KWaldV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.02.2007
§ 14
Örtliche Zuständigkeit
1Für den Vollzug dieser Verordnung ist die untere Forstbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Wald liegt. 2Für den Zuständigkeitsbereich gilt § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 der Ämterverordnung-LM. 3Soweit der Wald im Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Forstbehörden liegt, ist die untere Forstbehörde zuständig, in der der überwiegende Teil des Waldes der Körperschaft liegt. 4Dies gilt entsprechend, soweit ein Fall des § 15 Satz 1 vorliegt.