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KUV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.03.1998
§ 11
Leitung des Rechnungswesens
1Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. 2Hat das Kommunalunternehmen ein Vorstandsmitglied, das für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig ist, so ist dieses für das Rechnungswesen verantwortlich.