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KWaldV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.02.2007
§ 13
Aufsicht über den Körperschaftswald
(1) Die Aufsicht über den Körperschaftswald ist Forstaufsicht im Sinn des Art. 26 BayWaldG.
(2) 1Treten Mängel in der Bewirtschaftung der Körperschaftswälder auf, so weisen die unteren Forstbehörden die Körperschaften auf diese Mängel hin und schlagen gleichzeitig Maßnahmen zu deren Abhilfe vor. 2Bleiben Hinweise der unteren Forstbehörden von den Körperschaften unbeachtet und sind weitere Bemühungen, im gütlichen Benehmen mit der Körperschaft eine Abhilfe der Mängel zu erreichen, nicht erfolgreich, so ordnet die untere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß Art. 41 Abs. 1 BayWaldG förmlich an.