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KostVfg-ArbG
Text gilt ab: 31.03.2018
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360-A

Kostenverfügung in der Arbeitsgerichtsbarkeit
(KostVfg-ArbG)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 18. April 2007, Az. P 5/025-32-1-A/1/07

(AllMBl. S. 319)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Kostenverfügung in der Arbeitsgerichtsbarkeit (KostVfg-ArbG) vom 18. April 2007 (AllMBl. S. 319), die durch Bekanntmachung vom 12. Februar 2018 (AllMBl. S. 274) geändert worden ist

Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Kostensachbearbeitung im Allgemeinen
1.
Urkundsbeamter
2.
Aufgaben des Urkundsbeamten
3.
Mitwirkung des Registraturbeamten
4.
Form der Kostensachbearbeitung
5.
Kostenschuldner
6.
Kostenansatz
7.
Kostenansatz bei Verweisung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht
8.
Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen
9.
Maßnahmen bei Erinnerungen und gerichtlichen Entscheidungen über den Kostenansatz; Mitteilung an den Bezirksrevisor
10.
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten; Gnadenerlass von Ordnungsgeldern
11.
Aufsicht über die Kostensachbearbeitung und andere Verwaltungsaufgaben
12.
Zuständigkeit für die Berichtigung der Kostensachbearbeitung oder des Kostenansatzes im Verwaltungsweg
13.
Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
Abschnitt II
Kostensachbearbeitung bei Prozesskostenhilfe
14.
Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung
15.
Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung
16.
Zuständigkeit für den Ansatz der nach § 59 RVG auf die Landeskasse übergegangenen Ansprüche
17.
Einziehung der Gerichtskosten und der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts
18.
(weggefallen)
Abschnitt III
Stellung und Aufgaben der Prüfungsbeamten
19.
Prüfungsbeamte
20.
Bestellung des Bezirksrevisors und dessen Vertreter; weitere Prüfungsbeamte
21.
Vertretung der Staatskasse
22.
Prüfungen; Prüfungsplan
23.
Prüfungsgeschäfte
24.
Befugnisse des Prüfungsbeamten
25.
Verfahren bei der Prüfung
26.
Prüfungsvermerk
27.
Beanstandungen
28.
Erinnerungen und Beschwerden in Kostensachen
29.
Beschwerderecht der Staatskasse in Prozesskostenhilfesachen
30.
Niederschrift über die Prüfung
31.
Ergänzende Bestimmungen
32.
Schlussbestimmungen
Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen (GStVO-ArbG) bestimmt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, für das Kostenwesen und für die Tätigkeit der Prüfungsbeamten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit Folgendes: