbetriebsgutachten aufgestellt werden, wenn dies sachlich geboten ist.
§ 2
Inhalt und Aufstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten
(1) 1Die Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten werden im Einvernehmen mit den Körperschaften von freiberuflich tätigen Sachverständigen im Auftrag der unteren Forstbehörden oder von diesen selbst erstellt. 2Die Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten stützen sich dabei insbesondere auch auf die Ergebnisse der Standortkartierung und der Waldfunktionsplanung. 3Besondere Bedürfnisse der Körperschaft sind bei der Erstellung in angemessener Weise zu berücksichtigen. 4Die Forstwirtschaftspläne sollen darüber hinaus so ausgestaltet sein, dass sie als Grundlage für die Besteuerung des Körperschaftswaldes dienen können.
(2) 1Der Ausarbeitung und Aufstellung der Forstwirtschaftspläne hat regelmäßig ein Waldbegang vorauszugehen. 2An dem Begang nehmen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Körperschaft und der unteren Forstbehörde sowie die Fertigerin oder der Fertiger des Forstwirtschaftsplans teil. 3Dabei werden die Ausgestaltung des jeweiligen Forstwirtschaftsplans und die Grundzüge der künftigen Bewirtschaftung festgelegt. 4Das Ergebnis wird in einer Niederschrift festgehalten. 5Über etwaige Einwendungen entscheidet die untere Forstbehörde.
§ 3
Laufzeit und Verbindlichkeit der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten
(1) 1Die Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten werden von den unteren Forstbehörden für 20 Jahre für verbindlich erklärt und den Körperschaften zugestellt. 2Der Körperschaftswald ist vom Tag der Verbindlicherklärung an auf der Grundlage des neuen Forstwirtschaftsplans oder Forstbetriebsgutachtens zu bewirtschaften.
(2) 1Vor der Verbindlicherklärung holt die untere Forstbehörde eine abschließende Stellungnahme der Körperschaft ein. 2Auf Wunsch der Körperschaft findet vor Abgabe der Stellungnahme ein Abnahmebegang statt, in der Planfertigerin oder Planfertiger und untere Forstbehörde den Forstwirtschaftsplan oder das Forstbetriebsgutachten erläutern. 3§ 2 Abs. 2 gilt in diesem Fall sinngemäß.
(3) 1Die Körperschaft zeigt Abweichungen von den Forstwirtschaftsplänen und Forstbetriebsgutachten bei der unteren Forstbehörde an, wenn die Forstwirtschaftspläne aus nicht vorhersehbaren Gründen vorübergehend nicht oder nicht vollständig vollzogen werden können oder wenn besondere Bedürfnisse der Körperschaft Abweichungen erfordern. 2Die Abweichung gilt als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einem Monat von der unteren Forstbehörde untersagt wird. 3Ein Ausgleich einer Überschreitung des Hiebssatzes (Übernutzung) soll innerhalb der Laufzeit des Forstwirtschaftsplans oder des Forstbetriebsgutachtens erfolgen. 4Die untere Forstbehörde kann die Zulässigkeit der Übernutzung von einem Plan zur Einsparung der Übernutzungen abhängig machen.
§ 4
Überprüfung und Erneuerung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten
(1) 1Die Forstbehörden regeln und koordinieren die zeitnahe Aufstellung und Überprüfung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten. 2Die Forstbehörden erheben zu diesem Zweck jährlich, welche Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten ablaufen oder sonst erneuerungsbedürftig sind. 3Sie stellen dabei sicher, dass den Körperschaften neue Forstwirtschaftspläne und neue Forstbetriebsgutachten nach Möglichkeit unmittelbar nach Ablauf der jeweils geltenden Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten zur Verfügung stehen.
(2) 1Nach Ablauf der Hälfte der Laufzeit überprüft die untere Forstbehörde, ob eine vorzeitige Erneuerung oder eine Ergänzung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten erforderlich ist. 2Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten sind vor Beendigung ihrer Laufzeit zu ergänzen oder erforderlichenfalls zu erneuern, wenn Umstände eintreten, die eine Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach dem bisherigen Forstwirtschaftsplan oder Forstbetriebsgutachten unmöglich machen oder erheblich erschweren würden. 3Die Erneuerung kann auch durch wesentliche Änderungen der Bedürfnisse der Körperschaft erforderlich werden.
§ 5
Vollzug der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten, Auskunftserteilung durch die Körperschaft
(1) 1Die Körperschaften haben den Vollzug der Forstwirtschaftspläne durch jährliche Nachweisungen über Holzeinschlag und Pflegemaßnahmen zu dokumentieren. 2Dabei ist eine fortlaufende Abgleichung der durchgeführten Maßnahmen mit den im Forstwirtschaftsplan ausgewiesenen Vorgaben vorzunehmen. 3Die Nachweisungen sollen nach einem vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) herausgegebenen Muster erstellt werden.
(2) 1Für den Vollzug der Forstbetriebsgutachten sind lediglich Aufschreibungen über den Holzeinschlag zu führen. 2Soll innerhalb eines Jahres mehr als ein Drittel des im Forstbetriebsgutachten festgesetzten zehnjährigen Holzeinschlags genutzt werden, hat die Körperschaft dies mindestens vier Wochen vor Einschlagsbeginn der unteren Forstbehörde anzuzeigen. 3Die Anzeigepflicht gilt, mit Ausnahme der Vorlauffrist, auch für in diesem Umfang anfallendes Schadholz.
(3) 1Die unteren Forstbehörden können Nachweisungen und Aufschreibungen der Körperschaften überprüfen und weitere Nachweisungen und Aufschreibungen verlangen. 2Die Körperschaften haben den unteren Forstbehörden und deren Beauftragten alle für die Aufstellung, Erneuerung und Ergänzung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 6
Aufgaben der Forstbetriebsleitung
(1) 1 Aufgabe der Forstbetriebsleitung ist die forstfachliche Leitung des Körperschaftswaldes. 2Sie hat dafür zu sorgen, dass der Wald nach den geltenden Rechtsvorschriften und gemäß dem Forstwirtschaftsplan oder dem Forstbetriebsgutachten bewirtschaftet wird. 3Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit der Körperschaft als Eigentümer ihres Waldes umfassen die Aufgaben der Forstbetriebsleitung mindestens die jährlichen forstbetrieblichen Planungen, die Maßgaben für die Ausführung der Pläne, die Koordinierung, die Aufsicht und die Erfolgskontrolle. 4Gegenstand der Forstbetriebsleitung ist auch die Mitwirkung bei der Erstellung des Forstwirtschaftsplans oder des Forstbetriebsgutachtens.
(2) Soweit die Betriebsausführung nicht der Forstverwaltung vertraglich übertragen ist, stellen die Körperschaften sicher, dass die forstfachlichen Vorgaben der mit der Betriebsleitung betrauten Personen von den mit der Betriebsausführung beauftragten Personen verbindlich beachtet werden.
§ 7
Aufgaben der Forstbetriebsausführung
(1) 1 Aufgabe der Forstbetriebsausführung ist die forsttechnische Umsetzung des operativen Geschäfts gemäß dem Forstwirtschaftsplan oder dem Forstbetriebsgutachten und nach den Maßgaben der Betriebsleitung in eigener Verantwortung. 2Sie umfasst die Anordnung aller Arbeiten im Forstbetrieb sowie die Überwachung deren sachgemäßer Durchführung und die Erstellung der Nachweise.
(2) Die Körperschaften stellen sicher, dass von den mit der Durchführung der Arbeiten im Forstbetrieb betrauten Beschäftigten der Körperschaften sowie beauftragten Unternehmen die fachlichen Vorgaben der mit der Betriebsausführung betrauten Personen bezüglich der Durchführung der Arbeiten verbindlich beachtet werden.
§ 8
Wahrnehmung der Forstbetriebsleitung und Forstbetriebsausführung
(1) Die Körperschaft hat die Wahrnehmung der Forstbetriebsleitung und Forstbetriebsausführung im Sinn des Art. 19 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) durch geeignete Beschäftigungsverhältnisse (§ 9), durch Vertrag mit der unteren Forstbehörde (§ 10) oder durch sonstige geeignete vertragliche Regelungen (§ 11) sicherzustellen.
(2) Körperschaften, die die Betriebsleitung oder die Betriebsleitung und Betriebsausführung nicht den unteren Forstbehörden vertraglich übertragen, haben gegenüber der zuständigen unteren Forstbehörde auf Verlangen die forstfachliche Qualifikation der dafür eingesetzten Personen oder sonstigen Auftragnehmer sowie den von den Auftragnehmern wahrgenommenen Aufgabenumfang nachzuweisen.
§ 9
Wahrnehmung von Betriebsleitung und Betriebsausführung durch eigenes Personal
(1) Die Körperschaften haben entsprechend dem Aufgabenumfang eine ausreichende Zahl forstfachlich qualifizierter Personen (Forstpersonal) einzusetzen, wenn sie die Betriebsleitung und die Betriebsausführung selbst wahrnehmen (Art. 19 Abs. 4 BayWaldG).
(2) 1Im Fall der Betriebsleitung gelten die Anforderungen nach Abs. 1 in der Regel als erfüllt, wenn die Voraussetzungen für den Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst, oder eine jeweils vergleichbare forstfachliche Qualifikation vorliegen und der Aufgabenumfang einer Vollzeitstelle nicht zugleich eine zu betreuende Holzbodenfläche von 10 000 Hektar und einen Hiebssatz von 80 000 Festmeter überschreitet. 2Im Fall der Betriebsausführung gelten die Anforderungen nach Abs. 1 in der Regel als erfüllt, wenn die Voraussetzungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst, oder zum Forsttechniker oder zur Forsttechnikerin oder eine mindestens vergleichbare forstfachliche Qualifikation vorliegen und der Aufgabenumfang einer Vollzeitstelle nicht zugleich eine zu betreuende Holzbodenfläche von 2 000 Hektar und einen Hiebssatz von 16 000 Festmeter überschreitet.
(3) 1 Betreut Forstpersonal die Waldflächen mehrerer Körperschaften, so gelten die in Abs. 2 genannten Flächen und Hiebssätze als Obergrenze für den gesamten Aufgabenumfang. 2Wird das eingesetzte Personal auch mit anderen forstlichen oder nichtforstlichen Arbeiten beauftragt oder in Teilzeit beschäftigt, so ist der hierauf entfallende Anteil der Arbeitskapazität entsprechend mindernd zu berücksichtigen. 3Gleiches gilt, wenn Betriebsleitung und Betriebsausführung – bei Vorliegen entsprechender Qualifikationsvoraussetzungen – in Personalunion durchgeführt werden.
§ 10
Wahrnehmung von Betriebsleitung und Betriebsausführung durch die unteren Forstbehörden
(1) 1Die unteren Forstbehörden können die forstfachliche Betriebsleitung sowie – in Verbindung mit der Betriebsleitung – die Betriebsausführung in Körperschaftswäldern vertraglich übernehmen (Art. 19 Abs. 3 BayWaldG), wenn und soweit ein solches Vertragsverhältnis zum Stichtag 10. Februar 2022 bestand und dieses ununterbrochen weiterhin besteht. 2Die Verträge sind nach einem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster abzuschließen.
(2) 1Das für die Übernahme zu entrichtende Entgelt deckt die jeweils dem Freistaat Bayern entstehenden Personalvollkosten. 2Entgelt ist für Körperschaftswälder mit mehr als fünf Hektar Holzbodenfläche zu entrichten. 3Die Entgeltsätze richten sich nach Anlage 1 und sind zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.
(3) 1Die Entgeltsätze sind jährlich durch das Staatsministerium zu prüfen und bei Bedarf entsprechend der Entwicklung der vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat veröffentlichten Durchschnittssätze der Personalvollkosten des Freistaates Bayern nach Besoldungsgruppen anzupassen. 2Dabei kommt bei der Betriebsleitung der Personalvollkostensatz der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16Z zur Anwendung, bei Betriebsleitung und -ausführung ein arbeitszeitanteilig gewichtetes Mittel der Besoldungsgruppen A 6 bis A 16Z.
(4) 1Maximal gehen sieben Festmeter je Hektar Holzbodenfläche in die Berechnung ein. 2Das hiebssatzbezogene Entgelt ist für den im Forstwirtschaftsplan oder Forstbetriebsgutachten gemäß § 1 festgesetzten Jahreshiebssatz zu entrichten.
(5) Soweit die untere Forstbehörde die Aufgaben der Verkehrssicherung nicht übernimmt, wird zwischen unterer Forstbehörde und Körperschaft eine Entgeltminderung festgelegt, die den Personalvollkosten der eingesparten Arbeitsleistung entspricht.
(6) 1Das hiebssatzbezogene Entgelt vermindert sich um 15 %, wenn Holzaufnahme und -verwertung im Wald der Körperschaft durch Dritte wahrgenommen werden. 2Das hiebssatzbezogene Entgelt vermindert sich um bis zu 20 % je Festmeter des festgesetzten Hiebssatzes, wenn im Fall von Gemeindenutzungsrechten die Nutzung auf Berechtigte entfällt und eine entsprechende Minderung des Aufwands für die Betriebsausführung durch Eigenleistungen der Berechtigten gegeben ist. 3Die Minderungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen kumulierbar.
(7) Für Flächen, die in Forstwirtschaftsplänen oder Forstbetriebsgutachten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 als Mittel- oder Niederwald ausgewiesen sind, wird kein hiebssatzbezogenes Entgelt erhoben.
(8) Wird nur die Betriebsleitung der unteren Forstbehörde übertragen, gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß.
§ 11
Wahrnehmung von Betriebsleitung und Betriebsausführung durch Sonstige
(1) Geeignete vertragliche Regelungen im Sinn von § 8 Abs. 1 sind Werk- oder Dienstleistungsverträge mit Personen oder sonstigen Auftragnehmern, die die Wahrnehmung der Betriebsleitung und/oder Betriebsausführung sicherstellen.
(2) 1Zulässig sind nur Auftragnehmer, die oder deren Beschäftigte die Voraussetzungen des § 9 erfüllen. 2Auf Verlangen der unteren Forstbehörden haben die Auftragnehmer dies, erforderlichenfalls auch vor Vertragsabschluss, gegenüber den unteren Forstbehörden nachzuweisen.
(3) Die vertraglichen Regelungen müssen die Erfüllung der für den Körperschaftswald bestehenden rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur vorbildlichen Waldbewirtschaftung, gewährleisten.

Teil 3 Mehrbelastungen und Ausgleich

§ 12
Mehrbelastungsausgleich
(1) 1Als Ausgleich für erhöhte Belastungen bei der Erbringung von Gemeinwohlleistungen im Rahmen der vorbildlichen Waldbewirtschaftung wird den Körperschaften ein Mehrbelastungsausgleich im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 2Der Mehrbelastungsausgleich wird kalenderjährlich, bei während des Jahres eintretenden Flächenabgängen anteilig für die entsprechenden Monate, für Flächen gewährt, die sich zum Stichtag 1. Januar im Eigentum der Körperschaft befinden, sofern die in Bayern liegende Holzbodenfläche der Körperschaft fünf Hektar übersteigt. 3Unterjährige Flächenzugänge sind erst ab dem folgenden Kalenderjahr berücksichtigungsfähig.
(2) Die Höhe des Mehrbelastungsausgleichs ergibt sich aus der Anlage 2 und setzt sich aus einem Grundbetrag und aus an individuellen Erschwernissen der Körperschaft orientierten Zuschlägen zusammen.
(3) 1Der Mehrbelastungsausgleich wird jährlich auf Antrag der Körperschaft durch das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gewährt. 2Der Antrag ist spätestens zum 31. März für das laufende Kalenderjahr zu stellen. 3Die Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs soll bis 1. Juli eines Kalenderjahres erfolgen.
(4) Der Mehrbelastungsausgleich kann abgelehnt werden, wenn die Körperschaft Verpflichtungen im Rahmen der Vorbildlichkeit gemäß Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 BayWaldG nicht erbringt.
(5) 1Bei der Berechnung des Zuschlags für den Erhalt landeskulturell oder ökologisch bedeutsamer Landschaftsstrukturen wird der im Forstwirtschaftsplan oder Forstbetriebsgutachten ausgewiesene Gesamthiebssatz mit der Holzbodenfläche ins Verhältnis gesetzt. 2Hierbei werden Flächen ohne ausgewiesenen Hiebssatz vollumfänglich berücksichtigt. 3Für die Laubholz- und Kiefernanteile wird die im Forstwirtschaftsplan oder Forstbetriebsgutachten ausgewiesene Baumartenzusammensetzung verwendet. 4Diese wird auch für Flächen ohne ausgewiesene Baumartenzusammensetzung angenommen.
(6) 1Mittelwälder und Niederwälder sind bei der Berechnung des Mehrbelastungsausgleichs als eigene Betriebsklasse zu betrachten. 2Dabei wird ein Laubholzanteil von 100 % sowie ein pauschaler Hiebssatz von 3,8 Festmeter pro Hektar angenommen.
(7) 1Erhält die Körperschaft für Waldflächen Zuwendungen oder Zahlungen für deren Nicht-Bewirtschaftung, so wird für diese Flächen kein Grundbetrag sowie kein Zuschlag für den Erhalt landeskulturell oder ökologisch bedeutsamer Landschaftsstrukturen gezahlt. 2Flächen, für die eine staatliche Förderung über das Vertragsnaturschutzprogramm Wald für den Erhalt und die Bewirtschaftung eines Stockausschlagwaldes gezahlt wird, sind vom Zuschlag für den Erhalt landeskulturell oder ökologisch bedeutsamer Landschaftsstrukturen ausgenommen. 3Der erstmalige Erhalt solcher Zahlungen ist dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten anzuzeigen.

Teil 4 Aufsicht, örtliche Zuständigkeit der Forstbehörden

§ 13
Aufsicht über den Körperschaftswald
(1) Die Aufsicht über den Körperschaftswald ist Forstaufsicht im Sinn des Art. 26 BayWaldG.
(2) 1Treten Mängel in der Bewirtschaftung der Körperschaftswälder auf, so weisen die unteren Forstbehörden die Körperschaften auf diese Mängel hin und schlagen gleichzeitig Maßnahmen zu deren Abhilfe vor. 2Bleiben Hinweise der unteren Forstbehörden von den Körperschaften unbeachtet und sind weitere Bemühungen, im gütlichen Benehmen mit der Körperschaft eine Abhilfe der Mängel zu erreichen, nicht erfolgreich, so ordnet die untere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß Art. 41 Abs. 1 BayWaldG förmlich an.
§ 14
Örtliche Zuständigkeit
1Für den Vollzug dieser Verordnung ist die untere Forstbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Wald liegt. 2Für den Zuständigkeitsbereich gilt § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 der Ämterverordnung-LM. 3Soweit der Wald im Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Forstbehörden liegt, ist die untere Forstbehörde zuständig, in der der überwiegende Teil des Waldes der Körperschaft liegt. 4Dies gilt entsprechend, soweit ein Fall des § 15 Satz 1 vorliegt.
§ 15
Erweiterter räumlicher Geltungsbereich
1Soweit die untere Forstbehörde die forstfachliche Betriebsleitung oder die Betriebsausführung und Betriebsleitung nach § 10 Abs. 1 übernimmt, können die vertraglichen Leistungen auch auf Körperschaftswälder in anderen Bundesländern erbracht werden. 2Ein Mehrbelastungsausgleich nach § 12 wird nur für Wald gewährt, der in Bayern liegt.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft.
München, den 9. Februar 2007
Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten
Josef Miller, Staatsminister
Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2)
Entgeltregelung für die Betriebsleitung und -ausführung im Körperschaftswald
Ab dem 1. Januar 2024 sind folgende Entgeltsätze (netto, zzgl. Umsatzsteuer) zu entrichten:
Betriebsleitung:

(ohne gleichzeitige Betriebsausführung)

Entgelt je Hektar Holzbodenfläche
5,95 €/ha
Betriebsleitung und -ausführung:

Entgelt je Hektar Holzbodenfläche
9,15 €/ha
Entgelt je Festmeter Hiebssatz
9,15 €/fm.
Auf die jährliche Prüfung und bei Bedarf Anpassung der Entgeltsätze gemäß § 10 Abs. 3 wird verwiesen.
Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2)
Regelung für die Gewährung eines Mehrbelastungsausgleichs für die Erbringung von Gemeinwohlleistungen im Körperschaftswald
Der Mehrbelastungsausgleich setzt sich aus einem Grundbetrag sowie an individuellen Erschwernissen der Körperschaften orientierten Zuschlägen zusammen:
Grundbetrag je Hektar Holzboden
10 €
Zuschlag je Hektar Schutzwald1
10 €
Zuschlag je Hektar Erholungswald2
10 €
Zuschlag je Hektar Holzboden für den Erhalt landeskulturell/ökologisch bedeutsamer Landschaftsstrukturen

Hiebssatz (HS) je Hektar Holzbodenfläche3
3 fm < HS ≤ 5 fm
HS ≤ 3 fm
Gesamtbetrieblicher Anteil von Laubholz/Kiefer3
≥ 60 bis < 80 %
2 €
4 €
≥ 80 %
8 €
10 €

1 [Amtl. Anm.:] Entsprechend dem Eintrag im Schutzwaldverzeichnis
2 [Amtl. Anm.:] Für Erholungswald Stufe I nach Waldfunktionsplanung bzw. nach Art. 12 BayWaldG
3 [Amtl. Anm.:] Laut aktuellem Forstwirtschaftsplan/Forstbetriebsgutachten gem. § 1 KWaldV
Anlage 3
(aufgehoben)
Anlage 4
(nicht mehr belegt)