KostVfg-ArbG
Text gilt ab: 31.03.2018

360-A

Kostenverfügung in der Arbeitsgerichtsbarkeit
(KostVfg-ArbG)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 18. April 2007, Az. P 5/025-32-1-A/1/07

(AllMBl. S. 319)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Kostenverfügung in der Arbeitsgerichtsbarkeit (KostVfg-ArbG) vom 18. April 2007 (AllMBl. S. 319), die durch Bekanntmachung vom 12. Februar 2018 (AllMBl. S. 274) geändert worden ist

Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Kostensachbearbeitung im Allgemeinen
1.
Urkundsbeamter
2.
Aufgaben des Urkundsbeamten
3.
Mitwirkung des Registraturbeamten
4.
Form der Kostensachbearbeitung
5.
Kostenschuldner
6.
Kostenansatz
7.
Kostenansatz bei Verweisung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht
8.
Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen
9.
Maßnahmen bei Erinnerungen und gerichtlichen Entscheidungen über den Kostenansatz; Mitteilung an den Bezirksrevisor
10.
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten; Gnadenerlass von Ordnungsgeldern
11.
Aufsicht über die Kostensachbearbeitung und andere Verwaltungsaufgaben
12.
Zuständigkeit für die Berichtigung der Kostensachbearbeitung oder des Kostenansatzes im Verwaltungsweg
13.
Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
Abschnitt II
Kostensachbearbeitung bei Prozesskostenhilfe
14.
Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung
15.
Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung
16.
Zuständigkeit für den Ansatz der nach § 59 RVG auf die Landeskasse übergegangenen Ansprüche
17.
Einziehung der Gerichtskosten und der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts
18.
(weggefallen)
Abschnitt III
Stellung und Aufgaben der Prüfungsbeamten
19.
Prüfungsbeamte
20.
Bestellung des Bezirksrevisors und dessen Vertreter; weitere Prüfungsbeamte
21.
Vertretung der Staatskasse
22.
Prüfungen; Prüfungsplan
23.
Prüfungsgeschäfte
24.
Befugnisse des Prüfungsbeamten
25.
Verfahren bei der Prüfung
26.
Prüfungsvermerk
27.
Beanstandungen
28.
Erinnerungen und Beschwerden in Kostensachen
29.
Beschwerderecht der Staatskasse in Prozesskostenhilfesachen
30.
Niederschrift über die Prüfung
31.
Ergänzende Bestimmungen
32.
Schlussbestimmungen
Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen (GStVO-ArbG) bestimmt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, für das Kostenwesen und für die Tätigkeit der Prüfungsbeamten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit Folgendes:

Abschnitt I  
Kostensachbearbeitung im Allgemeinen

1.   Urkundsbeamter

1.1  

Die Kostensachbearbeitung obliegt der Geschäftsstelle.

1.2  

Soweit nicht die Kostensachbearbeitung aufgrund des Organisationsplans für die Arbeitsgerichte vom 31. Oktober 2013 und für die Landesarbeitsgerichte vom 31. Oktober 2013 in der jeweils geltenden Fassung den Urkundsbeamten der dritten Qualifikationsebene oder den Urkundsbeamten mit besonderen Aufgaben vorbehalten ist, wird diese von den Urkundsbeamten der zweiten Qualifikationsebene oder von vergleichbaren Beschäftigten wahrgenommen. § 10 GStVO-ArbG, Bayerische Rechtssammlung 32-6-A, in der jeweils gültigen Fassung, gilt entsprechend.

2.   Aufgaben des Urkundsbeamten

2.1  

Der Urkundsbeamte ist für den rechtzeitigen, richtigen und vollständigen Kostenansatz und -einzug verantwortlich.

2.2  

Die Kostensachbearbeitung findet statt, wenn eine unbedingte Kostenentscheidung ergangen ist, wenn das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug beendet ist, sechs Monate unterbrochen oder ausgesetzt war, geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist (§ 6 Abs. 3, § 9 Gerichtskostengesetz – GKG).
Unabhängig davon sind die Akten vorzulegen:

2.2.1  

wenn gegen Parteien, Zeugen, Sachverständige oder an der Verhandlung nicht beteiligte Personen ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist ( §§ 141, 380, 390, 409, 411 Zivilprozessordnung – ZPO; § 178 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG);

2.2.2  

wenn ein Ordnungsgeldbeschluss aufgehoben worden ist;

2.2.3  

wenn der Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen wird;

2.2.4  

wenn die Akten aus dem höheren Rechtszug zurückkommen.

2.3  

Kostenvorschüsse werden nicht erhoben (§ 11 Satz 1 Halbsatz 1 GKG). Dies gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 11 Satz 2 GKG, § 9 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG – in Verbindung mit den §§ 198 ff. GVG).

3.   Mitwirkung des Registraturbeamten

3.1  

Bereits weggelegte Akten sind vom Registraturbeamten dem Urkundsbeamten zu übermitteln, wenn neues Schriftgut zu den Akten gelangt oder die Kostensachbearbeitung nicht bis zum letzten Blatt der Akte bestätigt ist.

4.   Form der Kostensachbearbeitung

4.1  

Der Urkunds- oder Registraturbeamte hat alle in der Sache entstandenen und zu erhebenden Auslagen in den Akten zu vermerken, soweit nicht eine Berechnung zu den Akten gelangt.

4.2  

Sämtliche Kostenvorgänge (unter anderem Stundungs- und Ratenzahlungsangelegenheiten, Abdrucke von Zahlungsanordnungen über die Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Festsetzungen der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts, Erinnerungen und Beschwerden gegen den Kostenansatz) sowie der Schriftverkehr, der das Kostenwesen betrifft, sind fortlaufend zu nummerieren, ab zehn Blättern zu heften und in einem Kostenheft in den Akten aufzubewahren.

4.3  

Auf dem Aktenumschlag sind laufend die Nummern der Blätter zu vermerken, auf denen sich Kostenverfügungen, Zahlungsanzeigen und Zahlungsmitteilungen befinden.

4.4  

Auf dem Aktenumschlag oder der Blattsammlung ist unter Bezeichnung des letzten Aktenblattes und unter Angabe des Datums die abschließende kostenrechtliche Behandlung des gesamten Verfahrens zu bescheinigen.

5.   Kostenschuldner

5.1  

Kostenschuldner ist, wem die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind oder der sie durch Erklärung gegenüber dem Gericht übernommen hat (§ 29 GKG), hilfsweise derjenige, der das Verfahren eingeleitet hat (§ 22 GKG); Kostenschuldner ist auch, wer Kraft Gesetzes haftet (§ 28 GKG), sowie der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO).

5.2  

Bei gesamtschuldnerischer Kostenhaftung bestimmt der Urkundsbeamte nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der geschuldete Betrag von einem Kostenschuldner ganz oder von mehreren nach Kopfteilen angefordert wird (§§ 31 f. GKG). Bei erfolgloser Beitreibung sind die Kosten von den übrigen Schuldnern anzufordern.

6.   Kostenansatz

6.1  

Der förmliche Kostenansatz und die schriftliche Anforderung der Gerichtskosten und der Ordnungsgelder erfolgt elektronisch mit den jeweils aktuell eingeführten Programmen.

6.2  

Die Zahlungsfrist beträgt einen Monat. Der letzte Tag der Zahlungsfrist ist anzugeben.

6.3  

Über die Nichterhebung von Kleinbeträgen (VV Nr. 2.6 zu Art. 59 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO in Verbindung mit Nr. 1.1 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO) entscheidet der Urkundsbeamte selbstständig.
Ist Kostenschuldner ein Sondervermögen des Staates oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, soll von der Anforderung von Beträgen von weniger als 36 € abgesehen werden (VV Nr. 2.6 zu Art 59 BayHO in Verbindung mit Nr. 1.1 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO).
Die Abstandnahme von der Erhebung ist unter Angabe der Rechtsgrundlage auf dem Vorgang, dem Aktenumschlag oder im Kostenheft zu vermerken.
Kleine Kostenbeträge sind zu erheben, wenn dies zusammen mit später anfallenden Kosten möglich ist oder wenn mehrere Kleinbeträge von derselben Person zu erheben sind. Die kleinen Kostenbeträge aus mehreren Angelegenheiten werden in einem Kostenansatz zusammengefasst und zusammen zum Soll gestellt. Der Urkundsbeamte vermerkt dies in den beteiligten Akten.

6.4  

Der Kostenbeamte darf vom Ansatz der Kosten nur dann absehen, wenn das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners zur Zahlung offenkundig oder ihm aus anderen Vorgängen bekannt ist oder wenn sich der Kostenschuldner dauernd an einem Ort aufhält, an dem eine Beitreibung keinen Erfolg verspricht. Ohne Rücksicht auf das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners sind die Kosten anzusetzen, wenn ein zahlungsfähiger Kostenschuldner für die Kosten mithaftet. Der Urkundsbeamte vermerkt in den Akten, dass er die Kosten nicht angesetzt hat; er gibt dabei die Gründe kurz an und verweist auf die Aktenstelle, aus der sie ersichtlich sind. Der Urkundsbeamte hat außer Ansatz gelassene Kosten anzusetzen, wenn Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass eine Einziehung Erfolg haben wird.

7.   Kostenansatz bei Verweisung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht

Wird ein Verfahren an ein Gericht für Arbeitssachen eines anderen Landes oder an ein anderes Gericht verwiesen, werden nur Gebühren und Auslagen, die vor der Verweisung fällig geworden sind, angesetzt und eingezogen. Für alle anderen Kosten ist – ohne Rücksicht darauf, bei welchem Gericht sie entstanden sind – der Urkundsbeamte des Gerichts zuständig, an das das Verfahren verwiesen wurde (Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten als Anlage zur Bekanntmachung vom 27. Juli 2001, AllMBl S. 318 in der jeweils gültigen Fassung).

8.   Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen

Bei der Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen ist Abschnitt II der Bekanntmachung über die Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Ausgleich von Kosten vom 27. Juli 2001 (AllMBl S. 318) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer, ehrenamtliche Richter und Dritte vom 14. Juni 2006 (JMBl S. 90) in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden.

9.   Maßnahmen bei Erinnerung und gerichtlichen Entscheidungen über den Kostenansatz; Mitteilung an den Bezirksrevisor

9.1  

Wird gegen einen Kostenansatz Erinnerung eingelegt (§ 66 Abs. 1 GKG) und hilft der Urkundsbeamte dieser Erinnerung nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so hat er diese, soweit sie nicht offensichtlich unbegründet ist, mit den Akten dem Bezirksrevisor vorzulegen.

9.2  

Alle beschwerdefähigen gerichtlichen Entscheidungen einschließlich der Wertfestsetzungen, durch die der Kostenansatz zu Ungunsten der Staatskasse geändert wird, hat der Urkundsbeamte dem Bezirksrevisor mitzuteilen.

10.   Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten; Gnadenerlass von Ordnungsgeldern

10.1  

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten richten sich nach Art. 59 BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die Arbeitsgerichte haben die Entscheidungsbefugnis der Mittelbehörden (VV Nr. 4.3 und 4.6 zu Art. 59 BayHO). Der Beauftragte für den Haushalt ist zu beteiligen, soweit er nicht darauf verzichtet (VV Nr. 3.1.2 zu Art. 9 BayHO). Nr. 6.4 gilt entsprechend

10.2  

Über Stundung von Ordnungsgeldern sowie über deren Verzicht kann nur im Gnadenweg entschieden werden. Zuständig sind die Gerichtsvorstände für ihren Geschäftsbereich (Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts bei Ordnungsmitteln in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit des Freistaates Bayern vom 11. Februar 1974, AMBl S. 43).

11.   Aufsicht über die Kostensachbearbeitung und andere Verwaltungsaufgaben

Die Gerichtsvorstände überwachen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht die ordnungsgemäße Erledigung der Kostensachbearbeitung und der anderen Verwaltungsaufgaben, die sich aufgrund dieser Bekanntmachung oder nach anderen Vorschriften ergeben. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration.

12.   Zuständigkeit für die Berichtigung der Kostensachbearbeitung oder des Kostenansatzes im Verwaltungsweg

So lange eine gerichtliche Entscheidung oder eine Entscheidung des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Nr. 11) nicht ergangen ist, sind die Gerichtsvorstände und die Prüfungsbeamten (Nr. 19) befugt, die Kostensachbearbeitung oder den Kostenansatz zu beanstanden und den Urkundsbeamten zur Berichtigung anzuweisen.

13.   Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

13.1  

Die Gerichtsvorstände sind für ihren Geschäftsbereich zuständig, im Verwaltungsweg anzuordnen, dass Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben sind (§ 21 GKG).

13.2  

Vom Ansatz der Postgebühren für Zustellungen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GKG), kann der Urkundsbeamte in eigener Zuständigkeit Abstand nehmen. Dies gilt auch für Postgebühren, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Der Urkundsbeamte hat in diesen Fällen auf dem einschlägigen Vorgang oder der Zustellungsurkunde den Vermerk „ohne Ansatz gem. § 21 Abs. 1 GKG “ anzubringen.

Abschnitt II  
Kostensachbearbeitung bei Prozesskostenhilfe

14.   Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung

14.1  

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die bedürftige Partei von der Zahlung der Gerichtskosten und der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts befreit ist. Die Einziehung dieser Beträge ist nur möglich, wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom Gericht aufgehoben wird (§ 124 ZPO).

14.2  

Die Gerichtskosten und die nach § 59 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf die Landeskasse übergegangenen Ansprüche sind von der kostenpflichtigen Gegenpartei nach Fälligkeit (§§ 6, 9 GKG) einzuziehen.

15.   Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung

15.1  

Die vom Gericht zugleich mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe festgesetzten Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge sind wie Kostenforderungen einzuziehen. Die Fälligkeit richtet sich nach §§ 6, 9 GKG, sofern das Gericht keinen anderen Zahlungstermin bestimmt.

15.2  

Die zahlungspflichtige Partei hat unabhängig vom Gesamtbetrag der Kosten und von der Zahl der Instanzen insgesamt höchstens 48 – tatsächlich gezahlte – Monatsraten zu leisten (§ 115 Abs. 2 ZPO).

15.3  

Wird für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe mit gleich hohen oder niedrigeren Monatsraten bewilligt, so können diese Raten erst nach vollständiger Deckung der erstinstanzlichen Kosten eingezogen werden. Bei Festsetzung höherer Monatsraten ist bis zur vollen Tilgung der erstinstanzlichen Kosten vom Urkundsbeamten für die zweite Instanz jeweils nur der verbleibende Differenzbetrag zwischen der erstinstanzlichen Monatsrate oder der restlichen Kostenschuld und der zweitinstanzlichen Monatsrate in Ansatz zu bringen. Der Urkundsbeamte hat die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen durch Auskunft aus dem Kassenprogramm zu treffen.

15.4  

Nr. 14.2 gilt entsprechend.

16.   Zuständigkeit für den Ansatz der nach § 59 RVG auf die Landeskasse übergegangenen Ansprüche

Gehen Ansprüche nach § 59 RVG auf die Landeskasse über, so sind die einzuziehenden Beträge von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszuges anzusetzen.

17.   Einziehung der Gerichtskosten und der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts

Der Urkundsbeamte hat nach Maßgabe des Bewilligungsbeschlusses eine Kostenrechnung über den geschuldeten Gesamtbetrag zu erstellen und die zugehörige Kostenverfügung der Kasse zur Einziehung zuzuleiten. Der Kostenrechnung und der Kostenverfügung ist ein Ratenzahlungsplan beizufügen. Die Kostenverfügung ist deutlich sichtbar mit dem Aufdruck „Prozesskostenhilfe “ zu versehen.

18.   (weggefallen)

Abschnitt III  
Stellung und Aufgaben der Prüfungsbeamten

19.   Prüfungsbeamte

Prüfungsbeamte sind

19.1  

Der Bezirksrevisor,

19.2  

die weiter bestellten Prüfungsbeamten.

20.   Bestellung des Bezirksrevisors und dessen Vertreter; weitere Prüfungsbeamte

20.1  

Der Bezirksrevisor und dessen Vertreter werden von den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte München und Nürnberg bestellt. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Der Bezirksrevisor untersteht unmittelbar dem Präsidenten des jeweiligen Landesarbeitsgerichts. Den mit seinem Aufgabengebiet verbundenen Schriftverkehr führt er unter der Bezeichnung „Der Bezirksrevisor beim Landesarbeitsgericht... “.

20.2  

Im Bedarfsfall kann der Präsident des Landesarbeitsgerichts jederzeit widerruflich weitere Prüfungsbeamte bestellen und dem Bezirksrevisor zuweisen. Der Bezirksrevisor überwacht die Prüfungstätigkeit der ihm zugewiesenen Beamten; er ist ihnen gegenüber weisungsbefugt.

21.   Vertretung der Staatskasse

In Verfahren kostenrechtlicher Art wird die Staatskasse vor den Gerichten für Arbeitssachen nach Maßgabe des § 4a der Vertretungsverordnung durch den Bezirksrevisor vertreten.

22.   Prüfungen; Prüfungsplan

22.1  

Bei jedem Landesarbeitsgericht und Arbeitsgericht finden regelmäßige und unvermutete Prüfungen durch Prüfungsbeamte (Nr. 19) statt.

22.2  

Zeit, Reihenfolge und regelmäßige Dauer der turnusmäßigen Prüfungen bestimmt der Präsident des Landesarbeitsgerichts. Von dem Prüfungsplan erhält der Oberste Rechnungshof einen Abdruck.

22.3  

Neben den turnusmäßigen Prüfungen können in besonderen Fällen das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts den Prüfungsbeamten jederzeit mit weiteren Prüfungen beauftragen.

23.   Prüfungsgeschäfte

23.1  

Dem Prüfungsbeamten wird – vorbehaltlich besonderer Weisungen – die Prüfung aller Kostenvorgänge übertragen, die sich aus den Prozessakten ergeben.

23.2  

Bei der Prüfung hat er außerdem darauf zu achten, ob der Geschäftsgang und die Organisation den bestehenden Vorschriften und den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen.

24.   Befugnisse des Prüfungsbeamten

24.1  

Der Prüfungsbeamte soll sich nicht auf die schriftliche Beanstandung der festgestellten Mängel und Verstöße beschränken, sondern durch Besprechung wichtiger Fälle sowie durch Anregungen und Hinweise das Prüfungsgeschäft möglichst nutzbringend gestalten und auf die Beachtung einheitlicher Grundsätze hinwirken.

24.2  

Dem Prüfungsbeamten ist die Einsicht sämtlicher Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege gestattet. Sofern Verfahrensunterlagen mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden, ist sicherzustellen, dass der Prüfungsbeamte Zugriff auf diese Daten erhält.

24.3  

Zu den Aufgaben des Prüfungsbeamten gehört auch die Beantwortung von Zweifelsfragen.

25.   Verfahren bei der Prüfung

25.1  

Der Prüfungsbeamte wählt die Akten, Unterlagen und elektronisch gespeicherten Daten aus, die er prüfen will.

25.2  

Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Kosten rechtzeitig, richtig und vollständig angesetzt und gegebenenfalls zur Einziehung angewiesen sind und die Entschädigungen und Vergütungen richtig berechnet und angewiesen sind.

26.   Prüfungsvermerk

Der Prüfungsbeamte dokumentiert die Prüfung.

27.   Beanstandungen

27.1  

Stellt der Prüfungsbeamte Unrichtigkeiten zum Nachteil der Staatskasse, eines Kostenschuldners, ehrenamtlichen Richters, Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschers oder Übersetzers fest, so ordnet er die Berichtigung an. Die Anordnung soll unterbleiben, wenn es sich um Beträge bis zu 36 € handelt.

27.2  

Stellt der Prüfungsbeamte Unrichtigkeiten zum Nachteil der Staatskasse bei der Vergütungsfestsetzung für beigeordnete Rechtsanwälte fest, so kann der Bezirksrevisor von dem Erinnerungsrecht der Staatskasse Gebrauch machen (§ 56 Abs. 1 RVG).

27.3  

Vertritt der Vorstand des Arbeitsgerichts zu einer kostenrechtlichen Beanstandung des Prüfungsbeamten eine gegenteilige Auffassung, entscheidet der Präsident des Landesarbeitsgerichts.

28.   Erinnerungen und Beschwerden in Kostensachen

Der Bezirksrevisor entscheidet über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln in Kostensachen.

29.   Beschwerderecht der Staatskasse in Prozesskostenhilfesachen

29.1  

Gegen eine Entscheidung, durch die Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung zu zahlender Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlender Beträge bewilligt wird, kann die Staatskasse innerhalb einer Frist von drei Monaten Beschwerde erheben und geltend machen, dass die Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Zahlungen zu leisten hat (§ 127 Abs. 3 ZPO).

29.2  

Im Beschwerdeverfahren wird die Staatskasse durch den Bezirksrevisor vertreten (Nr. 21).

30.   Niederschrift über die Prüfung

30.1  

Der Prüfungsbeamte fertigt über die Prüfung eine Niederschrift, die einen Überblick über die Durchführung und das Ergebnis der Prüfungstätigkeit gibt.

30.2  

Einen Abdruck der Niederschrift leitet der Präsident des Landesarbeitsgerichts dem Vorstand des überprüften Arbeitsgerichts zur Beantwortung der Prüfungsbeanstandungen zu. Soweit die Beanstandungen die Kostensachbearbeitung des zweiten Rechtszugs betreffen, veranlasst der Präsident des Landesarbeitsgerichts die entsprechende Erledigung.

30.3  

Jeweils einen Abdruck der Niederschrift erhalten das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration und der Oberste Rechnungshof.

31.   Ergänzende Bestimmungen

31.1  

Das Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofes und die Aufsicht und Leitung des Kostenwesens durch das Staatsministerium der Finanzen bleiben unberührt.

31.2  

Ist die Behandlung von Vorgängen in dieser Bekanntmachung nicht geregelt oder bestehen hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung Zweifel oder erscheinen nach den besonderen Verhältnissen Abweichungen von den Vorschriften dieser Bekanntmachung erforderlich, trifft der Präsident des Landesarbeitsgerichts die notwendigen Anordnungen; sie sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Abweichende Regelungen allgemeiner Art bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration.

32.   Schlussbestimmungen

32.1  

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

32.2  

Sie ersetzt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 3. August 1987 (AMBl S.127), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 28. August 2001 (AllMBl S. 372).

Seitz
Ministerialdirektor