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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.02.2007
§ 7
Aufgaben der Forstbetriebsausführung
(1) 1 Aufgabe der Forstbetriebsausführung ist die forsttechnische Umsetzung des operativen Geschäfts gemäß dem Forstwirtschaftsplan oder dem Forstbetriebsgutachten und nach den Maßgaben der Betriebsleitung in eigener Verantwortung. 2Sie umfasst die Anordnung aller Arbeiten im Forstbetrieb sowie die Überwachung deren sachgemäßer Durchführung und die Erstellung der Nachweise.
(2) Die Körperschaften stellen sicher, dass von den mit der Durchführung der Arbeiten im Forstbetrieb betrauten Beschäftigten der Körperschaften sowie beauftragten Unternehmen die fachlichen Vorgaben der mit der Betriebsausführung betrauten Personen bezüglich der Durchführung der Arbeiten verbindlich beachtet werden.