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KWaldV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.02.2007
§ 11
Wahrnehmung von Betriebsleitung und Betriebsausführung durch Sonstige
(1) Geeignete vertragliche Regelungen im Sinn von § 8 Abs. 1 sind Werk- oder Dienstleistungsverträge mit Personen oder sonstigen Auftragnehmern, die die Wahrnehmung der Betriebsleitung und/oder Betriebsausführung sicherstellen.
(2) 1Zulässig sind nur Auftragnehmer, die oder deren Beschäftigte die Voraussetzungen des § 9 erfüllen. 2Auf Verlangen der unteren Forstbehörden haben die Auftragnehmer dies, erforderlichenfalls auch vor Vertragsabschluss, gegenüber den unteren Forstbehörden nachzuweisen.
(3) Die vertraglichen Regelungen müssen die Erfüllung der für den Körperschaftswald bestehenden rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur vorbildlichen Waldbewirtschaftung, gewährleisten.