Inhalt

KWaldV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.02.2007
§ 1
Verpflichtung zur Aufstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten
(1) 1Körperschaftswald ist vorbildlich zu bewirtschaften. 2Es sind dazu insbesondere standortgemäße, naturnahe, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu erhalten oder zu schaffen. 3Um diesen Zielen gerecht zu werden, muss die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes auf Forstwirtschaftspläne, bei kleineren Wäldern auf Forstbetriebsgutachten, gestützt sein.
(2) 1Als kleinere Wälder gelten Wälder bis zu einer Größe von 100 Hektar; maßgebend für diese Flächen sind alle Wälder einer Körperschaft, auch wenn sie räumlich nicht zusammenhängen. 2Für Wälder unter fünf Hektar Größe entfällt die Verpflichtung, Forstbetriebsgutachten aufzustellen, auch wenn sie räumlich nicht zusammenhängen; in diesen Fällen stellt die untere Forstbehörde die Nutzungsmöglichkeiten im Einvernehmen mit der Körperschaft jeweils für zehn Jahre gutachtlich fest.
(3) Für Waldflächen im Eigentum einer Körperschaft können mehrere Forstwirtschaftspläne oder Forstbetriebsgutachten aufgestellt werden, wenn dies sachlich geboten ist.