KVz
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 12.10.2001
Anlage
Sachverzeichnis:
Gegenstand
Lfd. Nr.
Allgemeine Amtshandlungen
1.I.
Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen
2.I.
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
2.II.
Rettungsdienst, Katastrophenschutz
2.III.
Sonstige Gebiete des StMI
2.IV.
Hochschulen, Schulen
3.I.
Stiftungen u. a. Körperschaften des öffentlichen Rechts
3. II.
Sonstige Gebiete des StMUK/StMWFK
3.III.
Steuerliche Bescheinigungen, Mitteilungen
4.I.
Sonstige Gebiete des StMF
4. II.
Bundesberggesetz
5.I.
Verkehrswesen, Personenbeförderung
5.II.
Wirtschaftsrecht
5.III.
Handels- und Gesellschaftsrecht
5.IV.
Jagd- und Fischereiwesen
6.I.
Pflanzliche Erzeugung
6.II
Wald- und Forstwirtschaft
6. III.
Tierische Erzeugung
6.IV.
Sonstige Gebiete des StMELF
6.V.
Überwachungsbedürftige Anlagen
7.I.
Arbeitsschutz, Chemikaliensicherheit und Strahlenschutz
7.II.
Arbeitszeit- und Ladenschlussrecht
7.III.
Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht
7.IV.
Arbeit und berufliche Bildung
7.V.
Sozialordnung
7.VI.
Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber
7.VII.
unbesetzt
7.VIII.
Gesundheitswesen und Verbraucherschutz
7.IX.
Abfallrecht
8.I.
Immissionsschutzrecht
8.II.
Naturschutzrecht
8.III.
Wasserrecht
8.IV.
Gentechnikrecht
8.V.
Bodenschutz
8.VI
Rohrleitungsanlagen
8.VII.0/
Nachprüfungsverfahren
9.I.
Stichwortverzeichnis:
Gegenstand
Lfd. Nr.
A

Abfallrecht
8.I.0/
Abfallverbringungsgesetz
8.I.0/49
Abfallverzeichnis-Verordnung
8.I.0/37
Abgrabungssachen
2.I.1/
Akkreditierungsstellengesetz
7.I.12/
Akteneinsicht
1.I.3/
Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken
3.III.2/
Altfahrzeugverordnung
8.1.0/54
Altholzverordnung
8.1.0/56
Altölverordnung
8.1.0/41
Anbaumaterialverordnung
6.11.3/8
Anrechnung von Gebühren für Auskünfte
1.II.0/
Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen
5.III.1/
Apothekenwesen
7.IX.7/
Arbeitsschutzgesetz
7.II.0/
Arbeitsstättenverordnung
7.II.I/
Arbeitszeitgesetz
7.III.I/
Arzneimittelgesetz
7.IX.8/
Ärzte
7.IX.1
Auskünfte
1.I.10/
Außenwirtschaftsrecht
5.III.2/
Auswurfbegrenzung von Holzstaub
8.II.0/7
B

Bahnen besonderer Bauart
5.II.1/
Batteriegesetz
8.I.0/55
Baumaschinenlärm
8.II.0/12
Bausachen
2.I.1/
Bayerisches Bodenschutzgesetz
8.VI.0/2
Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz
5.II.5/
Bayerisches Fischereigesetz
6.I.2/
Bayerisches Hochschulgesetz
3.I.1/
Bayerisches Ingenieurgesetz
5.IV.4/
Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz
7.IX.1/
Bayerisches Umweltinformationsgesetz
1.I.10/2
Bayerisches Versammlungsgesetz
2.II.2/
Bayerisches Wassergesetz
5.II.10/, 8.IV.0/
Beglaubigungen
1.I.1/
Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
8.II.0/16
Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
8.II.0/15
Berufsbezeichnungen
3.III.3/
Berufsbildungsgesetz
7.V.2/
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen
7.III.3/
Bescheinigungen
1.I.2/
Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen
8.I.0/45
Besteuerunggrundlagen
4.I.3/
Betriebsärzte
7.II.8/
Betriebsbeauftragte für Abfall
8.I.0/38
Betriebsgutachten
6.III.4/
Betriebsleiterverordnung
5.II.4/2
Betriebssicherheitsverordnung
7.I.2/
Betriebsverfassungsgesetz
7.V.3/
Bewachungsgewerbe
5.III.5/12
Bioabfallverordnung
8.I.0/48
Biostoffverordnung
7.II.5/
Blindenwarenvertriebsgesetz
5.III.8/
Bodensee-Schiffahrtsordnung
5.II.9/
Börsengesetz
5.IV.6/
BSE-Test
7.IX.11/10.1
Bundesberggesetz
5.I.0/1
Bundes-Bodenschutzgesetz
8.VI.0/
Bundes-Bodenschutzverordnung
8.VI.0/3
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
7.VI.5/
Bundeserziehungsgeldgesetz
7.VI.5/
Bundes-Immissionsschutzgesetz
8.II.0/
Bundesvertriebenengesetz
7.VII.1/
Bundesvertriebenengesetz , Durchführung
7.VII.2/
Bundeswaldgesetz
6.III.1/
C

Chemikaliensicherheit
7.II.9/
Chemikalien-Klimaschutzverordnung
7.II.9/7
Chemikalien-Ozonschichtverordnung
7.II.9/4
Chemikalien-Verbotsverordnung
7.II.9/3
D

Deponieverordnung
8.I.0/51
Diätverordnung
7.IX.11/17
Druckluftverordnung
7.II.2/
Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren
7.IX.9/
E

Einfuhr von Waren und lebenden Tieren
7.IX.9/
Einkommensteuer
4.I.1/
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
5.II.3/
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen
5.II.4/
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
5.II.3/
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
5.II.3/2.2
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
5.II.3/2.1
Eisenbahnen
5.II.1/
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
5.II.3/3
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
5.II.3/2
Eisenbahnkreuzungsgesetz
5.II.2/
Eisenbahn-Signalordnung
5.II.3/
elektromagnetische Felder
8.II.0/17
Embryonenschutz
7.IX.1/15 bis 18
Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen
8.II.0/4
Emissionserklärungsverordnung
8.II.0/9
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
7.I.11/
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz
7.I.10/
Energiewirtschaftsgesetz
5.III.3/1
Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
8.I.0/43
Entsorgungsfachbetriebeverordnung
8.I.0/42
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
5.IV.2/
F

Fachberufe des Gesundheitswesens
7.IX.4/
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
7.II.8/
Fahrpersonal
7.III.6/
Familiennamen
2.II.8/, 2.II.9/
Familienpflegezeitgesetz
7.VI.6/
Feiertagsgesetz
2.IV.4/
Feuerbestattung
8.II.0/18
Fischteichanlagen
8.IV.0/1.14.2
Fleischhygienegesetz
7.IX.11/8
Flüchtlinge
7.VII.3/
fluorierte Treibhausgase, Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte
7.II.9/6
Forstschäden-Ausgleichsgesetz
6.III.3/
Forstvermehrungsgutgesetz
6.III.5/
Fristverlängerungen
1.I.4/
Fundverordnung
2.IV.6/
Futtermittelhygiene
7.IX.11/19
Futtermittelverordnung
7.IX.11/20
G

Garantiefonds
7.VII.6/
Gashochdruckleitungen
5.III.3/2
Gaststättengesetz
5.III.7/
Gebührenbefreiung des Bundes, der NATO und der ausländischen Streitkräfte
1.IV.0/
Gefahrstoffverordnung
7.II.9/2
Geldwäschegesetz
2.II.3/
genehmigungsbedürftige Anlagen
8.II.0/5
Gentechnikrecht
8.V.0/
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
5.IV.1/
Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
3.I.1/
Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz
7.IX.11/3
Gesundheitsschutz-Bergverordnung
7.II.4/
Getränkeschankanlagenverordnung
7.I.11/
Gewerbeabfallverordnung
8.I.0/57
Gewerbeordnung
5.III.5/
Gewinnungsabfallverordnung
8.I.0/52
Glücksspiele
2.IV.1/
Großfeuerungsanlagen
8.II.0/11
H

Häftlingshilfegesetz
7.VI.2/
Handwerksordnung
5.III.6/
Heilpraktikergesetz
7.IX.3/
Heimarbeitsgesetz
7.V.1/
Heimgesetz
7.VI.4/1
I

Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
8.II.0/6
Immobilien Freistaat Bayern
1.VI.0/
Insolvenzberatung
7.VI.10/
J

Jagdrecht
6.I.1/
Jugendarbeitsschutzgesetz
7.IV.1/
K

Katasterwesen
4.II.1/
Katastrophenschutz
2.III.2/
Kaufpreissammlung
2.I.1/1.8
Kirchensteuergesetz
3.II.2/
Klärschlammverordnung
8.I.0/39
Kleinfeuerungsanlagen
8.II.0/3
Klima-Bergverordnung
7.II.3/
Kosten des Schwerbeschädigtenurlaubs
7.VI.1/
Kulturgut
3.III.1/
L

Ladenschluss
7.III.5/
Landesstraf- und Verordnungsgesetz
2.II.1/
Lebensmittelhygiene, Verordnung (EG) Nr. 853/2004
7.IX.11/4
Lebensmittelhygieneüberwachung, Verordnung (EG) Nr. 854/2004
7.IX.11/5
Lebensmittelhygiene-Verordnung
7.IX.11/2
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
7.IX.11/1
Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
7.II.9/5
Lotterien
2.IV.1/
M

Markscheider
5.I.0/6
Marktstrukturgesetz
6.V.1/
Medizinprodukte
7.I.9/
Meldewesen
2.II.4/
Mikrobiologische-Kriterien für Lebensmittel, Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
7.IX.11/9
Milchquotenverordnung
6.V.2/
Milch- und Margarinegesetz
X.11/11
Mineral- und Tafelwasserverordnung
7.IX.11/16
Mutterschutzgesetz
7.IV.2/
N

Nachprüfungsverfahren
9.I.0/
Nachweisverordnung
8.I.0/44
Namensänderungsgesetz
2.II.9/
Naturschutzrecht
8.III.0/
Naturschutzverbände
8.III.0/37
Niederschriften
1.I.6/
O

Orden
3.II.3/
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
7.I.4/
P

Personalausweise
2.II.6/
Personenbeförderungsgesetz
5.II.6/
Personenstandsgesetz , -verordnung
2.II.8/
Pfandleihgewerbe
5.III.5/11
Pflanzenbeschauverordnung
6.II.3/5
Pflanzengesundheitszeugnis
8.III.0/44
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
6.II.3/4
Pflanzenschutzgeräte
6.II.3/7
Pflanzenschutzgesetz
6.II.3/
Pflanzenschutzmittelverordnung
6.II.3/2
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
6.II.3/3
Pflanzkartoffelverordnung
6.II.4/2
Pflegezeitgesetz
7.VI.6/
Polizeiliche Amtshandlungen
2.II.5/
Präimplantationsdiagnostik
7.IX.1/15 bis 18
Preise bei öffentlichen Aufträgen
5.III.4/
Presse
2.IV.2/
Produktsicherheitsgesetz
7.I.1/
Prostituiertenschutzgesetz
7.VIII.1/
Psychotherapeutengesetz
7.IX.6/
R

Rebenpflanzgutverordnung
6.II.4/3
Reblausverordnung
6.II.3/6
Rechtsstellung heimatloser Ausländer
7.VII.5/
Reisegewerbekarte
5.III.5/39, 5.III.5/23
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
3.II.3/
Religiöse Gemeinschaften
3.II.3/
Rettungsdienst
2.III.1/
Rohrfernleitungsverordnung
7.I.5/
Rohrleitungsanlagen
5.III.3/1.10, 8.VII.0/
Rückforderung von Zuwendungen oder Subventionen
1.I.9/
Rückständige Beträge
1.I.7/
S

Saatgutverordnung
6.II.4/1
Sachverständigengesetz
5.IV.5/
Schiffahrtsordnung
5.II.10/
Schornsteinfeger
2.IV.8/, 2.I.1/1.57
Schreibauslagen
1.III.0/
Schulwesen
3.I.2/
Schwangerenberatung
7.VI.7/
Sicherheitsingenieure
7.II.8/
Sozialwesen
7.VI.8/
Sperrzeit
5.III.7/15
Sportwetten
2.IV.1/
Sprengstoffrecht
7.I.3/
Staatsbauverwaltung, Gebührenbefreiung des Bundes, der NATO und der ausländischen Streitkräfte
1.IV.0/
Störfallverordnung
8.II.0/10
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
7.VI.9/
Strahlenschutzgesetz
7.II.13/
Strahlenschutzverordnung
7.II.14/
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
5.II.7/
Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
5.II.8/
Sühneversuch in Privatklagesachen
2.IV.5/
T

Tierärzte
7.IX.5/
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
7.IX.11/6
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
7.IX.11/7
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
7.IX.14/
Tierschutzrecht
7.IX.10/
Tierzuchtrecht
6.IV.0/
Transportgenehmigung
8.III.0/43
Transportgenehmigungsverordnung
8.I.0/48
U

Überwachungsbedürftige Anlagen
7.I.
Umsatzsteuer
4.I.2/
Umwelthaftungsgesetz
1.I.10/3
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
8.VIII.0/
Unterhaltssicherungsgesetz
2.IV.7/
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
5.IV.3/
V

Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen
7.III.1/, 7.III.3/, 7.III.4/
Verbraucherinformationsgesetz
7.IX.11/20
Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe
8.II.0/13
Verbringung von Abfällen, EG-Verordnung über die
8.I.0/49
Vereine
2.IV.3/
Verfütterungsverbot, Ausnahmen
7.IX.11/10.2 und 10.3
Vermarktungsgenehmigung
8.III.0/43
Verpackungsgesetz
8.I.0/42
Versatzverordnung
8.I.0/53
Versteigerergewerbe
5. III. 5/13
Viehverkehrsverordnung
7.IX.12/
Vollstreckungsverfahren
1.I.8/
Vorlagebescheinigung
8.III.0/43
Vornamen
2.II.8/, 2.II.9/
W

Waffengesetz
2.II.7/
Waldgesetz für Bayern
6.III.2/
Wasserrecht
8.IV.0/
Weingesetz
6.II.1/, 7.IX.11/13
Wein-Überwachungsverordnung
7.IX.11/14
Weinverordnung
7.IX.11/15
Wein, Zuteilung einer Bezugsnummer
7.IX.11/12
Wohnungs- und Siedlungswesen
2.I.2/
Wohnungsfürsorge für Staatsbedienstete
4.II.2/
Z

Zahnheilkunde
7.IX.2/
Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
7.IX.11/18
Zweitschriften
1.I.5/
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung
Gegenstand
AbfVerbrG
Abfallverbringungsgesetz
AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz
AkkStelleG
Akkreditierungsstellengesetz
AkkStelleGBV
Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz
AnlV
Anlageverordnung
AO
Abgabenordnung
ARegV
Anreizregulierungsverordnung
AVBayFiG
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
AVBayJG
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
AVBayRDG
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
AVKirchStG
Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes
AVV
Abfallverzeichnisverordnung
AWaffV
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AwSV
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
BArtSchV
Bundesartenschutzverordnung
BauGB
Baugesetzbuch
BauPAV
Bauprodukte- und Bauartenverordnung
BauPG
Bauproduktengesetz
BayAbfG
Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
BayAbgrG
Bayerisches Abgrabungsgesetz
BayAFWoG
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in Bayern
BayBO
Bayerische Bauordnung
BayESG
Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz
BayEUG
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz
BayGastV
Bayerische Gaststättenverordnung
BayHO
Bayerische Haushaltsordnung
BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz
BayJG
Bayerisches Jagdgesetz
BayKompV
Bayerische Kompensationsverordnung
BayNatSchG
Bayerisches Naturschutzgesetz
ButterV
Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette – Butterverordnung
BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz
BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
BaySchwHEG
Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz
BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayTierZG
Bayerisches Tierzuchtgesetz
BayUIG
Bayerisches Umweltinformationsgesetz
BayVersG
Bayerisches Versammlungsgesetz
BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayWaldG
Waldgesetz für Bayern
BayWeinRAV
Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften
BayWG
Bayerisches Wassergesetz
BayWoBindG
Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz
BayWoFG
Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern
BBergG
Bundesberggesetz
BEEG
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEVVG
Gesetz über die Eisenbahn Verkehrsverwaltung des Bundes – Bundeseisenbahn Verkehrsverwaltungsgesetz
BetrSichV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung)
BewachV
Bewachungsverordnung
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz
BmTierSSchV
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BMG
Bundesmeldegesetz
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz
BV, II.
Zweite Berechnungsverordnung
BVFG
Bundesvertriebenengesetz
BWildSchV
Bundeswildschutzverordnung
DepV
Deponieverordnung
DVFoVG
Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes
EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBOA
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen
EBPV
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
EBV
Eisenbahnbetriebsleiterverordung
EfBV
Entsorgungsfachbetriebeverordnung
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
EIBV
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
EnWG
Energiewirtschaftsgesetz
ESBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
ESO
Eisenbahn-Signalordnung
FischEtikettG
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen – Fischetikettierungsgesetz
FleischG
Fleischgesetz
FlGDV, 1.
Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung – 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
FlGDV, 2.
Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen – 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
FoVG
Forstvermehrungsgutgesetz
FStrG
Bundesfernstraßengesetz
GasNEV
Gasnetzentgeltverordnung
GasNZV
Gasnetzzugangsverordnung
GastV
Gaststättenverordnung
GVVG
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen
GenTG
Gentechnikgesetz
GewV
Gewerbeverordnung
GPSG
Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz)
GÜVO
Gebäudeübernahmeverordnung
GutachterausschussV
Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem BauGB
GwG
Geldwäschegesetz
JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
JFPO
Jäger- und Falknerprüfungsordnung
KG
Kostengesetz
KirchStG
Kirchensteuergesetz
KrWG
Kreislaufwirtschaftsgesetz
LegRegG
Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen – Legehennenbetriebsregistergesetz
LFGB
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LfLV
Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
LPartG
Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz)
LStVG
Landesstraf- und Verordnungsgesetz
MBPlG
Magnetschwebebahnplanungsgesetz
MarkschBergV
Markscheider-Bergverordnung
MeldDV
Meldedatenverordnung
MPG
Medizinproduktegesetz
MPV
Medizinprodukte-Verordnung
MPBetreibV
Medizinprodukte-Betreiberverordnung
NatEG
Naturschutz-Ergänzungsgesetz
NMV 1970
Neubaumietenverordnung 1970
ODV
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
PAuswGebV
Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung)
PBefG
Personenbeförderungsgesetz
PfandlV
Pfandleiherverordnung
PflKartV
Pflanzkartoffelverordnung
PflegeZG
Pflegezeitgesetz
PIDV
Präimplantationsdiagnostikverordnung
ProdSG
Produktsicherheitsgesetz
PrüfVBau
Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen
PStG
Personenstandsgesetz
QualV
Qualifikationsverordnung
SaatgutV
Saatgutverordnung
SchfHwG
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchO
Schifffahrtsordnung
SprengG
Sprengstoffgesetz
SprengV
Verordnung zum Sprengstoffgesetz
StrlSchV
Strahlenschutzverordnung
StromNEV
Stromnetzentgeltverordnung
StromNZV
Stromnetzzugangsverordnung
StrRehaG
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
TgV
Transportgenehmigungsverordnung
TierNebG
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
TierZG
Tierzuchtgesetz
TRGS
Technische Regeln Gefahrstoffe
UBBG
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
UGebO
Umweltgebührenordnung
UVP
Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
VAwS
Anlagenverordnung
VerstV
Versteigererverordnung
VPSW
Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft
VVA
EG-Verordnung zur Verbringung von Abfällen
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
VwZVG
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
WaffG
Waffengesetz
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
ZLV
Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln
ZuVLFG
Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
1.

Allgemeine Bestimmungen

1.I.

Allgemeine Amtshandlungen

1.I.1/

Beglaubigungen:


1
Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen


1.1
In Zusammenhang mit einer Zeugenaussage für Zwecke des Internationalen Suchdienstes Arolsen
kostenfrei

1.2
Sonst
5 bis 60 €

2
Beglaubigung von nicht von der Behörde selbst hergestellten Abschriften, Fotokopien und dergleichen:


2.1
Bei Schriftstücken in deutscher Sprache
0,75 € je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €

2.2
Bei Schriftstücken, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind
1,50 € je angefangene Seite, mindestens 10 €

3
Beglaubigung von durch die Behörde selbst hergestellten Abschriften, Fotokopien und dergleichen unabhängig von der Seitenzahl
5 € im Einzelfall

4
Elektronische Übermittlung einer Amtsblatt-Ausgabe einschließlich Beglaubigung der Übereinstimmung der übersandten Ausgabe mit der auf der Verkündungsplattform eingestellten Fassung durch qualifizierte elektronische Signatur
10 € je übermittelte Ausgabe


Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr je Beglaubigung auf 50 % ermäßigt werden.

1.I.2/

Bescheinigungen:



Erteilung einer Bescheinigung
5 bis 75 €
1.I.3/

Akteneinsicht:



Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird
1 € je Akte oder Buch, mindestens 10 €
1.I.4/

Fristverlängerungen:


1
Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde
10 bis 25 % der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €

2
Verlängerung einer Frist in anderen Fällen
5 bis 60 €
1.I.5/

Zweitschriften:



Erteilung einer Zweitschrift
10 bis 50 % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 15 €


Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens aber 15 €.

1.I.6/

Niederschriften:



Aufnahme einer Niederschrift
7,50 bis 75 € je angefangene Stunde
1.I.7/

Rückständige Beträge:



Anmahnung
5 bis 150 €
1.I.8/

Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren:


1
Androhung von Zwangsmitteln nach Art. 36 VwZVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird
12,50 bis 150 €

2
Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)
50 bis 2.500 €

3
Entscheidung nach Art. 21 VwZVG über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen
15 bis 250 €
1.I.9/

Aufhebung eines Zuwendungs- oder Subventionsbescheids und Verfahren zur Rückforderung von Zuwendungen oder Subventionen:


1
Aufhebung eines Zuwendungs- oder Subventionsbescheids, gegebenenfalls einschließlich Rückforderung der Beträge
15 bis 2.500 €

2
Rückforderung von Zuwendungen oder Subventionen wegen Unwirksamkeit des Bescheids infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung
wie zu Tarif-Stelle 1

3
Die Kostenerhebung unterbleibt, wenn die Zuwendungs- oder Subventionsempfänger die Gründe für die Aufhebung des Bescheids oder die Rückforderung der Beträge nicht zu vertreten haben.


4
Kosten werden nicht erhoben, wenn die Rückforderung weniger als 50 € beträgt.

1.I.10/

Auskünfte:


1
Allgemein:



Erteilung von Auskünften einfacher Art aus Registern und Dateien, sofern nicht in den Lfd. Nrn. 2.I. ff bewertet
kostenfrei

2
Bayerisches Umweltinformationsgesetz :


2.1
Eröffnung des Zugangs zu Umweltinformationen nach Art. 3 Abs. 2
10 bis 2.500 €


Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Bearbeitungsaufwand, Art. 6 Abs. 2 KG findet keine Anwendung (Art. 12 Abs. 1 Satz 3 BayUIG)


2.2
Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 10 und 11
gebührenfrei

2.3
Rücknahme oder Ablehnung eines Antrags
kostenfrei

3
Umwelthaftungsgesetz :


3.1
Auskunft nach


3.1.1
§ 9 Satz 1 an den Geschädigten
10 bis 2.500 €

3.1.2
§ 10 Abs. 1 an den Inhaber einer Anlage
10 bis 2.500 €

3.2
Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort
gebührenfrei

3.3
Rücknahme oder Ablehnung eines Antrags
kostenfrei

3.4
Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2, weiterhin entsprechende Deckungsvorsorge zu treffen
100 bis 2.000 €

3.5
Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 19 Abs. 4
100 bis 3.500 €
1.II.0/

Anrechnung von Gebühren für Auskünfte:



Wurde vor der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bereits eine kostenpflichtige Auskunft erteilt, kann die Gebühr dafür ganz oder teilweise auf die sich nach den Lfd. Nrn. 2.1 ff ergebende Gebühr angerechnet werden, wenn durch die vorweg erteilte Auskunft der mit dem Verwaltungsverfahren verbundene Aufwand vermindert wurde.

1.III.0/

Herstellung und Überlassung von Kopien von Entscheidungen, Bescheiden oder sonstigen Unterlagen:


1
Entscheidung über die Herstellung und Überlassung von Kopien:


1.1
von gerichtlichen Entscheidungen und von Unterlagen aus Gerichtsakten an nicht am Verfahren Beteiligte:


1.1.1
Bei Herstellung und Überlassung auf elektronischem Weg (unabhängig vom Umfang)
7,50 € je übermittelte Datei

1.1.2
Bei Herstellung und Überlassung in Papierform oder per Telefax:


1.1.2.1

Für bis zu 10 Seiten
10 €

1.1.2.2

Für mehr als 10 bis zu 50 Seiten
10 € zuzüglich 0,50 € je 10 Seiten übersteigende Seite

1.1.2.3

Für mehr als 50 Seiten
30 € zuzüglich 0,15 € je 50 Seiten übersteigende Seite

1.2
aus Behördenakten:


1.2.1
Bei Herstellung und Überlassung auf elektronischem Weg (unabhängig vom Umfang)


1.2.1.1
an am Verfahren Beteiligte
5 € je übermittelte Datei

1.2.1.2
an nicht am Verfahren Beteiligte
7,50 € je übermittelte Datei

1.2.2
Bei Herstellung und Überlassung in Papierform oder per Telefax


1.2.2.1
an am Verfahren Beteiligte:


1.2.2.1.1

Für bis zu 10 Seiten
7,50 €

1.2.2.1.2

Für mehr als 10 bis zu 50 Seiten
7,50 € zuzüglich 0,50 € je 10 Seiten übersteigende Seite

1.2.2.1.3

Für mehr als 50 Seiten
27,50 € zuzüglich 0,15 € je 50 Seiten übersteigende Seite

1.2.2.2
an nicht am Verfahren Beteiligte:


1.2.2.2.1

Für bis zu 10 Seiten
10 €

1.2.2.2.2

Für mehr als 10 bis zu 50 Seiten
10 € zuzüglich 0,50 € je 10 Seiten übersteigende Seite

1.2.2.2.3

Für mehr als 50 Seiten
30 € zuzüglich 0,15 € je 50 Seiten übersteigende Seite

2
Schreibauslagen werden erhoben, für



auf besonderen Antrag



unabhängig vom Übermittlungsmedium (Papierform oder auf elektronischem Weg)



erteilte Ausfertigungen und Kopien, wenn abweichend von Tarif-Stelle 1 keine Entscheidung über die Überlassung von Unterlagen erforderlich ist (z.B. für die Fertigung von mehrfachen Ausfertigungen von Bescheiden).



Die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung


2.1
bei Bereitstellung auf elektronischem Weg
2,50 € je übermittelte Datei

2.2
bei Bereitstellung in Papierform:




Für bis zu 50 Seiten
0,50 € je Seite



Für mehr als 50 Seiten
25 € zuzüglich 0,15 € je 50 Seiten übersteigende Seite


Angefangene Seiten werden voll berechnet.


3
Ist die Anfertigung einer Kopie besonders zeitaufwendig, kann der Betrag nach den Tarif-Stellen 1.1.2, 1.2.2 und 2.2 bis auf das Fünffache erhöht werden.

1.IV.0/

Gebührenbefreiung des Bundes, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), der NATO und der ausländischen Streitkräfte:



Amtshandlungen zur Durchführung von Bau- und Sanierungsvorhaben des Bundes, der BImA, der NATO und der ausländischen Streitkräfte im Auftrags- und Truppenbauverfahren, wenn sich der Bund oder die BImA zur Durchführung dieser Bauvorhaben der Staatsbauverwaltung im Wege der Organleihe bedient
gebührenfrei
1.V.0/

Investitionskosten:


1.
Wird eine Gebühr nach den Lfd. Nrn. 2.I.1/ ff. nach den Investitionskosten berechnet, gilt – soweit in den Lfd. Nrn. 2.I.1/ ff. nichts anderes bestimmt ist – Folgendes:


2.
Als Investitionskosten sind die Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) zugrundezulegen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Kostenanspruchs gem. Art. 11 KG für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens ortsüblich erforderlich sind, sowie gegebenenfalls die voraussichtlichen Kosten für eine abschließende Rekultivierung der Anlage. Die Investitionskosten umfassen alle zu erbringenden Lieferungen, Arbeiten und sonstigen Leistungen einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten. Einzubeziehen sind auch die Gründungskosten und Kosten für die Erdaushubarbeiten sowie die Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks und des zum Betrieb der Anlage notwendigen Zubehörs. Der Betrag wird auf volle 500 € aufgerundet.


3.
Über die Investitionskosten ist vom Träger des Vorhabens eine nachprüfbare Berechnung vorzulegen.

1.VI.0/

Gebührenbefreiung der Immobilien Freistaat Bayern:



Amtshandlungen gegenüber der Immobilien Freistaat Bayern, es sei denn diese handelt in eigenen betrieblichen Angelegenheiten
gebührenfrei
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
2.I.

Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen

2.I.1/

Bausachen, Abgrabungssachen:


1
Grundgebühren:


1.1
Entscheidung über einen Antrag nach § 205 Abs. 2 oder 5 BauGB
kostenfrei

1.2
Aufstellung und Festsetzung einer Satzung oder eines Plans nach § 205 Abs. 3 BauGB
kostenfrei

1.3
Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB außerhalb eines bauaufsichtlichen Verfahrens
25 bis 3.000 €

1.4
Entscheidung nach § 18 Abs. 2, § 28 Abs. 6 oder § 43 Abs. 2 BauGB
3 v.T. der Entschädigung, mindestens 25 €

1.5
unbesetzt


1.6
Genehmigung nach § 22 BauGB
1 v.T. des auf volle 500 € aufzurundenden Verkehrswerts des Grundstücks, mindestens 40 €


Bei erstmalig zu begründendem oder zu teilendem Wohnungs- oder Teileigentum ist der Verkehrswert des gesamten unbebauten Grundstücks zugrundezulegen.



Bei Begründung weiteren Wohnungs- oder Teileigentums sowie bei späteren Teilungen auf demselben Grundstück ist der Verkehrswert des unbebauten Grundstücksanteils zugrundezulegen, der dem Verhältnis des neu zu begründenden oder zu teilenden Wohnungs- oder Teileigentums zur Gesamtbebauung entspricht.



Gilt eine Genehmigung nach § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB als erteilt, ermäßigt sich die Gebühr um 10 v.H., höchstens jedoch auf 40 €. Damit entfällt eine weitere Gebühr für die Zeugniserteilung nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB.


1.7
Erteilung eines Zeugnisses nach § 22 Abs. 5 BauGB, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist
25 bis 125 €


Wird das Zeugnis ausschließlich im Interesse einer Umschreibung von Grundbuchblättern nach der Grundbuchverfügung erteilt
kostenfrei

1.8
Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach § 11 GutachterausschußV, über die Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB und über sonstige Daten für die Wertermittlung nach § 14 GutachterausschußV
20 bis 350 € je übermittelten Vergleichswert aus der Kaufpreissammlung, je übermittelten Bodenrichtwert oder je übermitteltes wertermittlungsrelevantes Datum

1.9
Erteilung oder Verlängerung eines Prüfzeugnisses nach Art. 17 Abs. 2 BayBO
250 bis 5.000 €

1.10
Städtebauliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen:



Amtshandlungen zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen (§ 169 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), soweit sie durch ein städtebauliches Gebot der §§ 175 bis 179 BauGB veranlasst wurden
kostenfrei

1.11
Amtshandlungen, die der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung (§§ 45 ff., § 79 Abs. 1 BauGB) dienen
kostenfrei

1.12
Zustimmung und Verzichtserklärung im Einzelfall nach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Gestattung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 4 BayBO, Zulassung von Abweichungen nach § 5 BauPAV
30 bis 4.500 €

1.13
Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach Art. 23 Abs. 1 BayBO
250 bis 10.000 €

1.14
(aufgehoben)


1.15
(aufgehoben)


1.16–1.21
unbesetzt


1.22
Anordnung nach Art. 54 Abs. 3 oder Abs. 4 BayBO
25 bis 1.250 €

1.23
Anordnung nach Art. 54 Abs. 5 BayBO
25 bis 600 €

1.24
Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen (Art. 55 BayBO) einschließlich der Zulassung von Abweichungen im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 60 BayBO mit Ausnahme der Abweichungen von Vorschriften nach Art. 81 BayBO und einschließlich der einmaligen Abnahme von Absteckungen und Höhenlagen nach Art. 68 Abs. 6 BayBO:


1.24.1
Allgemein


1.24.1.1
für den bauplanungsrechtlichen Teil (einschließlich örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO):


1.24.1.1.1
Wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB genehmigt wird
1 v.T. der Baukosten, mindestens 75 €

1.24.1.1.2
In allen anderen Fällen
2 v.T. der Baukosten, mindestens 75 €

1.24.1.2
für den bauordnungsrechtlichen Teil (einschließlich der Prüfung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften):


1.24.1.2.1
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO)


1.24.1.2.1.1
wenn der Brandschutz bauaufsichtlich geprüft wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 2 und 3 BayBO)
bis zu 1,5 v.T. der Baukosten, mindestens 75 €

1.24.1.2.1.2
Sonst
kostenfrei

1.24.1.2.2
In allen anderen Fällen,


1.24.1.2.2.1
wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau selbst erbringt
bis zu 2 v.T. der Baukosten zuzüglich der Vergütung, die sich nach der PrüfVBau für die Leistungen nach § 31 PrüfVBau ergeben würde,
mindestens 75 €

1.24.1.2.2.2
wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau nicht selbst erbringt
bis zu 2 v.T. der Baukosten, mindestens 75 €

1.24.2
Können der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrundegelegt werden, beträgt die Gebühr
10 bis 3.000 €

1.24.3
Genehmigung zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO)
10 bis 3.000 €

1.24.4
Bei Aufschüttungen, die nicht dem Bayerischen Abgrabungsgesetz unterliegen, beträgt die Gebühr
50 bis 10.000 €

1.24.5
Bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutzes in den Fällen des Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 2 und 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 5 Satz 1 BayBO
bis zu 1,5 v.T. der Baukosten, mindestens 75 €

1.25
Erteilung einer Genehmigung zur Änderung von baulichen Anlagen in Abweichung von bereits genehmigten Bauvorlagen:


1.25.1
Wenn das genehmigte Bauvorhaben wesentlich geändert wird
wie zu Tarif-Stelle 1.24 abzüglich 50 v.H. der Gebühr für die Erstgenehmigung


Enthielt die Gebühr für die Erstgenehmigung einen anteiligen Betrag in Höhe der Vergütung nach der PrüfVBau (Tarif-Stelle 1.24.1.2.2.1), wird dieser Betrag nicht mit abgezogen. Die Gebühr beträgt mindestens 40 €.



Die Gebühr wird aus den Baukosten berechnet, die zur Ausführung des gesamten Bauvorhabens erforderlich sind.


1.25.2
Wenn das genehmigte Bauvorhaben nicht wesentlich geändert, insbesondere in seinen Grundzügen nicht berührt wird
40 bis 1.750 €

1.26
Genehmigung nach Art. 55 BayBO für die Nutzungsänderung baulicher Anlagen
40 bis 5.000 €

1.27 bis 1.29
unbesetzt


1.30
Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO und von Ausnahmen nach Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayBO außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens nachArt. 60 BayBO oder im Rahmen eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO sowie von Abweichungen von Vorschriften nach Art. 81 BayBO
5 v.H. des Werts des Nutzens, der durch die Abweichung in Aussicht steht, mindestens 75 €


Für die Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO im Rahmen eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) beträgt die Gebühr höchstens die Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.24.1.2.2.2.



Wird für das Vorhaben, für das eine Abweichung von Vorschriften nach Art. 81 BayBO erforderlich ist, gleichzeitig eine Genehmigung zur Errichtung oder Änderung, eine Genehmigung zur Änderung in Abweichung von bereits genehmigten Bauvorlagen oder eine Genehmigung für die Nutzungsänderung (Art. 55 BayBO) erteilt, beträgt die Gebühr höchstens die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 oder 1.26.


1.31
Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB
10 v.H. des Werts des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht, mindestens 75 €


Wird für das Vorhaben daneben eine Genehmigung zur Errichtung oder Änderung, eine Genehmigung zur Änderung in Abweichung von bereits genehmigten Bauvorlagen oder eine Genehmigung für die Nutzungsänderung (Art. 55 BayBO) erteilt, beträgt die Gebühr höchstens das Doppelte der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 oder 1.26.


1.32
Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG oder Art. 23 Abs. 2 BayStrWG
25 bis 3.000 €

1.33
Benachrichtigung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 3 BayBO
25 €

1.34
Vorbescheid nach Art. 71 BayBO
40 bis 2.500 €

1.35
Teilbaugenehmigung nach Art. 70 BayBO
wie zu Tarif-Stelle 1.24

1.36
Abnahme der Absteckung und der Höhenlagen nach Art. 68 Abs. 6 BayBO auf Antrag des Bauherrn bei Vorhaben nach Art. 58 BayBO
40 bis 1.500 €

1.37
Verlängerung der Baugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO), eines Vorbescheids oder sonstiger baurechtlicher Genehmigungen
40 bis 10.000 €

1.38
Bauüberwachung im Rahmen des Art. 77 BayBO:


1.38.1
Ohne Beanstandung
kostenfrei

1.38.2
Sonst
25 bis 1.250 €

1.39
Zwischenabnahme aufgrund einer Anordnung nach Art. 78 Abs. 1 BayBO
gebührenfrei

1.40
Fliegende Bauten:


1.40.1
Gebrauchsabnahme fliegender Bauten (Art. 72 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBO) einschließlich einer nachfolgenden Gebrauchsuntersagung mit Einziehung des Prüfbuchs nach Art. 72 Abs. 4 BayBO
40 bis 1.000 €

1.40.2
Gebrauchsuntersagung nach Art. 72 Abs. 4 BayBO, die nicht auf Grund einer Gebrauchsabnahme ergeht
40 bis 100 €

1.41
Zustimmung nach Art. 73 Abs. 1 BayBO:


1.41.1
Allgemein
2 v.T. der Baukosten, mindestens 40 €

1.41.2
Bei einer Nutzungsänderung
40 bis 5.000 €

1.42
Erteilung einer Zustimmung zur Änderung von Bauvorhaben in Abweichung von Bauvorlagen, denen bereits zugestimmt worden ist:


1.42.1
Wenn das Bauvorhaben wesentlich geändert wird
wie zu Tarif-Stelle 1.41.1 abzüglich 50 v.H. der Gebühr für die Erstzustimmung. Die Gebühr beträgt mindestens 40 €.


Die Gebühr wird aus den Baukosten berechnet, die zur Ausführung des gesamten Bauvorhabens erforderlich sind.


1.42.2
Wenn das Bauvorhaben nicht wesentlich geändert wird
40 bis 600 €

1.43
Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen aufgrund einer nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBO erlassenen Rechtsverordnung
25 bis 600 €

1.44
Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfämtern (Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. der PrüfVBau)
125 bis 3.000 €

1.45
Verfügungen oder Maßnahmen, die durch Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften veranlasst werden (z.B. Einstellung von Arbeiten, Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung oder Anordnungen nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO)
25 bis 2.500 €

1.46
Genehmigung nach § 9 Abs. 5 FStrG oder Art. 24 Abs. 3 BayStrWG
25 bis 3.000 €

1.47
unbesetzt


1.48
Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Anordnung der Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichen nach Art. 74 BayBO
40 bis 1.500 €

1.49
Maßnahmen nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl L 218 S. 30) und in Verbindung mit Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl L 88 S. 5)
40 bis 1.500 €

1.50
Genehmigung von Abgrabungen nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG,


1.50.1
Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit einem verwertbaren Abbaugut




bis zu 50.000 m3
100 € zuzüglich 25 € je angefangene 1.000 m3



über 50.000 m3 bis zu 500.000 m3
1.350 € zuzüglich 55 € je 50.000 m3 übersteigende angefangene 10.000 m3



über 500.000 m3
3.825 € zuzüglich 110 € je 500.000 m3 übersteigende angefangene 50.000 m3


Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut.


1.50.2
Bei anderen selbstständigen Abgrabungen
50 bis 2.000 €

1.50.3
Wenn mit der Erteilung der Genehmigung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden ist, erhöht sich die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.50.1 oder 1.50.2 um 40 %.


1.51
Vorbescheid nach Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG
40 bis 2.500 €

1.52
Teilabgrabungsgenehmigung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG
wie zu Tarif-Stelle 1.50

1.53
Genehmigung von Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind (Art. 1 BayAbgrG)
50 bis 10.000 €

1.54
Überwachung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayAbgrG:


1.54.1
Ohne Beanstandung
kostenfrei

1.54.2
Sonst
50 bis 2.500 €

1.55
Verfügungen oder Maßnahmen, die durch Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften veranlasst werden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayAbgrG)
25 bis 2.500 €

1.56
Benachrichtigungen nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayAbgrG
25 €

1.57
Prüfung nach Art. 78 Abs. 3 BayBO


1.57.1
von Abgasanlagen vor Inbetriebnahme der angeschlossenen Feuerstätten
1,20 € je Arbeitsminute

1.57.2
von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen vor Inbetriebnahme der angeschlossenen ortsfesten Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke
1,20 € je Arbeitsminute

1.57.3
Die Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.57.1 oder 1.57.2 erhöht sich jeweils um die gesetzliche Umsatzsteuer.


2
Berechnung der Gebühren:


2.1
Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des zu genehmigenden Vorhabens erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der Betrag wird auf volle 500 € aufgerundet.


2.2
Enthält ein Bauvorhaben Elemente eines Sonderbaus und Elemente eines Standardbauvorhabens die technisch-konstruktiv und funktional voneinander trennbar sind, so dass für diese „Prüfabschnitte“ unterschiedliche Prüfprogramme (Art. 59 oder 60 BayBO) anzuwenden sind, setzt sich die Gebühr für den bauordnungsrechtlichen Teil der Genehmigung nach der Tarif-Stelle 1.24.1.2 aus den einzelnen Prüfprogrammen der einzelnen Vorhabensteile zusammen.


2.3
Der Nutzen im Sinn der Tarif-Stellen 1.30 und 1.31 ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dabei können der Verkaufsmehrwert, die Einsparungen bei der Bauausführung und ähnliches als Schätzungsgrundlage verwendet werden.


3
Ermäßigungen:


3.1
Für den Bau von Wohnungen und Wohnräumen einschließlich unselbstständiger Nebengebäude (z.B. Garagen und Holzlegen), für den der Bauherr Mittel aus öffentlichen Wohnraumförderungsprogrammen des Freistaats Bayern, der Kommunen oder der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt erhält, wird die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.24.1, 1.25.1 und 1.35 bei Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen ermäßigt.


3.1.1
Die Gebühr beträgt im Fall der Tarif-Stelle 1.24.1


3.1.1.1
im vereinfachten Verfahren
50 v.H. der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.24.1.1 und 1.24.1.2.1, mindestens 20 €

3.1.1.2
in allen anderen Fällen


3.1.1.2.1
wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau selbst erbringt
50 v.H. der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.24.1.1 und 1.24.1.2.2.2 zuzüglich der Vergütung, die sich nach der PrüfVBau für die Leistungen nach § 31 PrüfVBau ergeben würde, mindestens 20 €

3.1.1.2.2
wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau nicht selbst erbringt
50 v.H. der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.24.1.1 und 1.24.1.2.2.2, mindestens 20 €

3.1.2
Die Gebühr beträgt im Fall der Tarif-Stelle 1.25.1


3.1.2.1
im vereinfachten Verfahren
wie zu Tarif-Stelle 3.1.1.1 abzüglich 50 v.H. der Gebühr für die Erstgenehmigung. Die Gebühr beträgt mindestens 20 €

3.1.2.2
in allen anderen Fällen


3.1.2.2.1
wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau selbst erbringt
wie zu Tarif-Stelle 3.1.1.2.1 abzüglich 50 v.H. der Gebühr für die Erstgenehmigung. Die Gebühr beträgt mindestens 20 €

3.1.2.2.2
wenn die Genehmigungsbehörde die Leistungen nach § 31 PrüfVBau nicht selbst erbringt
wie zu Tarif-Stelle 3.1.1.2.2 abzüglich 50 v.H. der Gebühr für die Erstgenehmigung. Enthielt die Gebühr für die Erstgenehmigung einen anteiligen Betrag in Höhe der Vergütung nach § 31 PrüfVBau (Tarif-Stelle 1.24.1.2.2.1), ist die um diesen Anteil verminderte Gebühr Berechnungsgrundlage für den Abzug. Die Gebühr beträgt mindestens 20 €

3.1.3
Die Gebühr beträgt im Fall der Tarif-Stelle 1.35
wie zu Tarif-Stelle 3.1.1

3.1.4
Dient ein Vorhaben teilweise anderen als den vorgenannten begünstigten Zwecken, werden die anteilig auf diese Gebäudeteile entfallenden Gebühren nicht ermäßigt.


3.2
unbesetzt


3.3
Die Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 und 1.35 werden auf ¼, jedoch höchstens auf 20 €, ermäßigt


3.3.1
bei baulichen Anlagen einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung, Stiftung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dient, wenn die bauliche Anlage unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung benutzt wird.


3.3.2
bei baulichen Anlagen eines öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsträgers, wenn die bauliche Anlage von diesem unmittelbar für die besonderen Zwecke der Sozialversicherung benutzt wird.


3.3.3
bei baulichen Anlagen, die dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder einer jüdischen Kultusgemeinde gewidmet sind.


3.3.4
bei baulichen Anlagen, die von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, von einem ihrer Orden, von einer ihrer religiösen Genossenschaften oder von einem ihrer Verbände unmittelbar für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder unmittelbar für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt werden und entweder im Eigentum der benutzenden Körperschaft (Personenvereinigung) oder im Eigentum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen. Den Religionsgesellschaften stehen die jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.


3.3.5
Dienen die in den Tarif-Stellen 3.3.1 bis 3.3.4 aufgeführten baulichen Anlagen nicht nur unmittelbar begünstigten Zwecken, sondern auch nicht begünstigten Zwecken (z.B. Wohnzwecken) oder nur mittelbar begünstigten Zwecken und wird jeweils ein räumlich abgrenzbarer Teil der baulichen Anlage für die einzelnen Zwecke benutzt, wird nur die anteilig auf die unmittelbar für begünstigte Zwecke benutzten Gebäudeteile entfallende Gebühr ermäßigt. Ist eine räumliche Abgrenzung nicht möglich, wird die Gebührenermäßigung nur gewährt, wenn die bauliche Anlage überwiegend unmittelbar den begünstigten Zwecken dient. § 5 Grundsteuergesetz (GrStG) gilt jedoch sinngemäß.


3.4
Bei der gleichzeitigen Behandlung einer Mehrzahl von baulichen Anlagen desselben Bauherrn nach dem gleichen Typ auf einem zusammenhängenden Baugelände in einem oder mehreren baurechtlichen Verfahren werden die Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 und 1.35 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte ermäßigt.


3.5
unbesetzt


3.6
Die für einen Vorbescheid oder eine Teilbaugenehmigung festgesetzten Gebühren können auf die Gebühren nach Tarif-Stelle 1.24 bis zur Hälfte angerechnet werden. Tarif-Stelle 4 ist vor der Anrechnung anzuwenden. Die nach Tarif-Stelle 1.30 für Abweichungen außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens (Art. 60 BayBO) festgesetzten Gebühren können auf die Gebühren nach Tarif-Stelle 1.24 in gleicher Weise angerechnet werden.


3.7
Bei Zulassung einer Abweichung von Vorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO im Zusammenhang mit dem Vorbescheid ist die Gebühr nach Tarif-Stelle 1.30 auf höchstens die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 oder 1.26 zu begrenzen. Bei Erteilung einer Befreiung im Zusammenhang mit dem Vorbescheid ist die Gebühr nach Tarif-Stelle 1.31 auf höchstens das Doppelte der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.24, 1.25 oder 1.26 zu begrenzen. Die Gebührenbegrenzung nach den Sätzen 1 und 2 wird nur gewährt, wenn die Baugenehmigung innerhalb der Geltungsdauer des Vorbescheids erteilt wird. Die Gebührenbegrenzung wird vorläufig bereits bei Erteilung des Vorbescheids auf Grundlage der voraussichtlich zu erwartenden Baugenehmigungsgebühren gewährt.


3.8
Die Ermäßigungen nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.7 werden nebeneinander gewährt in der Weise, dass bei der Ermäßigung jeweils vom Betrag der ermäßigten Gebühr auszugehen ist. Abweichend davon wird im Fall der Tarif-Stelle 3.2 die Ermäßigung nach Tarif-Stelle 3.1 nicht gewährt.


3.9
Wird die genehmigte bauliche Anlage oder eine bauliche Anlage, der bereits zugestimmt wurde, endgültig nicht ausgeführt, wird die festgesetzte Gebühr in den Fällen der Tarif-Stellen 1.24, 1.25, 1.35, 1.37, 1.41 und 1.42 auf Antrag bis auf die Hälfte, jedoch höchstens auf 20 € herabgesetzt, wenn der Baugenehmigungs- bzw. Zustimmungsbescheid und die Bauvorlage der Bauaufsichtsbehörde ausgehändigt werden. Enthielt die Gebühr einen anteiligen Betrag in Höhe der Vergütung nach der PrüfVBau, wird dieser Betrag nicht in die Herabsetzung mit einbezogen. Der Antrag muss während der Gültigkeit des Bescheids gestellt werden.


3.10
Macht der Bauherr von einer außerhalb eines Genehmigungsverfahrens nach Art. 60 BayBO zugelassenen Abweichung nach Art. 63 BayBO, von einer Abweichung von Vorschriften nach Art. 81 BayBO oder von einer Befreiung endgültig keinen Gebrauch und händigt er den entsprechenden Bescheid der Bauaufsichtsbehörde aus, kann die nach Tarif-Stelle 1.30 oder 1.31 festgesetzte und gegebenenfalls nach Tarif-Stelle 3.7 (auch vorläufig) begrenzte Gebühr auf Antrag bis auf ein Viertel, höchstens jedoch auf 20 € herabgesetzt werden. Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben muss der Antrag innerhalb von vier Jahren nach Zulassung der Abweichung oder Befreiung gestellt werden. Im Übrigen ist der Antrag während der Gültigkeitsdauer des Genehmigungs- oder des Vorbescheids zu stellen.


3.11
Die für einen Vorbescheid nach Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG oder eine Teilabgrabungsgenehmigung festgesetzte Gebühr kann auf die Gebühr nach der Tarif-Stelle 1.50 bis zur Hälfte angerechnet werden.


3.12
Wird eine bereits genehmigte Abgrabung endgültig nicht ausgeführt, wird die festgesetzte Gebühr in den Fällen der Tarif-Stellen 1.50, 1.52 und 1.53 auf Antrag bis auf die Hälfte, jedoch höchstens auf 20 € herabgesetzt, wenn der Genehmigungsbescheid und der Abgrabungsplan der Genehmigungsbehörde ausgehändigt werden. Der Antrag muss während der Gültigkeit des Bescheids gestellt werden.


4
Erhöhungen:


4.1
Wenn eine UVP durchzuführen ist, erhöht sich die Gebühr nach Tarif-Stelle 1, soweit nicht die Tarif-Stelle 1.50.3 Anwendung findet, um 500 bis 3.000 €.


4.2
Entfällt aufgrund einer baurechtlichen Genehmigung die wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayWG, erhöht sich die – gegebenenfalls nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.4 ermäßigte – Gebühr um den Betrag, der für die sonst erforderliche Genehmigung nach diesem Kostenverzeichnis oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würde.


4.3
Führt die fachkundige Stelle der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung wasserwirtschaftliche Prüfungen als Sachverständige durch, erhöht sich die – gegebenenfalls nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.4 ermäßigte – Gebühr um den Betrag, der der Gebühr nach § 2 UGebO entspricht.


4.4
Führt die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung Prüfungen durch das eigene Gesundheits- oder Veterinäramt als Sachverständigen durch, erhöht sich die – gegebenenfalls nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.4 ermäßigte – Gebühr nach Tarif-Stelle 1.24, 1.25, 1.35, 1.41 und 1.42 um 10 v.H.


4.5
Entfällt aufgrund einer baurechtlichen Genehmigung eine naturschutzrechtliche Gestattung, erhöht sich die – gegebenenfalls nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.4 ermäßigte – Gebühr um den Betrag, der für die sonst erforderliche Gestattung nach diesem Kostenverzeichnis oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würde.


5
Auslagen:



Neben den Gebühren werden Auslagen für Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 KG nicht erhoben. Bei Gebührenfreiheit werden alle Auslagen nach Art. 10 KG erhoben.

2.I.2/

Wohnungs- und Siedlungswesen:


1
Förderentscheidung nach Art. 13 BayWoFG sowie alle weiteren Entscheidungen zur Wohnraumförderung.
kostenfrei

2
Benennungsverfahren:


2.1
Entscheidungen im Benennungsverfahren nach Art. 14 Abs. 1 BayWoFG, nach Art. 5 Satz 2 oder Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BayWoBindG
12,50 bis 25 €

2.2
Benennungen, die zu keiner Vermittlung einer Wohnung führen, soweit dies der Wohnungssuchende nicht zu vertreten hat
kostenfrei

3
Wohnberechtigungsschein nach Art. 14 BayWoFG oder Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG oder § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau


3.1
Bei einer Abweichung im Sinn des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 BayWoFG
15 bis 45 €

3.2
Sonst
7,50 bis 20 €

4
Genehmigung nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG oder Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayWoBindG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG
20 bis 2.500 €

5
Verlangen nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 BayWoFG oder Art. 3 Abs. 8 BayWoBindG
40 bis 200 €

6
Freistellung nach Art. 18 Abs. 1 BayWoFG oder Art. 6 Abs. 1 BayWoBindG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 BayWoFG
20 bis 2.500 €

7
Maßnahmen nach Art. 22 Abs. 1 BayWoFG oder Art. 29 Abs. BayWoBindG
25 bis 200 €

8
Genehmigung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayWoBindG
10 bis 30 €

9
Genehmigung nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 BayWoBindG
30 bis 150 €

10
Mitteilung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 BayWoBindG
7,50 bis 17,50 €

11
Genehmigung nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayWoBindG
40 bis 150 €

12
Zustimmung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 BayWoBindG
30 bis 300 €

13
Genehmigung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 oder Art. 9 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BayWoBindG
30 bis 400 €

14
Genehmigung nach Art. 10 Abs. 6 Satz 3 BayWoBindG
10 bis 30 €

15
Bestätigung nach Art. 18 BayWoBindG
5 bis 20 € je Wohnung

16
Aufteilungsplan nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1 einschließlich Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz
25 bis 150 € je Sondereigentumseinheit

17
Anerkennung entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 3 II. BV
15 bis 300 €

18
Zustimmung entsprechend § 11 Abs. 7 Satz 1 II. BV
15 bis 300 €

19
Genehmigung entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 3 NMV 1970
30 bis 100 €

20
Mitteilung entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 2 NMV 1970
15 bis 25 €
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
2.II.

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

2.II.1/

Landesstraf- und Verordnungsgesetz:


1
Anordnung für den Einzelfall nach Art. 7 Abs. 2 LStVG
15 bis 600 €

2
Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG
15 bis 400 €

3
Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 Nr. 2 LStVG
30 bis 1.250 €

4
Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG
25 bis 400 €

5
Erlaubnis nach Art. 37a Abs. 2 Satz 1 LStVG
50 bis 2.500 €

6
Negativbescheinigung im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG
15 bis 125 €
2.II.2/

Bayerisches Versammlungsgesetz :



Erlaubnis nach Art. 6 BayVersG
15 bis 200 €
2.II.3/

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz):


1
Risikoanalyse nach § 5 GwG:


1.1
Verlangen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG, die aktuelle Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen, soweit der Verpflichtete hierzu besonderen Anlass gegeben hat
25 bis 500 €

1.2
Verlangen nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG, die aktuelle Risikoanalyse für die gesamte Gruppe zur Verfügung zu stellen, soweit der Verpflichtete hierzu besonderen Anlass gegeben hat
25 bis 500 €

1.3
Entscheidung über den Antrag eines Verpflichteten, von der Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 Abs. 4 GwG befreit zu werden
50 bis 1.000 €

2
Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG:


2.1
Auskunftsverlangen nach § 6 Abs. 6 Satz 1 GwG
25 bis 500 €

2.2
Untersagung der Übertragung interner Sicherungsmaßnahmen auf einen Dritten nach § 6 Abs. 7 Satz 2 GwG
50 bis 1.000 €

2.3
Anordnung nach § 6 Abs. 8 GwG, die erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen zu schaffen
50 bis 10.000 €

2.4
Anordnung nach § 6 Abs. 9 GwG, dass die Abs. 1 bis 6 risikoangemessen anzuwenden sind
50 bis 10.000 €

3
Geldwäschebeauftragter nach § 7 GwG:


3.1
Entscheidung nach § 7 Abs. 2 GwG über einen Antrag, von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreit zu werden:


3.1.1
Im Einzelfall
50 bis 3.000 €

3.1.2
Als Allgemeinverfügung
kostenfrei

3.2
Anordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen:


3.2.1
Im Einzelfall
50 bis 1.000 €

3.2.2
Als Allgemeinverfügung
kostenfrei

3.3
Verlangen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 GwG, die Bestellung einer Person zum Geldwäschebeauftragten oder seinem Stellvertreter zu widerrufen
50 bis 1.000 €

4
Verlangen einer Auskunft nach § 10 Abs. 2 Satz 4 GwG, soweit der Verpflichtete hierzu einen besonderen Anlass gegeben hat
50 bis 1.000 €

5
Anordnung einer verstärkten Überwachung nach § 15 Abs. 8 GwG
50 bis 10.000 €

6
Aufsicht nach § 51 GwG:


6.1
Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG
50 bis 10.000 €

6.2
Anordnung von Prüfungen nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GwG, soweit der Verpflichtete hierzu besonderen Anlass gegeben hat
50 bis 10.000 €

6.3
In den Fällen der Tarif-Stellen 6.1 und 6.2 ist die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 51 Abs. 4 GwG nur zur Deckung des Verwaltungsaufwands zulässig.


6.4
Verlangen nach § 52 Abs. 1 GwG
50 bis 10.000 €

7
Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Zustimmungen, Bestimmungen oder Anordnungen nach den §§ 5, 6, 7, 10, 15, 51 und 52 GwG sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach den Art. 48, 49 BayVwVfG
50 bis 10.000 €

8
Sonstige in den Tarif-Stellen 1 bis 7 nicht aufgeführte Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem GwG
50 bis 10.000 €
2.II.4/

Meldewesen:


1
Auskünfte und Datenübermittlungen:


1.1
Wenn die Auskunft elektronisch aus dem jeweiligen Melderegister erteilt werden kann
8 € im Einzelfall

1.2
Wenn die Auskunft ohne Nachfragen oder Ermittlungen schriftlich aus dem Melderegister erteilt werden kann
10 €

1.3
Wenn Feststellungen durch Nachfragen, Ermittlungen oder durch Rückgriff auf Meldeunterlagen außerhalb des Melderegisters erforderlich sind oder zu prüfen ist, ob ein berechtigtes Interesse im Sinn des § 45 BMG vorliegt
8 bis 15 € je Fall, mindestens 12 €

1.4
Gruppenauskünfte nach § 46 BMG
12,50 bis 100 € zuzüglich 0,0005 bis 0,006 € für jede registrierte Person der Meldebehörde und zuzüglich 0,025 bis 0,125 € für jede ausgewählte Person

1.5
Auskünfte nach § 50 BMG an Parteien im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen und an Adressbuchverlage
0,025 bis 0,15 € je Anschrift

1.6
Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen im Inland
gebührenfrei

1.7
Datenübermittlungen der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung im automatisierten Abrufverfahren aus dem nach Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen geschaffenen Datenbestand
kostenfrei

1.8
Auskünfte an den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.
kostenfrei

2
Erteilung einer Bescheinigung
5 €

3
Aufforderung der Meldepflicht zu genügen
10 €

4
Wiederholte Aufforderung nach § 25 BMG
15 €

5
Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 2016/1191 vom 6. Juli 2016 bei der Ausstellung von Bescheinigungen im Meldewesen
5 €
2.II.5/

Polizeiliche Amtshandlungen:


1
Gebühren für Falschalarme von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen:



Einsätze der Polizei bei Falschalarmen gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 Buchst. b KG
50 bis 2.500 €

2
Gebühren für missbräuchlich veranlasste Einsätze:



Einsätze der Polizei gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 Buchst. c KG, die durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschalarmierung oder durch eine vorgetäuschte Gefahr oder Straftat veranlasst wurden
59 € je Stunde und beteiligter Beamter zuzüglich des Betriebsstundensatzes für Sonderfahrzeuge der Polizei je Einsatzstunde

3
Gebühren für Einsätze von Hubschraubern der Polizei:



Einsätze von Hubschraubern der Polizei zur Suche und Rettung von Personen, sofern die Gefahr von diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst wurde
59 € je Stunde und beteiligter Beamter zuzüglich des Betriebsstundensatzes für Polizeihubschrauber je Einsatzstunde

4
Auslagen für polizeiliche Amtshandlungen:



Neben der Gebühr gem. Art. 6 Abs. 1 KG werden nur die Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 KG erhoben. Art. 3 Abs. 3 KG bleibt hiervon unberührt.

2.II.6/

Personalausweise:


1
In den Fällen der §§ 1 und 2 PAuswGebV werden Auslagen nicht erhoben.


2
Für den Versand des Briefes ins Ausland nach § 17 Abs. 4 Satz 2 Personalausweisverordnung werden Auslagen nach § 1a PAuswGebV erhoben.

2.II.7/

Waffengesetz:


1
Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 WaffG vom Alterserfordernis beim Umgang mit Waffen und Munition:


1.1
Bei einer allgemeinen Ausnahme
20 bis 100 €

1.2
Bei einer Ausnahme im Einzelfall
5 bis 20 € je Jugendlichen

2
Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG:


2.1
In den Fällen, in denen die unmittelbare Einbindung des Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist
30 bis 200 €

2.2
Sonst
kostenfrei

3
Wiederholungsüberprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG, sofern sie nicht im Rahmen der Prüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG vorgenommen wird
15 bis 100 €

4
Verpflichtung nach § 6 Abs. 2 WaffG zur Vorlage eines Zeugnisses
30 bis 250 €

5
Staatliche Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG
50 bis 200 €

6
Nachträgliche inhaltliche Beschränkungen waffenrechtlicher Erlaubnisse und andere Anordnungen nach § 9Abs. 1 und 3 WaffG
15 bis 1.000 €

7
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG einschließlich Ersteintragung:


7.1
Ohne Bedürfnis-, Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung
30 €

7.2
Mit Bedürfnis-, Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung
50 bis 180 €

7.3
Ohne Bedürfnisprüfung, aber mit Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung
40 €

7.4
Mit Bedürfnisprüfung, aber ohne Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung
30 bis 150 €

8
Eintragung der Erwerbs- und Besitzberechtigung für eine Waffe oder mehrere Waffen in eine bestehende Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG
75 % der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte

9
Eintragung des Erwerbs einer Waffe oder mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 10 Abs. 1a WaffG
15 € für die erste Waffe zuzüglich 7,50 € für jede weitere Waffe

10
Austragung einer Waffe oder mehrerer Waffen aus der Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 10 Abs. 1a WaffG
10 € für die erste Waffe zuzüglich 7,50 € für jede weitere Waffe

11
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 WaffG für mehrere Personen
Gebühr nach Tarif-Stelle 7 zuzüglich 50 % dieser Gebühr für jede weitere eingetragene Person

12
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 WaffG für einen schießsportlichen oder jagdlichen Verein als juristische Person
30 bis 200 €

13
Eintragung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 WaffG zum Erwerb und Besitz von Munition in eine Waffenbesitzkarte für eine dort eingetragene Waffe oder mehrere dort eingetragene Waffen:


13.1
Mit Bedürfnisprüfung
40 € für die erste Waffe zuzüglich 20 € für jede weitere Waffe

13.2
Ohne Bedürfnisprüfung
25 € für die erste Waffe zuzüglich 12,5 € für jede weitere Waffe

14
Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 WaffG
40 €

15
Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG:


15.1
Für ein Bewachungsunternehmen oder eine Wachperson
20 bis 100 € je Auftrag

15.2
Sonst


15.2.1
Ausstellung
100 bis 500 €

15.2.2
Verlängerung
50 bis 250 €

16
Ausstellung eines kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 WaffG zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
30 bis 150 €

17
Ausstellung einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG
25 bis 250 €

18
Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 WaffG zum Erwerb einer Schusswaffe oder mehrerer Schusswaffen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
15 € je Waffe

19
Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG von Erlaubnispflichten nach dem Waffengesetz
25 bis 200 €

20
Ausnahmebewilligung nach § 16 Abs. 2 WaffG zum Führen von Waffen, die zur Brauchtumspflege benötigt werden
30 bis 180 €

21
Erlaubnis nach § 16 Abs. 3 WaffG zum Schießen außerhalb von Schießstätten zu Brauchtumszwecken
30 bis 180 €

22
Ausstellung einer Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG
100 bis 2.700 €

23
Ausstellung einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG
100 bis 2.700 €

24
Ausstellung einer Stellvertretererlaubnis nach § 21a WaffG
50 bis 500 €

25
Staatliche Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 WaffG
100 bis 250 €

26
Anordnung nach § 25 Abs. 2 WaffG zur nachträglichen Anbringung von Kennzeichen auf einer Schusswaffe
15 € für die erste Waffe zuzüglich 7,50 € für jede weitere Waffe

27
Ausstellung eines Erlaubnisscheins nach § 26 Abs. 1 WaffG zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen
5 bis 250 €

28
Schießstättenerlaubnis nach § 27 Abs. 1 WaffG:


28.1
Ausstellung
100 bis 600 €

28.2
Änderung
50 bis 400 €

29
Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 4 WaffG vom Mindestalter beim Schießen auf Schießstätten
20 €

30
Zustimmung nach § 28 Abs. 3 WaffG zum Besitz und Führen von Schusswaffen durch Wachpersonen
20 bis 100 €

31
Erlaubnis für das Verbringen oder die Mitnahme von Waffen oder Munition gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 WaffG oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG
25 bis 500 €

32
Dauererlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG oder § 29 Abs. 3 AWaffV
50 bis 1.000

33
Europäischer Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 6 WaffG:


33.1
Ausstellung
50 €

33.2
Verlängerung nach § 33 Abs. 1 AWaffV
15 €

33.3
Eintragung oder Austragung einer Waffe oder mehrerer Waffen in oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass oder sonstige Änderungen nach § 32 Abs. 6 WaffG
15 € für die erste Waffe zuzüglich 7,50 € je weitere Waffe

34
Ausnahmegenehmigung nach § 35 Abs. 3 WaffG vom Verbot des Vertriebs oder des Überlassens von Waffen oder Munition im Reisegewerbe, auf Messen, Märkten etc.
50 bis 300 €

35
Maßnahmen nach § 36 WaffG:


35.1
Verdachtsunabhängige Vorortkontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG, wenn sich keine weiteren behördlichen Maßnahmen anschließen
kostenfrei

35.2
Anordnung nach § 36 Abs. 6 WaffG notwendiger Ergänzungen der Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
25 bis 500 €

36
Sicherstellung, Einziehung und Verwertung von Schusswaffen und Munition sowie sonstige Anordnungen in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WaffG
25 bis 250 €

37
Waffenbesitzverbot nach § 41 WaffG
50 bis 400 €

38
Ausnahmegenehmigung nach § 42 Abs. 2 WaffG vom Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
25 bis 150 €

39
Rücknahme oder Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 WaffG
bis zum Doppelten der Höhe der Gebühr, die für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20 €

40
Sicherstellung von Erlaubnisurkunden oder von Waffen und Munition, sonstige Anordnungen in den Fällen des § 46 Abs. 2, 3 und 4 WaffG
25 bis 200 €

41
Einziehung und Verwertung sichergestellter Waffen und Munition in den Fällen des § 46 Abs. 5 WaffG
25 bis 200 €

42
Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2
gebührenfrei

43
Staatliche Anerkennung nach § 3 Abs. 2 AWaffV von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition
25 bis 500 €

44
Ausnahmegenehmigung für den Betreiber oder Benutzer einer Schießstätte von den Beschränkungen des § 9 Abs. 1 AWaffV
25 bis 500 €

45
Untersagung der Ausübung der Schießaufsicht auf Schießstätten durch Aufsichtspersonen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AWaffV nicht besitzen
25 bis 150 €

46
Periodische Überprüfung von Schießstätten nach § 12 Abs. 1 AWaffV
25 bis 300 €

47
Untersagung der weiteren Benutzung einer Schießstätte nach § 12 Abs. 2 AWaffV
25 bis 300 €

48
Genehmigung nach § 13 Abs. 6, 7 und 8 AWaffV oder § 14 AWaffV von Abweichungen bei der Aufbewahrung von Waffen oder Munition
25 bis 200 €

49
Abstempeln der Karteiblätter eines Waffenhandelsbuchs nach § 17 Abs. 2 AWaffV
20 € je angefangene 50 Stück

50
Untersagung nach § 25 AWaffV von Lehrgängen oder Schießübungen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen
25 bis 200 €

51
Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlich Bediensteten verwendet werden
gebührenfrei
2.II.8/

Personenstandsgesetz und Personenstandsverordnung:


1
Eheschließung:


1.1
Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen


1.1.1
bei Anmeldung einer Eheschließung nach § 13 PStG
55 €

1.1.2
bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach §§ 39, 13 PStG
55 €

1.1.3
Ist in den Fällen der Tarif-Stellen 1.1.1 und 1.1.2 ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um
30 € je Eheschließenden, für den ausländisches Recht zu beachten ist

1.1.4
Ist in Fällen der Tarif-Stellen 1.1.1 und 1.1.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen oder ist im Fall der Tarif-Stelle 1.1.1 eine Vorprüfung bezüglich einer Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich, erhöht sich die Gebühr um
40 €

1.1.5
Ist in den Fällen der Tarif-Stelle 1.1.1 die Beschaffung eines ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses beim Standesamt beantragt und im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen, erhöht sich die Gebühr um
85 €

1.2
Vornahme einer Eheschließung nach § 14 PStG:


1.2.1
Im Rahmen des üblichen Verwaltungsaufwands des jeweiligen Standesamts sowie bei lebensgefährlicher Erkrankung eines der Eheschließenden
gebührenfrei

1.2.2
Bei einem darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand
20 bis 250 €

1.2.3
Vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt
40 €

1.3
Beurkundung


1.3.1
einer Eheschließung im Inland nach § 15 PStG
gebührenfrei

1.3.2
einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe nach § 34 PStG
55 €

1.3.3
Ist im Fall der Tarif-Stelle 1.3.2 ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um
30 € je Ehegatten, für den ausländisches Recht zu beachten ist

1.3.4
Ist im Fall der Tarif-Stelle 1.3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um
40 €

1.4
Erfordert eine Amtshandlung im Fall der Tarif-Stelle 1.1.1 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 1.1.3 bis 1.1.5), 1.1.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 1.1.3 und 1.1.4), oder 1.3.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 1.3.3 und 1.3.4) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.


2
Eingetragene Lebenspartnerschaft:


2.1
Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a PStG
gebührenfrei

2.2
Vornahme der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a Abs. 2 PStG in Verbindung mit § 14 PStG:


2.2.1
Im Rahmen des üblichen Verwaltungsaufwands des jeweiligen Standesamts sowie bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Lebenspartners
gebührenfrei

2.2.2
Bei einem darüber hinausgehenden Verwaltungsaufwand
20 bis 250 €

2.2.3
Vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Umwandlung zuständigen Standesamt
40 €

2.3
Beurkundung


2.3.1
einer Umwandlung im Eheregister
gebührenfrei

2.3.2
einer im Ausland geschlossenen Lebenspartnerschaft nach § 35 PStG
55 €

2.3.3
Ist im Fall der Tarif-Stelle 2.3.2 ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um
30 € je Ehegatten, für den ausländisches Recht zu beachten ist

2.3.4
Ist im Fall der Tarif-Stelle 2.3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um
40 €

2.4
Erfordert eine Amtshandlung im Fall der Tarif-Stelle 2.3.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit den Tarif-Stellen 2.3.3 und 2.3.4) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.


3
Namensrechtliche Erklärungen:


3.1
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften
30 €

3.2
Beurkundung oder Beglaubigung mehrerer Erklärungen, Einwilligungen oder Zustimmungen zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einer Niederschrift
60 €

3.3
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung nach § 41 PStG, wenn der in der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung oder Umwandlung bestimmt wird
gebührenfrei

3.4
Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617 BGB bei der Geburtsbeurkundung
gebührenfrei

3.5
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namenssortierung nach § 45a PStG
30 €

3.6
Erstmalige Ausstellung einer Bescheinigung im Rahmen der Entgegennahme der Erklärung über die Angleichung von Familien- und Vornamen nach § 94 BVFG oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes
kostenfrei

3.7
Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung
12 €

3.8
Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensangleichung
12 €

3.9
Ist im Fall der Tarif-Stellen 3.1 und 3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um
40 €

3.10
Erfordert eine Amtshandlung im Fall der Tarif-Stelle 3.1 oder 3.2 (jeweils gegebenenfalls in Verbindung mit Tarif- Stelle 3.9) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.


4
Benutzung der Personenstandsregister nach § 61 ff. PStG:


4.1
Erteilung einer Personenstandsurkunde, einer Auskunft aus einem Personenstandsregister oder einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern sowie Gewährung der Einsicht in einen Registereintrag
12 €

4.2
Erteilung einer Eheurkunde oder eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Eheregister im Zuge einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
gebührenfrei

4.3
Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten
15 € je angefangene Viertelstunde, mindestens 25 €

4.4
Erteilung einer Auskunft aus einer oder Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte
15 €

4.5
Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie
12 €

4.6
Erteilung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte aus den Personenstandsregistern oder Sammelakten nach archivrechtlichen Vorschriften
15 €

4.7
Ist bei einer Amtshandlung in den Fällen der Tarif-Stellen 4.1 und 4.4 bis 4.6 das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs notwendig, da hierfür entweder Datum oder Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, erhöht sich die Gebühr um
15 € je angefangene Viertelstunde, in einfachen Fällen 5 €

4.8
Personenstandsurkunden oder beglaubigte Abschriften, wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist
gebührenfrei

4.9
Erteilung von Personenstandsurkunden oder beglaubigten Abschriften, Auskunft aus einem Registereintrag und Einsicht in einen Registereintrag oder eine Sammelakte, wenn sie von einem deutschen Standesamt beantragt wird
gebührenfrei

5
Sonstige Amtshandlungen:


5.1
Erteilung einer Bescheinigung über eine Fehlgeburt
12 €

5.2
Beurkundung einer Geburt:


5.2.1
Im Inland nach § 21 PStG
gebührenfrei

5.2.2
Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland nach den §§ 36, 37 PStG
70 €

5.2.3
Ist im Fall der Tarif-Stelle 5.2.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um
40 €

5.2.4
Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung einer Geburt
12 €

5.3
Beurkundung eines Sterbefalls:


5.3.1
Im Inland nach § 31 PStG
gebührenfrei

5.3.2
Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland nach den §§ 36, 37 PStG
50 €

5.3.3
Ist im Fall der Tarif-Stelle 5.3.2 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um
40 €

5.3.4
Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung eines Sterbefalls
12 €

5.4
Beurkundungen von Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft nach § 44 PStG sowie die erstmalige Erteilung einer Bescheinigung hierüber
gebührenfrei

5.5
Schriftliche Auskunft nach persönlicher Beratung durch das zuständige Standesamt über die für die Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen vorzulegenden Dokumente
25 €


Die Gebühr ist auf die Gebühr für eine Amtshandlung nach der Tarif-Stelle 1.1.1 oder 1.1.2 bei demselben Standesamt anzurechnen. Im Übrigen gilt die Lfd. Nr. 1.II.0/.


5.6
Eintragung einer Folgebeurkundung, sofern kein Fall der Tarif-Stelle 5.7 vorliegt
gebührenfrei

5.7
Berichtigungen nach den §§ 47, 48 PStG nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich der zu stellenden Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler seitens des Anzeigepflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde
10 bis 220 €

5.8
Eintragung und Löschung eines Sperrvermerks zu einem Personenstandseintrag nach § 64 PStG
gebührenfrei

5.9
Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt
15 € je angefangene Viertelstunde, mindestens 25 €

5.10
Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 2016/1191
12 €

5.11
Erfordert eine Amtshandlung in den Fällen der Tarif-Stelle 5.2.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Tarif-Stelle 5.2.3), 5.3.2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Tarif- Stelle 5.3.3) oder 5.5 einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.


6
Allgemeiner Erhöhungstatbestand:



Nimmt das Standesamt in den Fällen einer gebührenpflichtigen Amtshandlung, soweit ein Antragsteller zur Beibringung von Nachweisen verpflichtet ist, Einsicht in ein Register, erhöht sich die jeweilige Gebühr um
12 € je Einsichtnahme
2.II.9/

Änderung von Familiennamen und Vornamen:


1
Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
50 bis 1.500 €

2
Änderung eines Vornamens nach § 11 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
25 bis 500 €
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
2.III.

Rettungsdienst, Katastrophenschutz

2.III.1/

Rettungsdienst:


1
Landrettung:


1.1
Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 BayRDG für den Betrieb von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport, Krankentransport oder Patientenrückholung in der Landrettung:


1.1.1
Ersterteilung
50 bis 1.500 € je eingesetzten Krankenkraftwagen

1.1.2
Neuerteilung einer abgelaufenen Genehmigung, Austausch eines Krankenkraftwagens und wesentliche Änderung des Betriebs nach Art. 23 Abs. 1 BayRDG
50 bis 1.500 € je eingesetzten Krankenkraftwagen

1.1.3
Befugnis zur Weiterführung des Betriebs nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayRDG oder Art. 31 Abs. 4 Satz 1 BayRDG
50 bis 1.500 € je eingesetzten Krankenkraftwagen

1.1.4
Ergänzung der Genehmigung nach Art. 27 Abs. 3 BayRDG
50 bis 500 €

1.2
Rücknahme oder Widerruf nach Art. 29 Abs. 1, 2 oder 3 BayRDG
50 bis 1.000 €

1.3
Schriftliche Mahnung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 BayRDG
50 bis 250 €

1.4
Kraftloserklärung einer Genehmigungsurkunde nach Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayRDG
50 bis 250 €

2
Luftrettung:


2.1
Genehmigung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 BayRDG zur Durchführung der Luftrettung:


2.1.1
Ersterteilung
50 bis 1.500 € je Standort

2.1.2
Neuerteilung einer abgelaufenen Genehmigung und wesentliche Änderung des Betriebs nach Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG
50 bis 1.500 € je Standort

2.1.3
Befugnis zur Weiterführung des Betriebs nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayRDG oder Art. 31 Abs. 4 Satz 1 BayRDG
50 bis 1.500 € je Standort

2.1.4
Ergänzung der Genehmigung nach Art. 27 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG
50 bis 500 €

2.2
Genehmigung nach Art. 30 Abs. 2 Satz 2 BayRDG für den Sanitätsdienst mit Luftfahrzeugen
50 bis 1.500 €

2.3
Rücknahme oder Widerruf nach Art. 29 Abs. 1, 2 oder 3 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG
50 bis 1.000 €

2.4
Schriftliche Mahnung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG
50 bis 250 €

2.5
Kraftloserklärung einer Genehmigungsurkunde nach Art. 28 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG
50 bis 250 €

3
Fristverlängerung nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayRDG
50 bis 150 €

4
Fristsetzung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayRDG
50 €

5
Entbindung von der Betriebspflicht nach Art. 37 Abs. 2 Satz 3 BayRDG
50 bis 300 €

6
Zulassung von Ausnahmen nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 BayRDG
50 bis 200 €

7
Bestätigung nach Art. 42 Satz 1 BayRDG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
50 bis 600 €

8
Anordnung im Einzelfall nach Art. 52 BayRDG
50 bis 1.000 €

9
Maßnahme im Vollzug des Art. 50 Abs. 2 Satz 1 oder des Art. 51 Satz 1 BayRDG:


9.1
Soweit ihr ein grober Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrundeliegt
50 bis 5.000 €

9.2
Soweit ihr ein nicht nur unerheblicher Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zugrundeliegt
50 bis 2.500 €

9.3
Sonst
kostenfrei

10
Befreiung


10.1
nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AVBayRDG vom Erfordernis einer Genehmigung nach Art. 21, bei der Luftrettung in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayRDG
50 bis 750 €

10.2
nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AVBayRDG von den Anforderungen des BayRDG an Ausstattung und Besetzung der Rettungsmittel
50 bis 750 €

11
Verlangen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 AVBayRDG, Einsatzdaten und Auswertungen zur Verfügung zu stellen
kostenfrei

12
Zustimmung zur Geschäftsordnung einer Schiedsstelle nach § 38 Abs. 1 AVBayRDG oder Abberufung von Vorsitzenden oder ihren Stellvertretern nach § 39 Abs. 3 AVBayRDG
kostenfrei

13
Feststellung der fachlichen Eignung nach § 19 Satz 2 AVBayRDG
50 bis 250 €
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
2.IV.

Sonstige Gebiete

2.IV.1/

Lotterien, Sportwetten und andere Glücksspiele


1
Erlaubnis für das Veranstalten eines Glücksspiels bei genehmigten oder voraussichtlichen Spieleinsätzen


1.1
bis zu 30 Mio. €
1,0 v..T. der Spieleinsätze, mindestens 30 €

1.2
über 30 Mio. bis 50 Mio. €
30.000 € zuzüglich 0,8 v..T.der 30 Mio. € übersteigenden Spieleinsätze

1.3
über 50 Mio. €
46 000 € zuzüglich 0,5 v..T. der 50 Mio. € übersteigenden Spieleinsätze


Wird ein Glücksspiel länderübergreifend veranstaltet, so sind als Bemessungsgrundlage nur die Spieleinsätze in Bayern zugrundezulegen


1.4
Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre oder Veranstaltungen erteilt, ermäßigt sich die Gebühr für jedes Folgejahr oder jede Folgeveranstaltung um 10 v..H.


2
Erlaubnis für das Vermitteln eines Glücksspiels


2.1
Erlaubnis für das Vermitteln eines Glücksspiels in einer Annahme- oder Verkaufsstelle (z.B. Lottoannahmestelle, Losbriefverkaufsstelle, Verkaufsstelle der Süddeutschen Klassenlotterie oder eines gewerblichen Spielvermittlers) oder durch Losbriefverkäufer
20 bis 5.000 €

2.2
Erlaubnis für das Vermitteln eines Glücksspiels in anderer Weise (etwa durch Direktmarketing)
50 bis 50.000 €

2.3
Die Gebühr für die Erlaubnis zum Vermitteln eines Glücksspiels mit geringerem Gefährdungspotential durch den Veranstalter oder durch von ihm Beauftragte ist mit der Erlaubnisgebühr nach Tarif-Stelle 1 abgegolten.


3
Sonstiges:


3.1
Entscheidungen über Anträge auf Erlaubnisse und Feststellung der Erlaubnisfreiheit in Fällen, die nicht unter die Tarif-Stellen 1 oder 2 fallen
500 bis 50.000 €

3.2
Anordnungen zur Beseitigung oder Beendigung rechtswidriger Zustände sowie sonstige Anordnungen der Glücksspielaufsicht
500 bis 50.000 €
2.IV.2/

Gesetz über die Presse :



Auskünfte an die Presse nach § 4 des Gesetzes über die Presse oder deren Ablehnung
kostenfrei
2.IV.3/

Vereine:


1
Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB oder Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 BGB
55 bis 3.000 €

2
Genehmigung nach § 33 Abs. 2 BGB, gegebenenfalls i.V.m. Art. 163 EGBGB
20 bis 1.750 €
2.IV.4/

Feiertagsgesetz :



Befreiung nach Art. 5 FTG
15 bis 125 €
2.IV.5/

Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen :


1
Verfahren über den Sühneversuch einschl. Aufnahme einer Niederschrift nach § 4 und Erteilung eines Zeugnisses nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen,


1.1
wenn beide Parteien erschienen sind
25 bis 150 €

1.2
wenn keine oder nur eine Partei erschienen ist
25 bis 75 €

2
Die Gebühren fallen bei Erneuerung des Antrages (§ 5 Abs. 4 der Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen) wiederholt an.

2.IV.6/

Fundverordnung :



Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 FundV
kostenfrei
2.IV.7/

Unterhaltssicherungsgesetz :



Widerspruchsentscheidungen im Vollzug des Unterhaltssicherungsgesetzes
kostenfrei
2.IV.8/

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz :


1
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 10 Abs. 1 SchfHwG
250 €

2
Aufhebungen der Bestellung in den Fällen des § 12 Abs. 1 SchfHwG, der Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG und des Widerrufs nach Art. 49 BayVwVfG
20 bis 1.000 €

3
Anordnung der vorübergehenden Aufgabenwahrnehmung nach § 11 Abs. 3 oder § 11a Abs. 1 SchfHwG
20 bis 50 €

4
Erlass eines Leistungsbescheids nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG
5 bis 200 €

5
Aufsichtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Abs. 1 SchfHwG:


5.1
Wenn wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden
100 bis 400 €

5.2
Wenn die Überprüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger begehrt wird
30 bis 150 €

6
Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG
15 bis 200 €

7
Anforderung von Unterlagen nach § 9 Abs. 3 SchfHwG
30 €

8
Erlass eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 und 3 SchfHwG
30 bis 80 €


Ist damit die Androhung einer Ersatzvornahme nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG verbunden, erhöht sich die Gebühr um die Gebühr nach Tarif-Nr. 1.I.8/1.


9
Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG
wie zu Tarif-Nr. 1.I.8/2


Neben der Gebühr wird der von der Behörde geleistete Aufwendungsersatz als Auslagen erhoben.


10
Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 4 SchfHwG:
30 bis 80 €


Ist damit die Androhung eines Zwangsmittels nach Art. 36 VwZVG verbunden, erhöht sich die Gebühr um die Gebühr nach Tarif-Nr. 1.I.8/1.


11
Anwendung des Zwangsmittels unmittelbarer Zwang nach Art. 34 VwZVG zum Vollzug einer Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 4 SchfHwG
wie zu Tarif-Nr. 1.I.8/2


Neben der Gebühr wird der von der Behörde geleistete Aufwendungsersatz als Auslagen erhoben.


12
Prüfungen nach Art. 78 Abs. 3 BayBO
wie zu Tarif-Nr. 2.I.1/1.57
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
3.I.

Hochschulen, Schulen

3.I.1/

Bayerisches Hochschulgesetz, Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern:


1
Ausländische Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen:


1.1
Auskünfte mit erheblichem Verwaltungsaufwand zur Führung nach Art. 68 BayHSchG
150 bis 500 €

1.2
Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade oder entsprechender ausländischer staatlicher Grade oder Titel nach Art. 105 Abs. 1 BayHSchG
kostenfrei

2
Erteilung einer Urkunde über die nachträgliche Graduierung von Absolventen der in den Fachhochschulbereich einbezogenen Bildungseinrichtungen
30 €

3
Anerkennung ausländischer Hochschulabschlussprüfungen
75 bis 200 €
3.I.2/

Schulwesen:


1
Entscheidung über die Anerkennung von Schulzeugnissen (einschließlich Abschlusszeugnissen) und ähnlichen Vorbildungsnachweisen, die zur Vorlage bei einer Schule im Sinn des BayEUG oder einer Hochschule bestimmt sind, sowie über Anerkennungen nach § 38 QualV
kostenfrei

2
Sonstige Anerkennungen im Sinn der Tarif-Stelle 1
15 bis 40 €

3
Gleichwertigkeitsanerkennung für Übersetzer und Dolmetscher:


3.1
Anerkennung, dass eine Qualifikation der in Bayern abgelegten staatlichen Prüfung für Übersetzer, Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher gleichwertig ist
40 €


Hat der Antragsteller an einem Anpassungslehrgang auf der Grundlage des Dolmetschergesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit teilgenommen und prüft die Behörde die Ergebnisse, erhöht sich die Gebühr um
50 bis 430 €

3.2
Feststellung ausgleichsbedürftiger Defizite (ggf. einschließlich der Erteilung von Informationen zu den Ausgleichsmöglichkeiten)
40 €

4
Amtshandlungen im Vollzug des BayEUG:


4.1
Gegenüber Schulträgern nach Art. 16 Abs. 2 BaySchFG
kostenfrei

4.2
Sonst
10 bis 2.150 €

4.3
Widerspruchsverfahren:



Für das Verfahren über Widersprüche gegen Amtshandlungen von Schulen im Vollzug des BayEUG werden Kosten nicht erhoben, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht.


5
Zulassung von Lehrmitteln einschließlich audiovisueller Medien (Art. 51 Abs. 5 BayEUG
25 bis 250 €


Neben der Gebühr werden Auslagen nach Art. 10 KG nicht erhoben.


6
Zulassung eines Lernmittels nach der ZLV
25 bis 300 €
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
3.II.

Stiftungen u.a. Körperschaften des öffentlichen Rechts

3.II.1/

unbesetzt

3.II.2/

Kirchensteuergesetz :



Austritt aus Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:


1
Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 KirchStG)
25 €

2
Erteilung einer Bestätigung über die Austrittserklärung
10 €
3.II.3/

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Orden und Religiöse Gemeinschaften:


1
Verleihung der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Kirchengemeinden, Religionsgemeinden und die von weltanschaulichen Gemeinschaften eingerichteten gemeindlichen Verbände nach Art. 2 Abs. 3 KirchStG oder deren Aufhebung
50 bis 250 €

2
Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts


2.1
an Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
500 bis 3.300 €

2.2
an Orden und Religiöse Gemeinschaften
150 bis 1.500 €
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
3.III.

Sonstige Gebiete des StMUK/StMWFK

3.III.1/

Kulturgut:



Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr von Kulturgütern nach der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92
25 bis 250 €
3.III.2/

Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken :


1
Bestimmung nach § 8 Abs. 3 Satz 3, § 13 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2, § 18 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6
12,50 bis 90 €

2
Einwilligung nach § 9 Abs. 2
12,50 bis 400 €

3
Genehmigung nach § 9 Abs. 4 Satz 2
12,50 bis 400 €

4
Rückforderung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 oder § 18 Abs. 1 Satz 2
kostenfrei

5
Widerruf nach § 16 Abs. 3 Satz 2
kostenfrei

6
Rückforderung nach § 18 Abs. 3 Satz 1
7,50 €

7
Rückforderung nach § 18 Abs. 3 Satz 2
10 €

8
Aufforderung nach § 18 Abs. 4 Satz 1
20 bis 50 €

9
Anordnung nach § 18 Abs. 5 Satz 1
25 bis 60 €

10
Zustimmung nach § 25 Abs. 1 Satz 1:


10.1
Soweit die Zustimmung im überwiegend öffentlichen Interesse erfolgt
kostenfrei

10.2
In sonstigen Fällen
12,50 bis 400 €

11
Ausschluss nach § 26 Abs. 1
20 bis 60 €

12
In den Tarif-Stellen 1 bis 11 nicht genannte Amtshandlungen
kostenfrei
3.III.3/

Berufsbezeichnungen:


1
Staatliche Anerkennung als Musiklehrer
20 bis 50 €

2
Alten- und Familienpflegegesetz :


2.1
Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Familienpflegerin, Familienpfleger
20 €

2.2
Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegehelferin, Altenpflegehelfer
15 €

2.3
Gleichachtung einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung im Verfahren nach den Tarif-Stellen 1 und 2
15 bis 40 €

2.4
Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung oder Erlaubnis (Art. 48, 49 BayVwVfG)
15 bis 50 €
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
4.I.

Bescheinigungen, Mitteilungen

4.I.1/

Einkommensteuergesetz , Einkommensteuer-Durchführungsverordnung:



Bescheinigung nach § 7d Abs. 2 Nr. 2, § 7h Abs. 2, § 7i Abs. 2 EStG oder § 81 Abs. 2 Nr. 2 EStDV
25 bis 600 €
4.I.2/

Umsatzsteuergesetz :



Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a oder Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb
25 bis 600 €
4.I.3/

Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen (§ 31 AO):


1
Gebühren:


1.1
Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen (§ 17 Abs. 2 AVKirchStG) an die zur Erhebung von Kirchensteuern berechtigten Kirchen und anderen Gemeinschaften zur Festsetzung der Kircheneinkommensteuer:



Für die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen für einen Veranlagungszeitraum
0,08 € je Betrag oder nv-Fall,
mindestens 10 €


Mitteilungen, die durch Änderung des Steuerbescheids oder durch Anpassung der Vorauszahlungen erforderlich werden, bleiben bei der Berechnung der Gebühr außer Ansatz.


1.2
Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Handwerkskammern (§ 113 Abs. 2 Handwerksordnung) oder die Industrie- und Handelskammern (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) für Zwecke der Beitragserhebung:



Für die Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen für einen Erhebungszeitraum
0,08 € je Betrag, mindestens 10 €


Mitteilungen über die Berichtigung der Bemessungsgrundlage bleiben bei der Berechnung der Gebühr außer Ansatz.


1.3
Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 197 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
kostenfrei

2
Auslagen:



Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.3 werden nur die Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG erhoben.

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
4.II.

Sonstige Gebiete des StMF

4.II.1/

Katasterwesen:


1
Gebühren:


1.1
Erteilung beglaubigter Auszüge aus den Katasterbüchern und Veränderungsnachweisen (ohne Kartenbeilage):


1.1.1
Kopien ganzer Katasterbücher oder größerer Teile von Katasterbüchern



je Seite DIN A 4
0,50 €


je Seite DIN A 3
0,75 €


Die Mindestgebühr beträgt 5 €.


1.1.2
Sonstige Kopien



je Seite bis DIN A 4




schwarzweiß
1,50 €



farbig
3 €


je Seite DIN A 3 (Doppelseite)




schwarzweiß
2,50 €



farbig
5 €


Die Mindestgebühr beträgt 5 €.


1.2
Erteilung einer Grenzeinhaltungsbescheinigung, Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Grundbuchordnung oder einer Bescheinigung für den Vollzug des § 1026 BGB
20 €

1.3
Erteilung einer schriftlichen Auskunft aus dem Liegenschaftskataster und seinen Unterlagen, Erteilung einer Entfernungsbescheinigung
12,50 bis 2.500 €

1.4
Einsichtgewährung in das Liegenschaftskataster und seine Unterlagen, die Erteilung mündlicher Auskünfte daraus, die Entnahme kurzer Angaben oder die Anfertigung einfacher Skizzen durch Einsichtnehmende oder deren Ablehnung
kostenfrei

1.5
Übernahme der Gebäudevermessung nach § 4 GÜVO
25 € je betroffenes Flurstück, höchstens 250 € je Antrag

2
Auslagen:



Neben den Gebühren nach den Tarif-Stellen 1.1 bis 1.3 werden nur die Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 KG erhoben. Bei Gebührenfreiheit werden alle Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 KG erhoben.

4.II.2/

Wohnungsfürsorge für Staatsbedienstete:



Entscheidung über Anträge auf Gewährung eines Staatsbedienstetendarlehens für Bedienstete des Freistaates Bayern im Rahmen der Wohnungsfürsorge
kostenfrei
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
5.I.0/

Bundesberggesetz:


1
Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch, Urkunden und Berechtsamskarte sowie in das Grubenbild mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft
15 € je angefangene halbe Stunde

2
Beglaubigung und Prüfung von Auszügen aus der Berechtsamskarte und aus anderen Karten und Unterlagen:


2.1
Soweit die Behörde den Auszug selbst hergestellt hat
5 €

2.2
Sonst
5 bis 30 €

3
Bergbauberechtigungen:


3.1
Erlaubnis nach §§ 6, 7 BBergG:


3.1.1
Zu gewerblichen Zwecken
250 bis 5.000 €

3.1.2
Zu wissenschaftlichen Zwecken
125 bis 1.500 €

3.2
Bewilligung nach §§ 6, 8 BBergG
500 bis 12.500 €

3.3
Verleihung von Bergwerkseigentum nach §§ 6, 9 BBergG
750 bis 15.000 €

3.4
Mitteilung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBergG
25 €

3.5
Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Abs. 3 BBergG
150 bis 2.500 €

3.6
Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 BBergG
125 bis 1.750 €

3.7
Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 BBergG
250 bis 6.250 €

3.8
Widerruf nach § 18 BBergG
100 bis 2.500 €

3.9
Fristverlängerung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG
30 bis 300 €

3.10
Fristsetzung nach § 18 Abs. 2 letzter Satz BBergG
30 bis 300 €

3.11
Aufhebung nach § 19 oder § 20 BBergG
100 bis 1.000 €

3.12
Verlangen nach § 21 Abs. 2 BBergG
30 bis 300 €

3.13
Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG
100 bis 600 €

3.14
Genehmigung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBergG
100 bis 600 €

3.15
Zeugnis nach § 23 Abs. 2 Satz 3 BBergG
30 €

3.16
Genehmigung nach §§ 26, 28, 29 BBergG
150 bis 2.500 €

3.17
Zulegung nach § 35 BBergG
150 bis 1.500 €

3.18
Bestellung eines Vertreters nach § 36 Satz 1 Nr. 2 BBergG
25 bis 75 €

3.19
Beurkundung nach § 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG
30 bis 300 €

3.20
Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Satz 1 Nr. 4 letzter Satz BBergG
25 bis 600 €

3.21
Verlängerung der Zulegung nach § 38 Abs. 1, § 16 Abs. 5 BBergG
50 bis 500 €

3.22
Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41 und über die Mitgewinnung von Bodenschätzen nach § 42 Abs. 1, §§ 43, 45 Abs. 1 BBergG
50 bis 1.000 €

3.23
Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach § 42 Abs. 4, §§ 43, 45 Abs. 2 BBergG
50 bis 1.000 €

3.24
Entscheidung nach § 47 Abs. 4 BBergG
50 bis 600 €

3.25
Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge nach § 149 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BBergG:


3.25.1
Soweit sich im Bereich einer Lagerstätte Bergbauberechtigungen auf viele Grundstücksparzellen erstrecken und in einem Verfahren bestätigt werden
60 bis 1.200 €

3.25.2
Sonst
30 bis 600 €


Neben der Gebühr werden Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 KG nicht erhoben.


3.26
Verlängerung nach § 152 Abs. 2 Satz 2 oder § 153 Satz 3 BBergG
60 bis 3.000 €

3.27
Feststellung nach § 154 Abs. 1 Satz 3 BBergG
30 bis 600 €

3.28
Genehmigung nach § 156 Abs. 2 BBergG
60 bis 600 €

3.29
Ausdehnung von Bergwerkseigentum nach §§ 161, 162 BBergG
120 bis 1.200 €

4
Bergwerksbetrieb:


4.1
Zulassung von Betriebsplänen nach §§ 51, 55 BBergG:


4.1.1
Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG
100 bis 7.500 €

4.1.2
Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2a, § 57a BBergG
250 bis 10.000 €


Ist ein Planfeststellungsverfahren auf Grund einer wesentlichen Änderung eines Vorhabens durchzuführen (§ 52 Abs. 2c BBergG), beträgt die Gebühr 50 % der Gebühr nach Satz 1.



Ersetzt in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Planfeststellung andere behördliche Entscheidungen, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für diese Entscheidungen nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würden.


4.1.3
Vorzeitiger Beginn, Vorbescheid oder Teilgenehmigung nach § 57b BBergG
125 bis 5.000 €

4.1.4
Hauptbetriebsplan nach § 52 Abs. 1 BBergG
100 bis 7.500 €

4.1.5
Sonderbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG
100 bis 5.000 €

4.1.6
Abschlussbetriebsplan nach § 53 BBergG
250 bis 7.500 €

4.1.7
Zulassung der Änderung, Verlängerung oder Ergänzung eines Betriebsplans nach § 54 Abs. 1 BBergG
25 bis 1.500 €

4.2
Befreiung nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG
50 bis 400 €

4.3
Genehmigung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG
25 bis 600 €

4.4
Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG
25 bis 600 €

4.5
Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, allgemeine Zulassung oder sonstige Maßnahme auf Grund einer Bergverordnung nach §§ 65 ff, 176 Abs. 3 BBergG
100 bis 5.000 €

4.6
Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung nach §§ 65 ff, 176 BBergG
50 bis 2.500 €

4.7
Verlängerung, Ergänzung oder Änderung einer Amtshandlung im Sinn der Tarif-Stellen 4.5 und 4.6
25 bis 1.200 €

4.8
Anerkennung nach § 65 Nr. 3, § 176 Abs. 3 BBergG
30 bis 600 €

4.9
Anordnung, Untersagung, Betriebseinstellung oder sonstige Maßnahme nach §§ 71 bis 74 BBergG
50 bis 2.500 €

5
Grundabtretung:


5.1
Ersetzung der Zustimmung nach § 40 Abs. 1 oder Entscheidungen nach § 40 Abs. 2 BBergG
60 bis 600 €

5.2
Grundabtretung nach §§ 77, 78 BBergG
250 bis 7.500 €

5.3
Zustimmung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG
150 bis 5.000 €

5.4
Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 BBergG
150 bis 2.500 €

5.5
Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 BBergG
50 bis 500 €

5.6
Anordnung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 2 Satz 2 BBergG
50 bis 500 €

5.7
Anordnung nach § 90 Abs. 5 BBergG
100 bis 2.500 €

5.8
Vorabbescheid nach § 91 BBergG
100 bis 2.500 €

5.9
Beurkundung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG
30 bis 600 €

5.10
Anordnung nach § 92 Abs. 2 Satz 2 BBergG
50 bis 500 €

5.11
Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 BBergG
50 bis 500 €

5.12
Aufhebung nach § 96 BBergG
30 bis 600 €

5.13
Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 BBergG
60 bis 5.000 €

5.14
Zustandsfeststellung nach § 99 BBergG
50 bis 500 €

5.15
Aufhebung oder Änderung nach § 101 Abs. 1 und 2 BBergG
50 bis 500 €

5.16
Fristverlängerung nach § 101 Abs. 2 BBergG
50 bis 500 €

5.17
Festsetzung der Entschädigung und Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Abs. 2 BBergG
150 bis 1.500 €

5.18
Festsetzung der Entschädigung nach § 109 Abs. 4 BBergG
150 bis 1.500 €

6
Markscheiderische Angelegenheiten:


6.1
Anerkennung als Markscheider nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BBergG
60 bis 600 €

6.2
Anerkennung anderer Personen nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BBergG
30 bis 300 €

6.3
Zustimmung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG
30 bis 300 €

6.4
Verkürzung oder Verlängerung einer Frist nach § 10 Abs. 3 MarkschBergV
50 €

6.5
Bewilligung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 MarkschBergV
50 €
Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
5.II.

Verkehrswesen und Personenbeförderung

5.II.1/

Eisenbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart:


1
Eisenbahnen:


1.1
Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 AEG
125 bis 10.000 €

1.2
Widerruf einer Unternehmensgenehmigung nach § 6g AEG
125 bis 5.000 €

1.3
Eisenbahnaufsicht nach § 5 AEG, Art. 9 Abs. 1 BayESG
50 bis 12.000 €

1.4
Erlaubnis nach § 7f AEG
125 bis 10.000 €

1.5
(aufgehoben)


1.6
Entscheidung nach § 11 AEG
250 bis 1.500 €

1.7
Genehmigung nach § 12 AEG:
75 bis 1.500 €

1.8
Entscheidung nach § 13 Abs. 2 AEG
100 bis 1.500 €

1.9
(aufgehoben)


1.10
Planfeststellung, Plangenehmigung nach § 18 AEG für Betriebsanlagen:


1.10.1
Planfestellung:



Bei Investitionskosten




bis 2,5 Mio. €
6 ‰ der Investitionskosten, mindestens 1.000 €



über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €
15.000 € zuzüglich 3 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten



über 10 Mio. bis 50 Mio. €
37.500 € zuzüglich 2 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskosten



über 50 Mio. €
117.500 € zuzüglich 1 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

1.10.2
Planungsgenehmigung:



Bei Investitionskosten




bis 2,5 Mio. €
3 ‰ der Investitionskosten, mindestens 500 €



über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €
7.500 € zuzüglich 1,5 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten



über 10 Mio. bis 50 Mio. €
18.750 € zuzüglich 1 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskosten



über 50 Mio. €
58.750 € zuzüglich 0,5 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

1.10.3
Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Verfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr nach den Tarif-Stellen 1.10.1 und 1.10.2 je Änderungsvorgang um bis zu 45 %.


1.10.4
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens:


1.10.4.1
Planfeststellung nach § 76 Abs. 1 VwVfG oder Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG
Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1 oder 1.10.2

1.10.4.2
Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG oder Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG
250 bis 500 €

1.10.4.3
Planfeststellung nach § 76 Abs. 3 VwVfG oder Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG
15 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1 oder 1.10.2

1.10.5
Verlängerung (§ 75 Abs. 4 VwVfG, Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG), Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG, Art. 77 BayVwVfG):



Bei Investitionskosten



bis 2,5 Mio. €
4 ‰ der Investitionskosten, mindestens 600 €


über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €
10.000 € zuzüglich 2 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten


über 10 Mio. bis 50 Mio. €
25.000 € zuzüglich 1 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskosten


über 50 Mio. €
65.000 € zuzüglich 0,5 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten

1.10.6
Einheitliche Planfeststellung nach § 78 VwVfG oder Art. 78 BayVwVfG
150 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1.10.1

1.10.7
Ersetzt die Planfeststellung öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach Bau-, Abgrabungs-, Immissionsschutz-, Wasser- oder Naturschutzrecht, erhöht sich die Gebühr um den Betrag, der für diese Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen nach diesem Kostenverzeichnis, nach einer Sondervorschrift oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würden.


1.11
Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines durch das Eisenbahn-Bundesamt durchzuführenden eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18ff. AEG, § 3 Abs. 3 Satz 1 BEVVG oder eines Anhörungsverfahrens nach dem MBPlG:



Bei Investitionskosten



bis 2,5 Mio. €
4 ‰ der Investitionskosten, mindestens 2.500 €


über 2,5 Mio. bis 10 Mio. €
10.000 € zuzüglich 2 ‰ der 2,5 Mio. € übersteigenden Investitionskosten


über 10 Mio. bis 50 Mio. €
25.000 € zuzüglich 1 ‰ der 10 Mio. € übersteigenden Investitionskosten


über 50 Mio. €
65.000 € zuzüglich 0,5 ‰ der 50 Mio. € übersteigenden Investitionskosten


Wird die Planung während des Planfeststellungsverfahrens geändert und ist dadurch ein erneutes Durchlaufen des Anhörungsverfahrens erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Änderungsvorgang um 45 %.


1.12
Freistellung nach § 23 AEG
100 bis 10.000 €

1.13
Anordnung nach Art. 3 Abs. 3 BayESG
50 bis 250 €

1.14
(aufgehoben)


1.15
Zulassung oder Anerkennung nach Art. 17 Nr. 3 BayESG
75 bis 1.250 €

1.16
(aufgehoben)


2
Sonstige Bahnen besonderer Bauart:


2.1
Erlaubnis nach Art. 30 Abs. 1 BayESG
50 bis 2.500 €

2.2
Anordnung nach Art. 30 Abs. 4 BayESG
50 bis 1.250 €
5.II.2/

Eisenbahnen – Eisenbahnkreuzungsgesetz:


1
Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und Anordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 2
50 bis 2.500 €

2
Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2, Anordnung nach § 6 oder § 7, Entscheidung nach § 10 Abs. 5
25 bis 500 €
5.II.3/

Eisenbahnrecht – Rechtsverordnungen des Bundes:


1
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und Eisenbahn-Signalordnung


1.1
Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Genehmigung nach § 3 EBO oder § 3 ESBO
100 bis 2.500 €

1.2
Abnahme nach § 32 Abs. 1 EBO oder § 32 Abs. 1 ESBO
100 bis 5.000 €

1.3
Anerkennung von Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 EBO oder § 33 ESBO
75 €

1.4
Sonstige Amtshandlungen nach der EBO oder ESBO
100 bis 2.500 €

1.5
Abweichungen von der ESO nach Abschnitt A, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 ESO
50 bis 250 €

2
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) , Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)


2.1
Bestätigung nach § 2 EBV sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach Art. 48, 49 BayVwVfG
75 bis 250 €

2.2
Zulassung zur Prüfung nach § 9 EBPV
75 bis 250 €

3
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)



Genehmigung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV
250 bis 1.500 €
5.II.4/

Eisenbahnrecht – Rechtsverordnungen des Freistaates Bayern:


1
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (EBOA)


1.1
Ausnahme nach § 3 Abs. 1
50 bis 250 €

1.2
Anerkennung von Sachverständigen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3, Kesselsachverständigen nach § 21 Abs. 12 Nr. 3 oder Druckbehältersachverständigen nach § 22 Abs. 5 Nr. 3
75 bis 250 €

1.3
Fristverlängerung nach § 41 Abs. 1
50 €

2
Betriebsleiterverordnung


2.1
Bestätigung nach § 2 sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach Art. 48, 49 BayVwVfG
75 bis 250 €

2.2
Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2
100 €
5.II.5/

Seilbahnen (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz):


1
Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2
100 bis 2.500 €

2
Zustimmung (auch, soweit durch Zeitablauf ersetzt) nach Art. 23 Abs. 2
100 bis 1.250 €

3
Genehmigung der technischen Planung nach Art. 24 Abs. 1 oder 3
1,5 ‰ der Investitionskosten für den seilbahntechnischen Teil der Anlage, mindestens 100 €

4
Verlängerung einer Genehmigung der technischen Planung nach Art. 24 Abs. 1 BayESG i.V.m. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG
10 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 3, mindestens 50 €

5
Zustimmung nach Art. 25 Abs. 1 oder 3
50 bis 1.250 €

6
Erlass einer Anordnung und einer Ermächtigung nach Art. 27 Abs. 3 oder Abs. 5 und 6 Satz 2
30 bis 300 €

7
Auferlegung nach Art. 28
30 bis 175 €

8
Bestätigung nach Art. 30 Abs. 2 sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach Art. 48, 49 BayVwVfG
50 bis 1.000 €

9
Ausnahme nach Art. 30 Abs. 4
50 €

10
Besondere Anforderung von Betriebs- oder Prüfungsberichten nach Art. 32 Abs. 2 und 3
30 bis 125 €

11
Weiterführungsgenehmigung nach Art. 33 Abs. 1
30 bis 600 €

12
Maßnahmen nach Art. 36 Abs. 2
50 bis 30.000 €

13
Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung nach Art. 37 (Art. 48, 49 BayVwVfG)
30 bis 300 €

14
Aufforderung nach Art. 37 Nr. 1
50 bis 30.000 €

15
Anordnung nach Art. 38 Abs. 1 oder Abs. 2
50 bis 30.000 €
5.II.6/

Personenbeförderungsgesetz :


1
Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, § 15:
1.050 bis 10.500 €

2
Genehmigung nach § 2 Abs. 2, § 15:


2.1
Für die Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Unternehmens
25 bis 100 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1

2.2
Zur Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten
50 % der Gebühr nach Tarif-Stelle 1

2.3